Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Marchtrenker Straße Ast (Landesstraße Nr. 534a) sowie die Umlegung der Paschinger Straße (Landesstraße Nr. 1227)
LGBL_OB_20080131_9Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Marchtrenker Straße Ast (Landesstraße Nr. 534a) sowie die Umlegung der Paschinger Straße (Landesstraße Nr. 1227)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2008 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 9
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Marchtrenker Straße Ast (Landesstraße Nr. 534a) sowie die Umlegung der Paschinger Straße (Landesstraße Nr. 1227)
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 0,000 (neu; das ist beim bestehenden Kreisverkehrsmittelpunkt der L 534, Marchtrenker Straße, bei deren km 0,200) beginnende und von km 0,032 (neu) bis km 0,277 (neu) neu herzustellende Straßenabschnitt, der nach Norden verläuft, dabei von km 0,109 (neu) bis km 0,131 (neu) die Trasse der Landesstraße B 1, Wiener Straße, unterführt und bei km 0,277 (neu) in den neu zu errichtenden Kreisverkehr der L 1227, Paschinger Straße, einbindet und bei km 0,296 (neu) bei diesem Kreisverkehr der neuen Paschinger Straße bei deren km 17,749 (neu) endet, wird - soweit er nicht Paschinger Straße ist - dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße im Gebiet der Stadtgemeinde Marchtrenk eingereiht; er erhält die neue Bezeichnung "Marchtrenker Straße Ast" und die Straßennummer "534a" des Verzeichnisses der Landesstraßen Oberösterreichs.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der L 534a, Marchtrenker Straße Ast (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Der bei km 17,708 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Süden abzweigende, dabei bis km 17,735 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Linzer Gemeindestraße verlaufende, nach Süden weiterführende, sodann bei km 17,749 (neu) in einem Kreisverkehr führende und bei km 17,775 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Paschinger Straße (Landesstraße Nr. 1227 des Verzeichnisses der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Stadtgemeinde Marchtrenk wird - soweit er nicht auf der derzeitigen Gemeindestraße verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 17,708 (neu) bis km 17,735 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Marchtrenk erfolgten Aufhebung der Einreihung als Gemeindestraße wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Paschinger Straße (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan
1 : 1.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Marchtrenk sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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