Landesgesetz über die Einhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008 - Oö. FlUGG 2008)
LGBL_OB_20080131_6Landesgesetz über die Einhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008 - Oö. FlUGG 2008)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2008 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 6
Landesgesetz
über die Einhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008 - Oö. FlUGG 2008)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Gebühren
Das Land Oberösterreich erhebt Gebühren für
(1) Die Landesregierung hat die Höhe der Gebühr durch Verordnung festzusetzen, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG die Bundesministerin oder der Bundesminister zuständig ist.
(2) Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere, die unterschiedlichen Tätigkeiten und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) festzusetzen. Sie darf höchstens kostendeckend sein.
(3) In der Verordnung können insbesondere festgelegt werden:
(4) In der Verordnung können für Schlachtungen in geringem Ausmaß Pauschalgebühren festgelegt werden.
(5) Vor Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte sowie den Österreichi-schen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und den Oö. Gemeindebund anzuhören.
§ 3
Gebührenpflicht
(1) Gebührenpflichtige Unternehmerinnen und Un-ternehmer sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß § 1 durchgeführt werden. Die Gebührenpflicht der Unternehmerin oder des Unternehmers entsteht mit dem Ende der Untersuchung oder Kontrolle.
(2) Die Gebühren sind der gebührenpflichtigen Person von der Landesregierung durch Bescheid vorzu-schreiben. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr ist nach den Gebührentatbeständen aufzuschlüsseln.
(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids gemäß Abs. 2 fällig.
(4) Eine direkte Verrechnung zwischen der ge-bührenpflichtigen Person und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.
(5) Stellt die Abgabenbehörde nach Ablauf eines Jahres fest, dass ein Betrieb, dem Gebühren nach der Gebührenverordnung der Landesregierung vorge-schrieben wurden, die Schwelle gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG überschritten hat, oder, dass ein Betrieb, dem Gebühren nach der Gebührenverordnung des Bundes vorgeschrieben wurden, diese Schwelle nicht erreicht hat, hat sie die Höhe der Gebühr für die Gebührentatbestände des abgelaufenen Kalenderjahres neu zu berechnen. Die neu berechnete Gebühr ist mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sich zur ursprünglichen Gebühr ein Unterschiedsbetrag ergibt. Die Bescheide betreffend die Gebührentatbestände des abgelaufenen Kalenderjahres treten mit Zustellung des neuen Gebührenbescheids außer Kraft.
(6) Ergibt sich aus dem Bescheid nach Abs. 5 nach Abzug der für die Gebührentatbestände des abgelaufenen Kalenderjahres bereits geleisteten Zahlungen eine Gebührenschuld, so werden diese Gebühren einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig. Ergibt sich hingegen für das abgelaufene Kalenderjahr ein Gut-haben, ist dies innerhalb eines Monats der gebühren-pflichtigen Person zu überweisen. Eine allfällige Ge-bührenschuld oder ein allfälliges Guthaben ist im Bescheid nach Abs. 5 gesondert auszuweisen.
§ 4
Behörde
(1) Abgabenbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist in erster Instanz die Landesregierung, in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch Einzelmitglied.
(2) Auf das Verfahren findet die Oö. Landesabgabenordnung - Oö. LAO 1996 - Anwendung, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
§ 5
Pflichten und Entschädigung der Aufsichtsorgane
(1) Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß § 2 die für die Berechnung der Gebühren gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungspflichten festzulegen. Wei-ters hat die Landesregierung in dieser Verordnung die Meldepflichten der Aufsichtsorgane festzulegen, um eine möglichst rasche Vorschreibung und Verrechnung der Gebühren zu gewährleisten.
(2) Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß § 2 die Entschädigung der Aufsichtsorgane festzulegen. Diese besteht aus:
(3) Bei der Festsetzung der Wegentschädigung ist die Entfernung vom Wohnort des Aufsichtsorgans zur Untersuchungsstelle und die Benützung öffentlicher Ver-kehrsmittel zu berücksichtigen. Unter Sachaufwand ist
zu verstehen:
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird eine Verrechnungsstelle, der keine Rechtspersönlichkeit zu-kommt, eingerichtet, die den Ertrag aus den Gebühren zu verwalten und zweckgebunden zu verwenden hat.
(2) Von der Verrechnungsstelle gemäß Abs. 1 sind folgende Kosten abzudecken:
(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997 - Oö. FlUGG 1997, LGBl. Nr. 79/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, nach Maßgabe des Abs. 3 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis zum 31. Dezember 2007 ereignet haben.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.
(3) Wurde bis zum 1. Jänner 2008 keine Verordnung gemäß § 2 erlassen, gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 2 folgende Übergangsbestimmungen:
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