Datum der Kundmachung
31.01.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2008 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 4
Landesgesetz
über die Einhebung einer Landesumlage
(Oö. Landesumlagegesetz 2008)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.
(2) In den Jahren 2008 bis 2013 beträgt die Landesumlage jeweils insgesamt 6,9 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft.
§ 2
Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft im jeweiligen Vorjahr. Diese Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
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