Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wird
LGBL_OB_20071231_142Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 142/2007 142. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 142
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004
geändert wird
Auf Grund des § 5 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Maiswurzelbohrers (Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004), LGBl. Nr. 33/2004, wird wie folgt geändert:
"(2) Erde von Feldern, auf denen in diesem Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, darf nicht aus der Befallszone verbracht werden."
(1) Etablierte Gebiete sind Gebiete, in denen der Fortbestand des Schadorganismus für absehbare Zukunft nach seinem Eindringen zu erwarten ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat etablierte Gebiete und daran anschließende Zonen der natürlichen Ausbreitung des Schadorganismus nach Anhörung der Pflanzenschutzstelle durch Verordnung abzugrenzen.
§ 15
Vorschriften in etablierten Gebieten
und Zonen der natürlichen Ausbreitung
(1) In etablierten Gebieten und den daran anschließenden Zonen der natürlichen Ausbreitung des Schadorganismus ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass Mais in zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal angebaut wird oder eine zulässige geeignete chemische Behandlung der Maiskulturen gegen den Schadorganismus vorzunehmen ist. Im Fall einer chemischen Behandlung sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und
diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(2) § 9 Abs. 2 und § 10 gelten sinngemäß für etablierte Gebiete und Zonen der natürlichen Ausbreitung."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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