Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs (Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2008)
LGBL_OB_20071231_140Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs (Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2008)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 140/2007 140. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 140
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen
Krankenanstalten Oberösterreichs
(Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2008)
Auf Grund der §§ 53 Abs. 5 und 58 des Oö. Kran-kenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 122/2006, wird verordnet:
§ 1
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z. 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:
Landeskrankenhaus Steyr
Landeskrankenhaus Vöcklabruck
Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz
Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg,
Behandlungsfälle
Krankenhaus der Stadt Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Vinzenz von Paul Linz
Krankenhaus der Elisabethinen Linz
Klinikum Wels - Grieskirchen
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis
Mehrbettzimmer .......................................... 112,14
Euro
Einbettzimmer ............................................. 160,64
Euro
Landeskrankenhaus Gmunden
Landeskrankenhaus Rohrbach
Landeskrankenhaus Schärding
Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems
Krankenhaus St. Josef Braunau
Mehrbettzimmer ............................................ 98,40
Euro
Einbettzimmer ............................................. 139,80
Euro
3.Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom hl. Kreuz Sierning
Mehrbettzimmer ............................................ 93,40
Euro
Einbettzimmer ............................................. 129,44
Euro
§ 2
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z. 2
Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des
Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und
Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für
Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 72,40
Euro festgesetzt.
§ 3
(1) Die Anstaltsgebühr (§ 53 Abs. 1 Z. 2 Oö. Kranken-anstaltengesetz 1997) wird in öffentlichen Krankenanstalten bei der Durchführung folgender Eingriffe, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühr festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation des im § 1 für die jeweilige Krankenanstalt für Ein- bzw. Mehrbettzimmer festgesetzten Betrags mit dem für den jeweiligen Eingriff angeführten Multiplikator:
(2) Werden bei einer Operation mehrere der im Abs. 1 genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.
(3) Wird der Patient während des stationären Auf-enthalts zur Durchführung eines im Abs. 1 angeführten Eingriffs aus einem Grund anstaltsbedürftig, der
keinen oder einen im Abs. 1 nicht angeführten Eingriff erfordert, sind anstelle der pauschalierten Anstalts-gebühr
Anstaltsgebühren gemäß § 1 einzuheben.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2006, LGBl. Nr. 20, außer Kraft; sie ist jedoch
weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2008 ereignet haben.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.