Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert wird (Oö. Gemeindeordnungs-Novelle 2007)
LGBL_OB_20071231_137Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert wird (Oö. Gemeindeordnungs-Novelle 2007)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 137/2007 137. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 137
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990
geändert wird
(Oö. Gemeindeordnungs-Novelle 2007)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:
"(5) Eine Ehrung erlischt mit dem Tod der oder des Ausgezeichneten."
"(5) Der Fraktionsobmann oder die Fraktionsobfrau ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem seine oder ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Dieses Informationsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in generelle Erlässe der Aufsichtsbehörde. Auf ihren oder seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeindevorstand, im Gemeinde-rat oder in dessen Ausschüssen bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der entsprechenden Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. § 18 Abs. 3 letzter Satz gilt sinn-gemäß."
5.Dem § 18a Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 an-gefügt:
"(6) Zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte gemäß Abs. 5 kann sich der Fraktionsobmann oder
die Fraktionsobfrau von einem Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates vertreten lassen. Er oder sie hat diese Person der Gemeinde schriftlich bekannt-zugeben. Sofern nicht etwas anderes der Gemeinde bekanntgegeben wird, gilt die Vertretung für die gesamte Funktionsperiode.
(7) Die Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 5 sowie der im Zusammenhang mit der Funktions-ausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Gemeindeamt und den Fraktionen bzw. den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Gemeinderats,
insbesondere die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften hat auf Antrag und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in anderer technisch möglicher Weise zu erfolgen."
"(8) Die Anzahl der Vizebürgermeister(innen) kann während der Funktionsperiode des Gemeinderats nur durch einen Gemeinderatsbeschluss mit einer Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Gemeinderatsmitglieder abgeändert werden."
9.§ 24 Abs. 4 lautet:
"(4) Der oder die Vizebürgermeister(innen) haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Bezirks-hauptmanns oder seines Beauftragten mit den Worten "Ich gelobe" das Gelöbnis gemäß § 20 Abs. 4 abzulegen. Die weiteren Vorstandsmitglieder haben dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin abzulegen. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert, die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig."
10.§ 31a Abs. 6 lautet:
"(6) Der oder die zur Vertretung berufene Vizebürgermeister oder Vizebürgermeisterin hat das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich nach ungenütztem Ablauf der Einspruchsfrist bzw. nach seiner Kundmachung gemäß Abs. 5 der Landesregierung mitzuteilen."
"(1a) Der Gemeinderat kann beschließen, eine einzelne Angelegenheit dem dafür zuständigen Aus-schuss zur Vorberatung und Antragstellung zuzu-weisen. Diese Angelegenheit ist vom Ausschuss in der nächsten Sitzung, jedenfalls innerhalb von drei Monaten, zu behandeln. § 46 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß."
"(5) Der Gemeinderat kann einzelne Tagesordnungspunkte oder die gesamte Sitzung durch Beschluss vertagen. Der Termin für die fortzusetzende Sitzung muss bereits bei der Vertagung festgelegt werden. Werden nur einzelne Tagesordnungspunkte vertagt, sind sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen, sofern der Gemeinderat bei der Vertagung nichts anderes beschließt."
19.Im § 48 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Der oder die Vorsitzende kann für eine erforderliche Beratung die Sitzung für insgesamt höchstens drei Stunden unterbrechen."
20.§ 53 Abs. 3 lautet:
"(3) Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Nicht vertraulich sind die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung sowie das Abstimmungsergebnis und der Inhalt eines Beschlusses, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, durch deren Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte verletzt werden können."
21.§ 54 Abs. 3 bis 6 lauten:
"(3) Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich,
längstens aber binnen vier Wochen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen. Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt wurden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen; Abs. 6 ist auf diese Verhandlungsschrift nicht anzuwenden.
(4) Die Reinschrift der Verhandlungsschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterfertigen und jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion mit dem Hinweis, dass es sich nicht um die genehmigte Fassung der Verhandlungsschrift handelt, zu übermitteln. Die unterschriebene Fassung ist überdies bis zur nächs-ten Sitzung des Gemeinderats während der Amtsstunden im Gemeindeamt sowie während der nächsten Sitzung zur Einsicht für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderats, die an der Sitzung teilgenommen haben, aufzulegen. Beträgt der Zeitraum vom Beginn der Auflegung der Verhandlungsschrift bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Gemeinderats nicht mindestens eine Woche, ist die Verhandlungsschrift bis zu der dem Ablauf dieser Frist erstfolgenden Sitzung sowie während der allenfalls dazwischen liegenden Sitzung des Gemeinderats aufzulegen.
(5) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Gemeinderats, die an der Sitzung teilgenommen haben, steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung des Gemeinderats, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben. Werden Einwendungen erhoben, hat der Gemeinderat noch in dieser Sitzung zu beschließen, ob die Verhandlungsschrift auf Grund der Einwendungen zu ändern ist. Wird eine Änderung beschlossen, ist der Inhalt der Änderung auf der zu ändernden Verhandlungsschrift unter Hinweis auf den erfolgten Gemeinderatsbeschluss vom Vorsitzenden zu vermerken. Werden keine Einwendungen erhoben oder wird diesen Einwendungen nicht Rechnung getragen, hat dies die oder der Vorsitzende auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Mit der Beisetzung des Vermerks bzw. mit dem Beschluss über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt. Anschließend ist die Verhandlungsschrift von dem oder der Vorsitzenden und je einem Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zu unterfertigen, womit das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verhandlungsschrift bestätigt wird.
(6) Eine Ausfertigung der genehmigten und unterfertigten Verhandlungsschrift ist jeder im Gemeinde-rat vertretenen Fraktion unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach der Sitzung des Gemeinderats, in der die Genehmigung erfolgte, zuzustellen. Darüber hinaus ist die Einsichtnahme in die genehmigten und unterfertigten Verhandlungs-schriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig."
22.§ 55 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Obfrau oder der Obmann hat von jeder Sitzung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und die Fraktionsobfrauen oder -obmänner zu verständigen; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, und ist auf ihr oder sein Verlangen zu hören. Die Mitglieder des Gemeinderats und die Ersatzmitglieder des jeweiligen Ausschusses sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilzunehmen."
23.§ 55 Abs. 5 lautet:
"(5) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift in Form eines Beschlussprotokolls zu führen, für die § 54 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 6 sowie § 54 Abs. 1a, 2 und 5 sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift hat weiters die in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter, ferner die gefassten Beschlüsse und für jeden Beschluss die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht geheimer Abstimmung die Namen der für und gegen die Anträge Stimmenden zu enthalten. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterfertigen und binnen einer Woche den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zuzustellen."
"(4) Über Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z. 11 hat
der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin dem Gemeinderat in der darauffolgenden Sitzung zu berichten."
30.§ 57 Abs. 1 lautet:
"(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Gemeindevorstand einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen, wenigstens aber einmal in jedem Vierteljahr. Ferner hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin den Gemeindevorstand binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder verlangt. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Mitgliedern des Gemeindevorstands sowie den Fraktionsobmännern oder -obfrauen einen Plan über die Sitzungstermine (Tag und Uhrzeit) für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen. Die Verständigungen sind den Mitgliedern des Gemeindevorstands wenigstens sieben Tage, in besonders dringenden Fällen wenigstens 24 Stunden vor der Sitzung zuzustellen. Die Verständigung ist den Mitgliedern des Gemeindevorstands nachweisbar zuzustellen, sofern die Sitzung nicht im Sitzungsplan enthalten ist."
31.§ 57 Abs. 3 lautet:
"(3) Über jede Sitzung des Gemeindevorstands
ist eine Verhandlungsschrift in Form eines Beschlussprotokolls zu führen, für die § 55 Abs. 5
sinngemäß gilt."
"(3) Der oder die Befragte ist verpflichtet, die Anfrage spätestens in der auf die Einbringung oder Übergabe folgenden Gemeinderatssitzung mündlich zu beantworten. Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen. Wird die Anfrage nicht innerhalb von zwei Monaten nach deren Einbringung oder Übergabe mündlich beantwortet, weil während dieses Zeitraums keine Sitzung des Gemeinderats stattfindet, hat der oder die Befragte die Anfrage spätestens bis zum Ablauf der zwei Monate schriftlich zu beantworten. Innerhalb desselben Zeitraums ist auch eine Nichtbeantwortung der Anfrage schriftlich zu begründen. Die schriftliche Antwort oder die Nichtbeantwortung ist in der nächsten Gemeinderatssitzung bekanntzugeben.
35.§ 69 lautet:
"§ 69
Wirtschaftliche Unternehmungen
(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Wirtschaftliche Unternehmungen sind auf Dauer angelegte Wirtschaftseinheiten aus dem Gemeindevermögen, die sich aus der allgemeinen Gemeindeverwaltung organisatorisch herausheben und deren Aufgaben in den Formen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt werden. Wirtschaftliche Unternehmun-gen können geführt werden:
(2) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unter-nehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze und der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit steht.
(3) Die Errichtung einer wirtschaftlichen Unter-nehmung durch die Gemeinde bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmungen einer Gemeinde sowie für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung, an der die öffentliche Hand zu mehr als 50 % beteiligt ist und die nicht dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1997 unterliegt.
(5) Die gänzliche oder teilweise Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen, ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses zulässig. Als derartige wirtschaftliche Unternehmungen gelten insbesondere kommunale Einrichtungen der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasser- und Müll-entsorgung sowie Bildungs-, Gesundheits-, Kultur- und Sozialeinrichtungen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen."
"(5) Abs. 1 bis 4 gelten für die Aufnahme von Kre-diten sinngemäß."
"(3) Abs. 1 und 2 gelten für die Gewährung von Krediten, für die Übernahme von Bürgschaften oder sonstiger Haftungen durch die Gemeinde sinn-gemäß."
"(2a) Die Landesregierung hat den Prüfungsbericht nach seiner Behandlung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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