Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989, das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996 und das Oö. Antidiskriminierungsgesetz geändert werden (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2007)
LGBL_OB_20071231_136Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989, das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996 und das Oö. Antidiskriminierungsgesetz geändert werden (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2007)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 136/2007 136. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 136
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989, das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996 und das Oö. Antidiskriminierungsgesetz geändert werden
(Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2007)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 4/2006, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu
§ 10a folgende Eintragung eingefügt:
"§ 10b Abbau von Zeitguthaben"
2.Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den §§ 29 und
30 wie folgt:
"§ 29entfallen
§ 30entfallen"
3.Im Inhaltsverzeichnis wird vor der Eintragung zu § 56 folgende
Eintragung eingefügt:
"§ 55a Regelung durch Betriebsvereinbarung"
4.Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Eintragung zu § 113i
folgende Eintragungen samt Überschrift eingefügt:
"Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen
§ 113jDiskriminierungsverbot
§ 113kBehinderung
§ 113lDiskriminierung
§ 113mBelästigung
§ 113nRechtsfolgen der Verletzung des Diskrimi-
nierungsverbots
§ 113oHöhe des immateriellen Schadenersatzes
§ 113pBenachteiligungsverbot
§ 113qGeltendmachung von Ansprüchen bei
Gericht
§ 113rZuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung
§ 113sBeweislast
§ 113tSchlichtungsverfahren"
5.Im Inhaltsverzeichnis werden die Eintragungen zu
§§ 252 bis 257 samt Überschriften durch folgende Eintragungen samt
Überschriften ersetzt:
"12a. BETEILIGUNG DER DIENSTNEHMERINNEN UND DIENSTNEHMER IN DER
EUROPÄISCHEN GENOSSENSCHAFT
Allgemeines
§ 252Geltungsbereich
§ 253Sitz nicht im Inland
§ 254Begriffsbestimmungen
§ 255Organe der Dienstnehmerschaft
§ 256Beteiligung der Dienstnehmerinnen und
Dienstnehmer
§ 257Pflichten der Leitungs- und Verwaltungs-
organe
§ 258Grundsätze der Zusammenarbeit
Besonderes Verhandlungsgremium
§ 259Aufforderung zur Errichtung
§ 260Zusammensetzung
§ 261Entsendung der Mitglieder
§ 262Entsendung in Betrieben und Unterneh-
men
§ 263Konstituierung
§ 264Sitzungen
§ 265Beschlussfassungen
§ 266Tätigkeitsdauer
§ 267Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 268Kostentragung
§ 269Aufgaben des besonderen Verhandlungs-
gremiums
§ 270Dauer der Verhandlungen
§ 271Beschluss über die Beendigung der Ver-
handlungen
§ 272Strukturänderungen
§ 273Verfahrensmissbrauch
§ 274Vereinbarung über die Beteiligung der
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in
der Europäischen Genossenschaft
§ 275Vereinbarung über ein Verfahren zur Unter-
richtung und Anhörung der Dienstnehme-
rinnen und Dienstnehmer
Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der
Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
§ 276Errichtung
§ 277Zusammensetzung
§ 278Entsendung
§ 279Konstituierung, Geschäftsführung, Ge-
schäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfas-
sung
§ 280Engerer Ausschuss
§ 281Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 282Beistellung der Sacherfordernisse, Kosten-
tragung
Befugnisse des SCE-Betriebsrats und des engeren Ausschusses
§ 283Unterrichtung und Anhörung
§ 284Zusammentreten mit dem zuständigen
Organ
§ 285Außergewöhnliche Umstände
§ 286Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmer-
vertreter
§ 287Beschluss über die Aufnahme von Ver-
handlungen
Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 288Anwendbarkeit
§ 289Recht auf Mitbestimmung
§ 290Verteilung der Sitze im Aufsichts- und Ver-
waltungsrat
§ 291Entsendung der Mitglieder
§ 292Recht der Dienstnehmervertreter im Auf-
sichts- und Verwaltungsrat
Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter
§ 293Verschwiegenheitspflicht
§ 294Rechte der Dienstnehmervertreter
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 295Verhältnis zu anderen Bestimmungen
CHARAKTERS
§ 296Zwingende Vorschriften
GEBÜHRENBEFREIUNG
§ 297Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 298Verweisungen
§ 299Vorsitzende
§ 300Aufhebung"
6.Im § 2 entfällt das Zitat ", BGBl. Nr. 287,".
7.Im § 5 Abs. 4 wird das Zitat "Oö. Flurverfassungs-
Landesgesetzes 1997, LGBl. Nr. 73," durch das Zitat "Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979" ersetzt.
8.§ 7 Abs. 2 Z. 11 lautet:
"11.vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit der
Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers,"
9.§ 10a Abs. 1 und 2 lautet:
"(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte
Wochenarbeitszeit im Durchschnitt
1.die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit
(§ 56) oder
2.eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte
kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit oder
3.eine im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte
wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche
Normalarbeitszeit gemäß Z. 1 oder 2 ist,
unterschreitet.
(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Abs. 1 und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden."
10.Nach § 10a Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis 4f eingefügt:
"(4a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 4 gebührt ein Zuschlag von 25 %. § 65 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
(4c) Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Abs. 4a festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zu-schlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.
(4d) Sind neben dem Zuschlag nach Abs. 4a auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zu-schläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.
(4e) Abweichend vom Abs. 4a kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Abs. 4b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.
(4f) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von
Abs. 4a bis 4e zulassen."
11.§ 10a Abs. 9 lautet:
"(9) Die Abs. 2 bis 4, 5 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 26j, 26k, 26q, 105f, 105g und 105m."
12.Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:
"§ 10b
Abbau von Zeitguthaben
(1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 56a) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt und bestehen
(2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist
(3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 gewährt, kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen."
"(3a) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden."
"(2) Als nahe Angehörige gelten die Ehegattin oder der Ehegatte, Personen, die mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Ge-schwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und leibliche Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten."
Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 39t ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten) der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers anzuwenden. Gemäß § 39u Landarbeitsgesetz 1984 kann die Maßnahme abweichend vom § 39t Abs. 1 zunächst für einen bestimmten fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten."
Regelung durch Betriebsvereinbarung
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Landesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
"(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
40 Stunden, für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit freier Station, die mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben,
42 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Darüber hinausgehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
(3a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens
13 zusammenhängenden, die Ausfallstage ein-schließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektiv-vertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden nicht überschreiten.
(4) Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeiteinteilung schriftlich vereinbart werden.
(5) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann durch Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden. § 61 ist nicht anzuwenden."
31.§ 56a samt Überschrift lautet:
"§ 56a
Durchrechnung der Arbeitszeit
(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit
(2) Abweichend vom § 55a kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 schriftlich vereinbart wird."
32.§ 57 samt Überschrift lautet:
"§ 57
Arbeitsspitzen
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 56 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat, darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Anbau- und Erntezeit für die mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit freier Station durch höchstens 26 Wochen, für alle anderen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch höchstens 20 Wochen um die im ersten Halbsatz des Abs. 1 festgelegte Stundenzahl verlängert werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 56a."
"(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 56 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind."
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
(2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen."
37.§ 61 Abs. 1 lautet:
"(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn
"(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des § 61 Abs. 3 oder 4 60 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normal-arbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden."
"(3) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt."
45.§ 83a Abs. 5 lautet:
"(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn ein Betriebsrat errichtet ist."
"(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19.00 bis 5.00 Uhr nicht beschäftigt werden."
(1) Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 113k bis 113t sind auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt. Sie sind weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern. Im Fall der Belästigung gemäß § 113m sind die Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 113l und 113n bis 113t auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.
(3) Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung wegen einer Behinderung führen.
§ 113k
Behinderung
Eine Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Ein festgestellter Grad der Behinderung ist nicht erforderlich.
§ 113l
Diskriminierung
(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(4) Eine mittelbare Diskriminierung im Sinn von Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
(5) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
(6) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinn des Abs. 4, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der oder des Betroffenen im Sinn einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 5 heranzuziehen.
(7) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(8) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor.
(9) Spezifische Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen einer Behinderung verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung.
§ 113m
Belästigung
(1) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt, und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
(2) Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn eine Dienstgeberin oder ein Dienstgeber es schuldhaft unterlässt, im Fall einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Dienstvertrags angemessene Abhilfe zu schaffen.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor.
§ 113n
Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbots
(1) Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z. 1 nicht begründet worden, so ist die Dienstgeberin oder der Dienstgeber gegenüber der Stellenwerberin oder dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
(2) Ist eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z. 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist die Dienstgeberin oder der Dienstgeber gegenüber der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
(3) Ist das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber wegen einer Behinderung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Landesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden (§ 113j Abs. 1 Z. 7), so kann die Kündigung oder Entlassung unter der Voraussetzung des § 113q bei Gericht angefochten werden. Dies gilt nicht für Kündigungen, für die § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2005 gilt.
(4) Erhält eine behinderte Dienstnehmerin oder ein behinderter Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z. 2 durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine andere Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer, so hat sie oder er gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(5) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z. 3 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(6) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z. 4 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögens-schadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(7) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z. 6 hat die behinderte Dienstnehmerin oder der behinderte Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine andere Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(8) Bei einer Belästigung (§ 113m) hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger, im Fall einer schuldhaften Unterlassung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers (§ 113m Abs. 2) auch gegenüber dieser oder diesem, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 400 Euro Schadenersatz.
§ 113o
Höhe des immateriellen Schadenersatzes
Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
§ 113p
Benachteiligungsverbot
Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 darf die betroffene Dienstnehmerin oder der betroffene Dienstnehmer durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch eine andere Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer, die oder der als Zeugin oder als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer anderen Dienstnehmerin oder eines anderen Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 113n Abs. 3 und § 113s gelten sinngemäß.
§ 113q
Geltendmachung von Ansprüchen bei Gericht
(1) Ansprüche gemäß §§ 113n und 113p können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher bei der Antidiskriminierungsstelle beim Amt der Oö. Landesregierung (§ 14 Oö. Antidiskriminierungsgesetz) ein Schlichtungsverfahren gemäß § 113t durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die Klägerin oder der Kläger hat der Klage eine Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
(2) Für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gelten folgende Fristen:
(3) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens
(§ 113t) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 113t Abs. 3), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.
(4) Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person im Fall einer Kündigung oder Entlassung zur Erhebung der Klage jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen, in allen anderen Fällen zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen.
§ 113r
Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung
Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 als auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Frauen und Männern bzw. des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (§§ 112 bis 113c) geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren gemäß § 113t abzuhandeln und können bei den ordentlichen Gerichten nur gemäß § 113q geltend gemacht werden.
§ 113s
Beweislast
Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn des § 113j Abs. 1 oder eine Belästigung (§ 113m) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 113j Abs. 1 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Bei Berufung auf § 113m sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es der oder dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
§ 113t
Schlichtungsverfahren
(1) Bei der Antidiskriminierungsstelle beim Amt der Oö. Landesregierung (§ 14 Oö. Antidiskriminierungsgesetz) sind in Angelegenheiten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis im Sinn dieses Landesgesetzes Schlichtungsverfahren durchzuführen.
(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes ist anzuwenden.
(4) Die Antidiskriminierungsstelle hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.
(5) Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der eine
fachlich ausgebildete, neutrale Vermittlerin (Mediatorin) oder ein
fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konflikts zu ermöglichen.
(6) Die Kosten für die Mediation und eine allfällige Beiziehung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie sonstigen Fachleuten trägt das Land, gegebenenfalls nach Maßgabe der von der Landesregierung erlassenen Richtlinien.
(7) Personen, die einer Einladung der Antidiskriminierungsstelle oder der Mediatorin oder des Mediators im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren (§ 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975). Die Kosten trägt das Land."
56.Im § 146 wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) In den Unternehmen im Sinn des Abschnitts 12a. ist nach Maßgabe des Abschnitts 12a. ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmerinnen und der Dienstnehmer zu schaffen."
57.§ 159 Abs. 1 lautet:
"(1) Wählbar sind alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die
"(3) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind. Der Betriebsrat kann zu den Beratungen die Land- und Forstwirtschaftsinspektion beiziehen. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam."
"(2a) Im Fall des Abs. 2 ist gemäß § 237 Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984 auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden."
66.Im § 250 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
"(6) Übertretungen der §§ 257 Z. 1 und 2, 259
Abs. 3, 260 Abs. 5, 263 Abs. 1 und 4, 269 Abs. 2, 271 Abs. 3, 272 Abs. 3, 275 Abs. 2, 279 Abs. 1, 293
Abs. 1 und 295 Abs. 4 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
(7) Übertretungen nach Abs. 6 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall
"(2) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 73 sind hinsichtlich jeder einzelnen Dienstnehmerin und jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird."
(1) Die Bestimmungen des Abschnitts 12a. gelten für Unternehmen, die unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts 12a. gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
(3) Die Bestimmungen des Abschnitts 12a. gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen des Abschnitts 12a. mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.
§ 253
Sitz nicht im Inland
Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 258 Z. 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 259 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (§ 259 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 261 und 262), in den SCE-Betriebsrat (§ 278) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 291), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 267 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 281 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 291 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 293) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 294) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 12a. auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.
§ 254
Begriffsbestimmungen
(1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinn des Abschnitts 12a. sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Fall der
(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten
juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinn des Abschnitts 12a. ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. Der Begriff des herrschenden Einflusses ist im Sinn des § 176 Abs. 2 bis 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes auszulegen.
(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.
§ 255
Organe der Dienstnehmerschaft
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 252 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 12a. ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu schaffen.
§ 256
Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
(1) Das Recht der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Dienstnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können. Insbesondere beinhaltet das Recht der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auf Beteiligung, das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 12a., das Recht auf Mitbestimmung.
(2) Unter Unterrichtung im Sinn des Abschnitts 12a. sind die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter durch das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die diese selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Dienstnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft ermöglichen.
(3) Unter Anhörung im Sinn des Abschnitts 12a. sind der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder den Dienstnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Dienstnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann.
(4) Unter Mitbestimmung im Sinn des Abschnitts 12a. ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
§ 257
Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der
beteiligten juristischen Personen haben
Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 255) und die jeweils
zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
Besonderes Verhandlungsgremium
§ 259
Aufforderung zur Errichtung
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an die Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in diesen
juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat
(3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über
(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend.
(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung
der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.
§ 260
Zusammensetzung
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
(2) Im Fall einer im Wege der Verschmelzung gegründeten Europäischen Genossenschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte juristische Person, die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(3) Soweit bereits durch die Anwendung des Abs. 1 in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten juristischen Personen im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer dieser beteiligten juris-tischen Personen sind oder ausschließlich von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern dieser beteiligten juristischen Personen gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder gemäß Abs. 2 zu entsenden.
(4) Die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder darf
20 % der sich aus Abs. 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl dieser beteiligten juristischen Personen die Zahl der zu entsendenden zusätzlichen Mitglieder, so werden diese zusätzlichen Mitglieder den beteiligten juristischen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.
(5) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Abs. 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Informationen über solche Änderungen haben die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen unverzüglich an das besondere Verhandlungsgremium und an die Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in den beteiligten juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren, zu richten.
§ 261
Entsendung der Mitglieder
(1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß § 262 zur Entsendung berechtigten Organs der Dienstnehmerschaft aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitglieds kann auch eine Funktionärin oder Dienstnehmerin oder ein Funktionär oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ernannt werden.
(2) Im Fall, dass mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden sind, hat das gemäß § 262 zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch Beschluss darüber zu fassen, wie viele Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.
(3) Bei der Entsendung soll nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze darauf Bedacht genommen werden, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.
(4) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß §§ 259 Abs. 3 Z. 3 und 4 und 260 Abs. 5 anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.
(5) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer soll Bedacht ge-nommen werden.
§ 262
Entsendung in Betrieben und Unternehmen
(1) In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Betriebsausschusses. Besteht kein Betriebsausschuss, so nimmt diese Aufgabe der Betriebsrat wahr. Bestehen mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht zum selben Unternehmen gehören, so ist von der oder dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrats) des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer größten inländischen Be-triebs eine Versammlung der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt.
(2) In Unternehmen sind die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden Mitglieder durch Beschluss des Zentralbetriebsrats zu benennen. Ist in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nicht errichtet, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist von der oder dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrats des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer größten inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Be-triebsrat), sind die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder.
(3) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich zu erfolgen.
§ 263
Konstituierung
(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
(2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.
(4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach § 269 abzu-schließen.
§ 264
Sitzungen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten ju-ristischen Personen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funk-tion beigezogen werden.
§ 265
Beschlussfassungen
(1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Landesgesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen ge-fasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vertritt.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss gemäß Abs. 2 nicht gefasst werden.
(4) Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinn des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß § 256 Abs. 4 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.
§ 266
Tätigkeitsdauer
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 262 Abs. 3).
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z. 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 261 und 262 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
§ 268
Kostentragung
(1) Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe der Europäischen Genossenschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß vom zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls eine Sachverständige oder einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sind von den beteiligten juristischen Personen zu tragen.
§ 269
Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen in einer schriftlichen Vereinbarung die Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen.
(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen
Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das ge-plante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.
§ 270
Dauer der Verhandlungen
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzu-setzen.
§ 271
Beschluss über die Beendigung
der Verhandlungen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinn des § 270 Abs. 1 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinn des Abs. 1 nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertreterinnen oder Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs. 1 oder wenn innerhalb des für die gemäß Abs. 3 eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraums (§ 270) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Unterabschnitts keine Anwendung.
§ 272
Strukturänderungen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist
(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten insbesondere die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft, der Wechsel des Verwaltungssystems der Europäischen Genossenschaft, die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben der Europäischen Genossenschaft, der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen der Europäischen Genossenschaft sowie der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische Genossenschaft, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Genossenschaft haben, sowie erhebliche Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten.
(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§§ 260 Abs. 5 und 277 Abs. 2). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Sofern eine geltende Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.
(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraums (§ 270) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Unterabschnitts mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.
§ 273
Verfahrensmissbrauch
(1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 272 durchzuführen.
(2) Als Änderungen im Sinn des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinn des § 272, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.
§ 274
Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
(2) Falls die Parteien beschließen, ein Verfahren der Mitbestimmung einzuführen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, müssen in der Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, wie sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.
§ 275
Vereinbarung über ein Verfahren
zur Unterrichtung und Anhörung
der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Dienstnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen.
(3) § 274 Abs. 3 ist anzuwenden.
Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Europäischen
Genossenschaft kraft Gesetzes
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
§ 276
Errichtung
(1) Wenn
(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß §§ 274 oder 275 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.
§ 277
Zusammensetzung
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.
§ 259 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.
(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats gemäß Abs. 1 ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen.
§ 260 Abs. 5 ist anzuwenden.
§ 278
Entsendung
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrats erfolgt gemäß den §§ 261 und 262; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 159 Abs. 4 sind.
(2) § 262 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrats an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.
§ 279
Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung
(1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrats zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE-Betriebsrats die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrats haben aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die oder der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.
(2) Vertreterin oder Vertreter des SCE-Betriebs-rats gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen ist, sofern in der Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist, die oder der Vorsitzende, bei deren oder dessen Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
(3) Der SCE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:
(4) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 284) zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
§ 280
Engerer Ausschuss
Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SCE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einer oder einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SCE-Betriebsrats; für ihn gilt § 279 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällen des § 285 Abs. 2 das Recht hat, auch in der dort festgelegten Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
§ 281
Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrats, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraums endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats, wenn
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z. 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 277 und 278 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 278).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
(6) In den Fällen des Abs. 5 Z. 2 bis 5 ist § 267 Abs. 3 anzuwenden.
§ 282
Beistellung der Sacherfordernisse,
Kostentragung
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 268 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.
Befugnisse des SCE-Betriebsrats und
des engeren Ausschusses
§ 283
Unterrichtung und Anhörung
Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.
§ 284
Zusammentreten mit dem zuständigen Organ
(1) Der SCE-Betriebsrat hat, unbeschadet der gemäß § 285 bestehenden Befugnisse sowie unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, das Recht, einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung, auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf die Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation, die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, auf die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung, auf die Investitionen, auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, auf Verlagerungen der Produktion, auf Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten und auf Massenentlassungen.
(3) Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft übermittelt dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats sowie Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden.
§ 285
Außergewöhnliche Umstände
(1) Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben, insbesondere bei Verlegung, Verlagerungen oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ehestmöglich darüber unterrichtet zu werden. Der SCE-Betriebsrat oder - wenn der SCE-Betriebsrat dies, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit, beschließt - der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft oder den Vertreterinnen oder Vertretern einer geeigneteren mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft un-berührt.
(2) An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch die Mitglieder des SCE-Betriebsrats teilnehmen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vertreten.
(3) Wenn das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft beschließt, nicht im Einklang mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
§ 286
Unterrichtung der
örtlichen Dienstnehmervertreter
Unbeschadet des § 293 haben die Mitglieder des SCE-Betriebsrats die Dienstnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
§ 287
Beschluss über die Aufnahme von
Verhandlungen
(1) Der SCE-Betriebsrat hat
(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss
fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 269, 274 und 275 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraums (§ 270) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin Anwendung.
Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 288
Anwendbarkeit
(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts über die Mitbestimmung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer kommen zur Anwendung, wenn
(2) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts über die Mitbestimmung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer kommen im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
(3) Wenn in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung besteht, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen über die von ihm gemäß den Abs. 2 und 3 gefassten Beschlüssen zu unterrichten.
(5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Abs. 3 fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erstreckt.
§ 289
Recht auf Mitbestimmung
(1) Die in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder die Dienstnehmervertreter haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der beteiligten
juristischen Personen vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, finden die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Maßgabe der §§ 290 bis 292 weiterhin Anwendung.
§ 290
Verteilung der Sitze im Aufsichts- und Verwaltungsrat
(1) Der SCE-Betriebsrat entscheidet über die Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft auf die Dienstnehmervertreter aus verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe.
(2) Wenn auf diese Weise mehrere Sitze Dienstnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden, hat der SCE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen ist. Dieser Sitz ist einem Dienstnehmervertreter aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits gemäß Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern beschäftigt ist.
(3) Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats ändert, hat der SCE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Dienstnehmervertreter unter Beachtung der in den Abs. 1 und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige Dienstnehmervertreter abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die Dienstnehmervertreter aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.
§ 291
Entsendung der Mitglieder
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des SCE-Betriebsrats über die Verteilung der Sitze gemäß § 278.
(2) Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der Dienstnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Genossenschaften mit Sitz im Inland hat durch den SCE-Betriebsrat zu erfolgen.
(3) Die Bekanntgabe der in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft entsendeten Mitglieder hat an den SCE-Betriebsrat sowie an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen.
(4) Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Abs. 2) und endet in den Fällen des § 281 Abs. 5 Z. 2 bis 5 sowie im Fall des § 290 Abs. 3.
§ 292
Recht der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- und Verwaltungsrat
(1) Für die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands, die Wahl der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden und der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters, über die Wahl und Abberufung der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden und der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters sowie über die Bestellung und Abberufung geschäftsführender Direktorinnen und Direktoren gilt gemäß § 278 Landarbeitsgesetz 1984 § 215 Abs. 5 dritter und vierter Satz Landarbeitsgesetz 1984.
(2) Im Übrigen haben die Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder.
(3) Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder Verwaltungsrats gilt § 221 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrats gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren.
Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter
§ 293
Verschwiegenheitspflicht
(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 275 mitwirken, ist § 224 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandats weiter besteht.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 274 und 275) oder nach § 286 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
§ 294
Rechte der Dienstnehmervertreter
(1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrats, der Dienstnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 275 mitwirken, sowie der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der §§ 224 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, 225 sowie 229 bis 231 anzuwenden.
(2) Unbeschadet des § 227 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrats Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 295
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
(1) § 221 findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 221 findet jedoch
(2) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen des Abschnitts 12a. nicht unterliegt, ins Inland verlegt, so ist den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 8 von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe
die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über
die Befugnisse der Dienstnehmerschaft der §§ 197 bis 220 weiterhin wahrnehmen können.
(5) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungs-rats eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden gemäß § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren des Verwaltungsrats bestimmt."
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen und nicht bloß unmittelbar anwendbares Bundesrecht wiedergegeben wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
(2) Verweise in diesem Landesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 sind Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 vom 22.7.2003, S. 1."
§ 93a Abs. 10; § 94 Abs. 2 und 3; § 98 Abs. 2 Z. 3;
§ 104 Abs. 4; § 105h Abs. 1; § 110a Abs. 4 und 5;
§ 202 Abs. 4; § 215 Abs. 3 Z. 1 lit. g; § 218 Abs. 1;
§ 219 Abs. 1; § 221 Abs. 1; § 228 Abs. 3; § 251.
Artikel II
Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, LGBl. Nr. 13/1997, wird wie
folgt geändert:
1.§ 3 Abs. 1 lautet:
"(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer - auch solche mit freiem Dienstvertrag -, die im Land Oberösterreich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind, sowie Personen, die im Anschluss an eine solche Beschäftigung nicht länger als
26 Wochen arbeitslos sind."
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Landesgesetzes
sind Betriebe gemäß § 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989."
"(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten,
"(2) Die Funktion eines Kammerrates endet durch den Tod, durch den der Hauptwahlbehörde erklärten Verzicht, durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer, durch Verlust, mit der Konstituierung der neu gewählten oder mit der Auflösung der Vollversammlung."
Artikel III
Das Oö. Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 50/2005, wird wie folgt geändert:
"(1a) Soweit Personen dem Anwendungsbereich der Oö. Landarbeitsordnung 1989 unterliegen, gilt dieses Gesetz nur hinsichtlich § 14."
3.§ 8 Abs. 4 lautet:
"(4) Personen, die
"(7) Bedienstete, die
(1) Artikel I und III treten vorbehaltlich Abs. 2 und 3 und soweit nicht unmittelbar anwendbares Bundesrecht wiedergegeben wird, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 39u in der Fassung des Artikel I Z. 26 gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens gemäß Abs. 1 verlangt wird. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Dienstgeberinnen und Dienstgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor
dem In-Kraft-Treten gemäß Abs. 1 verlangt wurde, ver-einbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von
sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
(3) § 159 Abs. 1 in der Fassung des Artikel I Z. 57 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens gemäß Abs. 1 erfolgt.
(4) Artikel II dieses Landesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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