Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird
LGBL_OB_20071231_135Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 135/2007 135. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 135
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird
Auf Grund der §§ 10 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2007 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (VBA-Verordnung-IG-L), BGBl. II Nr. 302/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
§ 1
Ziel der Verordnung
Die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxid-emissionen entlang der A1 Westautobahn im Bereich der Städte Ansfelden, Linz und Enns sowie der Marktgemeinden Asten und St. Florian sollen verringert und somit die Luftqualität verbessert werden. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
§ 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 IG-L wird die Teilstrecke der A1 Westautobahn zwischen der An-schlussstelle Enns-Steyr bei km 154,966 und dem Knoten Haid bei km 175,574 festgelegt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Immissionsbeitrag: Der auf Grund der Berechnung gemäß dem Algorithmus in der Anlage 1 unter Anwendung der Parameter gemäß Anlage 2 errechnete Anteil der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission, die bei der Luftmessstelle gemessen wird.
(2) Luftmessstelle: Für die Messung der Immissionen an Stickstoffdioxid wird die in Fahrtrichtung Salzburg am Parkplatz Lorch bei Straßenkilometer 156,690 situierte Luftmessstelle Enns-Kristein verwendet und werden damit die Immissionswerte für Stickstoffdioxid bestimmt.
(3) Pkw-ähnliche Kraftfahrzeuge: Dazu werden von der TLS-konformen Verkehrsdatenerfassung in 8+1-
Fahrzeugklassen die Klassen 2, 3 und 4 (Anhang 1, Punkt 1.2.) zusammengefasst.
(4) Schwellenwert: Der zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung mit 30 µg/m³ festgelegte Wert des Immissionsbeitrags der Pkwähnlichen Kraftfahrzeuge.
(5) Verkehrszählstellen: Für die Verkehrszählung werden die in Fahrtrichtung Wien bei km 155,750 und in Fahrtrichtung Salzburg bei km 155,689 situierten Verkehrszählstellen verwendet. Sie erfassen die in Anlage 1 dargestellten Fahrzeugkategorien und somit die Verkehrszähldaten.
§ 4
Geschwindigkeitsbeschränkung
(1) Im Sanierungsgebiet wird
(2) Der direkte Immissionsbeitrag der Pkw-ähnlichen Kraftfahrzeuge wird auf Grund der Immissionswerte für Stickstoffdioxid und der Verkehrszähldaten ermittelt und mit dem Schwellenwert verglichen. Wenn der Schwellenwert von 30 µg/m³ um mindestens 1 µg/m³ überschritten wird, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet. Der Schwellenwert ist jede halbe Stunde neu zu berechnen. Wenn der Schwellenwert bei den fortgesetzten Berechnungen um mindestens 1 µg/m³ unterschritten wird, wird die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wieder aufgehoben. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist frühestens nach einer Stunde wieder zu ändern.
(3) Unabhängig vom direkten Immissionsbeitrag der Pkw-ähnlichen Kraftfahrzeuge wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h dann angeordnet,
wenn bei der im § 3 Abs. 2 genannten Luftmessstelle eine Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid von 150 µg/m³ überschritten wird.
(4) Wenn auf Grund eines technischen Gebrechens die für die Berechnung der immissionsabhängigen Ge-schwindigkeitsbeschränkung erforderlichen Daten nicht erhoben werden können oder die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung aus sonstigen Gründen für einen Zeitraum von mehr als
48 Stunden nicht durchgeführt werden kann, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich für die Dauer des Ausfalls der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsregelung eine gleich bleibende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet. Wenn die Anzeigenquerschnitte aus sonstigen Gründen nicht geschaltet werden können, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich für die Dauer des Ausfalls der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsregelung eine gleich bleibende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet.
(5) Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gemäß Abs. 2 bis 4 gilt nicht, wenn nach der Straßenverkehrsordnung 1960 niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden.
§ 5
Kundmachung
(1) Die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 4 ist gemäß § 14 Abs. 6c IG-L mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem kundzumachen.
(2) Die Standorte der Anzeigenquerschnitte für das Verkehrsbeeinflussungssystem werden wie folgt festgelegt:
(3) Sofern die Anzeigenquerschnitte aus den sonstigen Gründen im Sinn des § 4 Abs. 4 zweiter Satz nicht geschaltet werden können, hat die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung abweichend vom Abs. 1 durch Verkehrszeichen im Sinn des § 52 StVO 1960 zu erfolgen. Die Standorte dieser Verkehrszeichen entsprechen den Standorten der Anzeigenquerschnitte gemäß Abs. 2.
§ 6
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 i.d.F. 3/2007, außer Kraft.
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