Datum der Kundmachung
24.12.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 131/2007 131. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung angeordnet wird
Text
Nr. 131
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung angeordnet wird
Gemäß § 11 Abs. 2 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG), LGBl. Nr. 5/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Am Sonntag, 2. März 2008, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung mit der Bezeichnung "Kein Börsegang der Energie AG!" durchzuführen. Als Stichtag wird der 27. Dezember 2007 festgesetzt.
(2) Gegenstand der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung ist die Frage:
"Soll der Oö. Landtag einen Beschluss im Sinn der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative über 'Kein Börsegang der Energie AG!' fassen?"
(3) Die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative "Kein Börsegang der Energie AG!" wird von ihren Unterstützerinnen und Unterstützern wie folgt begründet: "Die Energie- und Wasserversorgung ist für die Oberösterreicherinnen und Oberösterreicher besonders wichtig. Deshalb soll die Energie AG in öffentlicher Hand verbleiben. Der Ober-österreichische Landtag möge daher den Beschluss fassen 'Kein Börsegang der Energie AG!'"
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.