Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung
LGBL_OB_20071129_113Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. LandesregierungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 113/2007 113. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 113
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung
des Amtes der Oö. Landesregierung
Auf Grund des § 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, sowie des Art. 53 Abs. 3 und 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1991, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 79/2004, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, auch mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
§ 1
Direktionen, Abteilungen, Aufgabengruppen
Das Amt der Oö. Landesregierung gliedert sich in die im Folgenden angeführten Abteilungsgruppen und Abteilungen. In den Abteilungsgruppen nach Z. 1 bis 6 sind die ihnen im Folgenden zugeordneten Abteilungen zusammengefasst. Die Abteilungsgruppen nach Z. 1 bis 6 sowie die Abteilungen nach Z. 7 bis 11 werden als Direktionen bezeichnet. Den Direktionen bzw. Abteilungen obliegt die Wahrnehmung der vom Amt der Oö. Landesregierung zu besorgenden Geschäfte nach Maßgabe der im Folgenden zugeordneten Aufgabengruppen. Die einzelnen in Aufgabengruppen zusammengefassten Angelegenheiten sind in der Amtlichen Linzer Zeitung (Folge 25/2007) verlautbart.
(PräsD)
Abteilung
1.1.Personal (Pers)
1.2.Personal-Objektivierung
(PersO)
2.1.Gebäude- und Beschaffungs-
Management (GBM)
2.2.Informationstechnologie (IT)
2.3.Präsidium (Präs)
2.4.Presse (Pr)
2.5.Statistik (Stat)
Aufgabengruppe(n)
Innerdienstliche Personalangelegenheiten (PersI) Personalrechtsangelegenheiten (PersR)
Personal-Objektivierung (PersO)
Gebäude- und Beschaffungs-Management (GBM)
Hochbau (BauH)
Landesanstalten und -betriebe (Anst)
Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)
Innerdienstliche präsidielle Angelegenheiten (PräsI) Sonstige präsidielle Angelegenheiten (PräsS), einschließlich Geschäftsstelle der Oö. Antidiskriminierungsstelle
Presse (Pr)
Statistik (Stat)
Abteilungsgruppe
Wasserwirtschaft (UWD)
Abteilung
3.1.Land- und Forstwirtschaft
(LFW)
3.2.Naturschutz (N)
3.3.Raumordnung (RO)
3.4.Wirtschaft (Wi)
4.1.Ernährungssicherheit und
Veterinärwesen (ESV)
4.2.Gesundheit (Ges)
4.3.Jugendwohlfahrt (JW)
4.4.Soziales (So)
4.5.Wohnbauförderung (Wo)
5.1.Brücken- und Tunnelbau
(BauB)
5.2.Geoinformation und
Liegenschaft (GeoL)
5.3.Gesamtverkehrsplanung und
öffentlicher Verkehr
(GVöVerk)
5.4.Straßenerhaltung und
-betrieb (BauE)
5.5.Straßenplanung und
Netzausbau (BauN)
5.6.Verkehr (Verk)
6.1.Anlagen-, Umwelt- und
Wasserrecht (AUWR)
6.2.Grund- und Trinkwasserwirt-
schaft (GTW)
6.3.Oberflächengewässerwirt-
schaft (OGW)
6.4.Umwelt-, Bau- und
Anlagentechnik (UBAT)
6.5.Umweltschutz (US)
Aufgabengruppe(n)
Agrarische Angelegenheiten (Agrar)
Bodenreform (Bod)
Forstdienst (Forst)
Forstrecht (ForstR)
Natur- und Landschaftsschutz (N)
Raumordnung (RO)
Gewerbe (Ge)
Preisbestimmung und Preisüberwachung (PrÜ)
Wirtschaft (Wi)
Sanitätsdienst-Lebensmittelaufsicht (SanLA)
Veterinärdienst (Vet)
Sanitätsdienst (San)
Sanitätsrecht-Bund (SanRB)
Sanitätsrecht-Land (SanRL)
Sozialversicherung (SV)
Veterinärrecht (VetR)
Jugendwohlfahrt (JW)
Opferfürsorge (OF)
Soziales (So)
Sozialhilfeträger-Land (SHL)
Wohnbauförderung (Wo)
Brücken- und Tunnelbau (BauB)
Geoinformation und Liegenschaft (GeoL)
Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr
(GVöVerk)
Straßenerhaltung und -betrieb (BauE)
Straßenplanung und Netzausbau (BauN)
Verkehrsgewerbe (VerkGe)
Verkehrsrecht (VerkR)
Verkehrstechnik (VerkT)
Energie und Rohstoffe (EnRo)
Umweltrecht (UR)
Wasserrecht (WR)
Grund- und Trinkwasserwirtschaft (GTW)
Oberflächengewässerwirtschaft (OGW)
Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik (UBAT)
Umweltschutz (US)
Umweltakademie (UAk)
Abteilung
Aufgabengruppe(n)
Bildung und Gesellschaft (Bi)
Kultus (Ku)
Sport (Sport)
Buchhaltungs- und Kassendienst (Buch)
Finanzen (Fin)
Innerdienstliche Finanzangelegenheiten (FinI)
Justitiariat (Just)
Personalverrechnung (PVR)
Baurecht (BauR)
Feuerpolizei und Katastrophenschutz (Fp)
Gemeinden (Gem)
Personenstandswesen (Pst)
Sparkassen (Spa)
Staatsbürgerschaft (Stb)
Verwaltungspolizei (Pol)
Wahlen (Wahl)
Zivildienst (ZD)
Kultur (K)
Verfassungsdienst (Verf)
§ 2
Leitung und Aufgaben der Direktionen
(1) Die Leitung der Direktion obliegt einer bestellten Leiterin bzw. einem bestellten Leiter. Die Leitung der Direktionen nach § 1 Z. 1 bis 6 obliegt einer Leiterin oder einem Leiter der der jeweiligen Direktion zugeordneten Abteilungen; dieser oder diesem obliegt neben der Lei-tung der eigenen Abteilung auch die Leitung der der je-weiligen Direktion zugeordneten Abteilungen in fachli-cher und organisatorischer (innerdienstlicher) Hinsicht.
(2) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz obliegt:
(3) Abweichend von Abs. 1 obliegt der Leiterin oder dem Leiter der unter § 1 Z. 1 angeführten Direktion Personal (PersD) lediglich die organisatorische, nicht jedoch die fachliche Leitung der Abteilung Personal-Objektivierung.
(4) Abweichend von Abs. 1 obliegt der Leiterin oder dem Leiter der unter § 1 Z. 6.5. angeführten Abteilung Umweltschutz (US) lediglich die organisatorische, nicht jedoch die fachliche Leitung jener Organisationseinheit, der die Wahrnehmung der Aufgabengruppe Umweltakademie zukommt.
(5) Soweit dem Landtagsdirektor nicht Bedienstete zur ausschließlichen Verwendung im Sinn des § 7 Abs. 2
Oö. Landtagsgeschäftsordnung (Oö. LGO), LGBl. Nr. 125/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2002 und in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 25/2002, zur Verfügung gestellt sind, obliegt der Direktion Verfassungsdienst die Wahrnehmung der Aufgaben der Landtagsdirektion.
§ 3
In-Kraft-Treten / Übergangsbestimmungen
(1) Diese Geschäftseinteilung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäfts-einteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 59/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 77/2006, außer Kraft.
(2) Soweit im Folgenden keine
1.1.Die Personalabteilung erhält die Bezeichnung Personal.
1.2.Die Abteilungsgruppe Personalwesen erhält die Bezeichnung
Direktion Personal (PersD).
2.1.Die Abteilung Verfassungsdienst wird aus der Abteilungsgruppe Präsidium-Verfassungsdienst herausgelöst.
2.2.Die Organisationseinheit Rechenzentrum wird als Abteilung Informationstechnologie eingerichtet.
2.3.Die Abteilungsgruppe Präsidium-Verfassungs-dienst erhält die Bezeichnung Direktion Präsidium (PräsD).
2.4.Die Presseabteilung erhält die Bezeichnung Presse.
2.5.Die Abteilungen Gebäude- und Beschaffungs-Management,
Informationstechnologie, Präsidium, Presse sowie Statistik werden der Abteilungsgruppe Direktion Präsidium (PräsD) zugeordnet.
3.1.Die Abteilung Landesforstdirektion wird in die Agrar- und Forstrechts-Abteilung eingegliedert.
3.2.Die Agrar- und Forstrechts-Abteilung erhält die Bezeichnung Land- und Forstwirtschaft.
3.3.Die Abteilung Gewerbe erhält die Bezeichnung Wirtschaft.
3.4.Die Naturschutzabteilung erhält die Bezeichnung Naturschutz.
3.5.Die Abteilungen Land- und Forstwirtschaft, Naturschutz,
Raumordnung und Wirtschaft werden der Abteilungsgruppe Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung (LWLD) zugeordnet.
4.1.Die Abteilungen Landessanitätsdirektion und Sanitäts- und Veterinärrecht werden zur Abteilung Gesundheit zusammengeführt.
4.2.Die Abteilung Veterinärdienst erhält die Bezeichnung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen.
4.3.Die Sozialabteilung erhält die Bezeichnung Soziales.
4.4.Die Abteilungen Ernährungssicherheit und Veterinärwesen,
Gesundheit, Jugendwohlfahrt, Soziales sowie Wohnbauförderung werden der Abteilungsgruppe Direktion Soziales und Gesundheit (SGD) zugeordnet.
5.1.Die Abteilung Raumordnung wird aus der Abteilungsgruppe Landesbaudirektion herausgelöst.
5.2.Die Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr wird eingerichtet.
5.3.Die Abteilung Bau-Services wird in die Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr eingegliedert.
5.4.Die Abteilungen Verkehr und Verkehrstechnik werden zur Abteilung Verkehr zusammengeführt.
5.5.Die Abteilung Strategische Straßenplanung und Netzausbau erhält die Bezeichnung Straßenplanung und Netzausbau.
5.6.Die Abteilungsgruppe Landesbaudirektion erhält die Bezeichnung Direktion Straßenbau und Verkehr (SVD).
5.7.Die Abteilungen Brücken- und Tunnelbau, Geoinformation und Liegenschaft, Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr, Straßen-erhaltung und -betrieb, Straßenplanung und Netzausbau sowie Verkehr werden der Abteilungsgruppe Direktion Straßenbau und Verkehr (SVD) zugeordnet.
6.1.Die Abteilungen Wasserwirtschaft und Umwelt- und Anlagentechnik werden aus der Abteilungsgruppe Landesbaudirektion herausgelöst.
6.2.Die Abteilung Wasserwirtschaft erhält die Bezeichnung Oberflächengewässerwirtschaft; die Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik erhält die Bezeichnung Umweltschutz.
6.3.Die Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft und die Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik werden eingerichtet.
6.4.Die Umweltrechtsabteilung und die Wasserrechtsabteilung werden zur Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht zusammengeführt.
6.5.Die Abteilungen Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Grund- und Trinkwasserwirtschaft, Oberflächengewässerwirtschaft, Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik sowie Umweltschutz werden der Abteilungsgruppe Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft (UWD) zugeordnet.
7.Zu § 1 Z. 7 - Direktion Bildung und Gesellschaft (BGD):
7.1.Die Abteilung Bildung, Jugend und Sport erhält die Bezeichnung Direktion Bildung und Gesellschaft (BGD).
8.Zu § 1 Z. 8 - Direktion Finanzen (FinD):
8.1.Die Finanzabteilung erhält die Bezeichnung Direktion
Finanzen (FinD).
9.Zu § 1 Z. 9 - Direktion Inneres und Kommunales (IKD):
9.1.Die Abteilung Gemeinden erhält die Bezeichnung Direktion
Inneres und Kommunales (IKD).
9.2.Die Baurechtsabteilung und die Polizeiabteilung werden in die Direktion Inneres und Kommunales (IKD) eingegliedert.
10.1.Die Landeskulturdirektion erhält die Bezeichnung Direktion Kultur (KD).
11.1.Die Abteilung Verfassungsdienst erhält die Be-zeichnung Direktion Verfassungsdienst (VerfD).
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