Landesgesetz, mit dem das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten sowie der gewerbsmäßige Abschluss und das Vermitteln von Wetten geregelt wird (Oö. Spielapparate- und Wettgesetz)
LGBL_OB_20071122_106Landesgesetz, mit dem das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten sowie der gewerbsmäßige Abschluss und das Vermitteln von Wetten geregelt wird (Oö. Spielapparate- und Wettgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.11.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 106/2007 106. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 106
Landesgesetz,
mit dem das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten sowie der
gewerbsmäßige Abschluss und das Vermitteln von Wetten
geregelt wird
(Oö. Spielapparate- und Wettgesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINES
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
SPIELAPPARATE UND UNTERHALTUNGSGERÄTE
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Überwachungspflicht
§ 5 Verbote
§ 6 Entfernung von Spielapparaten; Verfall
ABSCHLUSS UND VERMITTLUNG VON WETTEN
§ 7 Bewilligungspflicht; Verfahren
§ 8 Wettbedingungen und Wettscheine
§ 9 Wettbüros und Wettannahmestellen
§ 10 Verbotene Wetten und Preisvereinbarungen
§ 11 Erlöschen und Entziehung der Bewilligung
§ 12 Zuschlagsabgaben
BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT; STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13 Behörden
§ 14 Überprüfung
§ 15 Strafbestimmungen
§ 16 Verweisungen
§ 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen
ALLGEMEINES
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt
1.das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten;
2.den Betrieb von Wettunternehmen.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 wird durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
(1) Das Aufstellen von Spielapparaten an öffentlichen Orten ist von der Betreiberin oder vom Betreiber bei der Gemeinde anzuzeigen; ausgenommen sind das unentgeltliche Anbieten und Vorführen von Spielprogrammen mittels Spielkonsolen in Geschäften und sonstigen Verkaufsstellen, wenn diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig typisch ist.
(2) Jede Anzeige hat zu enthalten:
(3) Die Gemeinde hat innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige der Betreiberin oder dem Betreiber
(4) Das Aufstellen darf nach Ausstellung der schriftlichen Bestätigung gemäß Abs. 3 Z. 1 oder nach Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs. 3 Z. 2 erfolgen.
(5) Die schriftliche Bestätigung gemäß Abs. 3 Z. 1 oder der Bescheid gemäß Abs. 3 Z. 2 hat sämtliche Anzeigedaten zu enthalten und ist von der Betreiberin oder dem Betreiber am Aufstellort für jedermann sichtbar auszuhängen.
(6) Die Gemeinde hat schriftliche Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z. 1 und Bescheide gemäß Abs. 3 Z. 2
und 3 unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Bundespolizeidirektion zur Kenntnis zu bringen.
(7) Jede Änderung der im Rahmen der Anzeige der Gemeinde gegenüber mitgeteilten Angaben und Daten, insbesondere Änderungen von Programmversionen bereits angezeigter Spielprogramme, Austausch von Spielprogrammen oder von Datenträgern, bedürfen vor ihrer Durchführung einer neuerlichen Anzeige; die Abs. 2 bis 6 gelten dabei sinngemäß.
§ 4
Überwachungspflicht
Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Spielbetrieb zu überwachen. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen und die Auflagen und Bedingungen eines Bescheids gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 eingehalten werden. Wurde die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers angezeigt, ist die Überwachungspflicht und die Verantwortlichkeit von dieser oder diesem wahrzunehmen.
§ 5
Verbote
(1) Verboten ist:
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, welche Arten oder Typen von Spielapparaten oder Spielprogrammen jedenfalls Geldspielapparate oder Geldspielprogramme sind oder von den Verboten gemäß Abs. 1 umfasst sind.
§ 6
Entfernung von Spielapparaten; Verfall
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass mit Spielapparaten oder Spielprogrammen gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstoßen wird, können die mit der Überprüfung betrauten Organe diese Spielapparate oder Spielprogramme samt aller an diese Apparate angeschlossenen Geräte, wie z.B. Geldeinzieh- bzw. Geldwechselgeräte oder dergleichen, mit ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr der Betreiberin oder des Betreibers ohne vorausgehendes Verfahren entfernen.
(2) Die Entfernung von Spielapparaten gemäß Abs. 1 ist durch Aushang an der Amtstafel der Behörde kundzumachen, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer dieser Spielapparate der Behörde nicht bekannt ist. Der Aushang hat die Aufforderung an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und ihr oder sein Eigentum an den entfernten Spielapparaten nachzuweisen. Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, verfallen die Spielapparate samt ihrem Inhalt zu Gunsten des Landes.
(3) Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb der Frist des Abs. 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme des Spielapparats samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern oder um sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird.
ABSCHLUSS UND VERMITTLUNG VON WETTEN
§ 7
Bewilligungspflicht; Verfahren
(1) Ein Wettunternehmen darf nur mit Bewilligung der Behörde betrieben werden.
(2) Die Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag nach Anhörung der Wirtschaftskammer für Oberösterreich zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
(3) Ist eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft Antragstellerin, hat sie eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer namhaft zu machen, die oder der die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z. 1 erfüllt.
(4) Die Zuverlässigkeit ist bei Personen nicht gegeben, die nicht die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese Person
(5) Der Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Abs. 2 Z. 1 ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder Vorlage einer gleichwertigen Bestätigung einer Behörde des Herkunftsstaats der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers zu erbringen.
(6) Die Bewilligung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Sie darf befristet, längstens jedoch für die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsleistung (§ 7 Abs. 2 Z. 3) erteilt werden.
(7) Die Bewilligung ist nach ihrer Rechtskraft der Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Standortgemeinde zu übermitteln.
§ 8
Wettbedingungen und Wettscheine
(1) Der Betrieb des Wettunternehmens hat gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen zu erfolgen.
(2) Die Wettbedingungen sind mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen und an gut sichtbarer Stelle im Wettbüro und in den Wettannahmestellen auszuhängen. Eine Kopie der Wettbedingungen ist dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Die Wettbedingungen haben jedenfalls zu enthalten:
(4) Die Wettscheine müssen den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung gemäß § 7 sowie die Bewilligungsdaten, Tag und Zeit des Wettabschlusses, die Wettscheinnummer, den Wettgegenstand, den Einsatz und den möglichen Gewinn (Wettquote) und bei eingerichtetem Wettkonto auch den persönlichen Code sowie einen Hinweis auf die Wettbedingungen enthalten.
§ 9
Wettbüros und Wettannahmestellen
(1) Wettbüros und Wettannahmestellen mit oder ohne Wettterminals dürfen nur von Inhaberinnen oder Inhabern einer Bewilligung nach § 7 errichtet und betrieben werden. Die Einrichtung und der Betrieb einer Wettannahmestelle ist der Behörde schriftlich unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts anzuzeigen.
(2) Jedes Wettbüro und jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung oder den Wortlaut, unter welchem die Bewilligung erteilt wurde, in lesbarer Schrift zu enthalten. Bei Wettannahmestellen ist überdies der Standort des Wettbüros anzuführen.
§ 10
Verbotene Wetten und Preisvereinbarungen
(1) Verboten ist der gewerbsmäßige Abschluss oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten
(2) Verboten ist weiters der gewerbsmäßige Abschluss oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Preisvereinbarungen über Ereignisse, die zum Zeitpunkt der Preisvereinbarung bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Sport- oder sonstige Ereignisse.
(3) Werden verbotene Wetten oder Preisvereinbarungen gemäß Abs. 2 angeboten oder Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen oder vermittelt, hat die Behörde
(1) Die Bewilligung erlischt
(2) Die Bewilligung ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wiederholt verbotene Wetten oder Preisvereinbarungen gemäß § 10 Abs. 2 angeboten oder vermittelt werden. Die Entziehung ist der Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.
§ 12
Zuschlagsabgaben
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zu den Buchmacher- oder Totalisateurwettgebühren des Bundes anlässlich sportlicher Veranstaltungen nur im Gebiet der Gemeinde einen Zuschlag zu erheben.
(2) Das Ausmaß des Zuschlags darf 90 % zur Buch-macher- oder Totalisateureinsatzgebühr und 30 % zur Totalisateur- und Buchmachergewinnstgebühr nicht übersteigen.
BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT; STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
Behörden
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist
(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(3) Liegt der Aufstellort eines Spielapparats oder der Standort eines Wettbüros im Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut, ist im Anzeigeverfahren (§ 3) und im Bewilligungsverfahren (§ 7) die Bundespolizeidirektion zu hören.
(4) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 14
Überprüfung
(1) Die Organe der Behörde und die von ihr beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Wettbüros, Wettannahmestellen und Räumlichkeiten, in denen Spielapparate aufgestellt sind, oder jene Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Landesgesetz unterliegt, zu betreten.
(2) Den Organen der Behörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen der Bewilligungsbescheid und sonstige Aufzeichnungen insbesondere über erfolgte Wettabschlüsse oder Wettvermittlungen vorzulegen.
(3) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Spielapparate und der verwendeten Spielprogramme sowie einzelner Spielapparate- und Spielprogrammteile außerhalb des Aufstellortes mit ein. Zum Zweck der Überprüfung hat die Betreiberin oder der Betreiber dem überprüfenden Organ der Behörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Spielen ohne Entgelt zu ermöglichen, die Spielapparate zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten, etc.) der Spielprogramme auszuhändigen.
(4) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 15
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Bundespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Spielapparate und alle an solchen Apparaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme sowie Wettterminals, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt oder betrieben werden, können von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 16
Verweisungen
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Spielapparategesetz 1999, LGBl. Nr. 53, außer Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes rechtskräftige Bewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten ersetzen die Anzeigepflicht nach § 3 und gelten längstens bis 31. Dezember 2010 weiter.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes rechtskräftige Bewilligungen für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure bleiben bis zum Ende deren Befristung aufrecht.
(4) § 12 ist erstmals auf Sachverhalte anzuwenden,
die im Jahr 2007 verwirklicht wurden.
(5) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europä-ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.