Datum der Kundmachung
22.11.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 105/2007 105. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 105
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz geändert wird
(Oö. KHDG-Novelle 2007)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz, LGBl. Nr. 74/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 106/2003 wird wie folgt geändert:
1.§ 4 Abs. 2 lautet:
"(2) Von anderen Staaten als von Staaten gemäß Abs. 10 ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind."
2.§ 4 Abs. 3 lautet:
"(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, hat die Landesregierung dem Antrag einer Person, die einem Staat gemäß Abs. 10 angehört, binnen vier Monaten stattzugeben, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorlegt, die den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, entsprechen."
3.§ 4 Abs. 4 lautet:
"(4) Sind die gemäß Abs. 3 vorgelegten Zeugnisse über die in einem Staat gemäß Abs. 10 erworbene
Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Zeugnis gleichwertig anzusehen, hat die Landesregierung zu prüfen, ob die während der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede zu den verlangten inländischen Qualifikationen abdecken. De-cken die erworbenen Qualifikationen die Unterschiede nicht zur Gänze ab, hat die Landesregierung die Anerkennung gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des Abs. 5 unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlenden wesentlichen Qualifikationen von der antragstellenden Person wahlweise entweder durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen sind."
4.§ 4 Abs. 5 lautet:
"(5) Die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 4 vorgeschrieben werden, wenn
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind solche, deren Kenntnis eine unbedingt erforderliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 1 geforderten Ausbildung aufweist. Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinn des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen."
"(9) Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem Staat gemäß Abs. 10 erworbenen Ausbildung entspricht der Aner-kennung im Sinn des Abs. 3."
6.Dem § 4 wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäi-schen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, sind
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Anerkennungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
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