Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umlegung einer Landesstraße sowie Umbenennung von Landesstraßen und Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße
LGBL_OB_20071122_103Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umlegung einer Landesstraße sowie Umbenennung von Landesstraßen und Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.11.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 103/2007 103. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 103
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend Umlegung einer Landesstraße sowie Umbenennung von Landesstraßen und Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 1, Wiener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Lambach und der Gemeinden Edt bei Lambach und Neukirchen bei Lambach wird - soweit er nicht be-reits Landesstraße ist und nicht auf den derzeitigen Gemeindestraßen verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und - soweit er nicht bereits Landesstraße ist - als Landesstraße eingereiht:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 221,328 (alt=neu) von der bestehenden Trasse nach Südwesten ab, führt dabei bis km 221,675 (alt) großteils auf der derzeitigen Trasse der Landesstraße B 1, Wiener Straße, beschreibt hierauf einen Bogen nach Nordwesten, verläuft dabei bei km 221,771 (neu) in einem Kreisverkehr und von km 221,849 (neu) bis km 221,869 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Winklinker" sowie von km 221,889 (neu) bis km 221,891 (neu) auf je-ner der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "A", beschreibt sodann einen Bogen nach Südwesten, verläuft dabei von km 222,175 (neu) bis km 222,183 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "B", führt anschließend nach Westen weiter, überführt dabei von km 222,286 (neu) bis km 222,332 (neu) die ÖBB-Westbahnstrecke Wien-Linz-Salzburg, be-schreibt in weiterer Folge zuerst wieder einen leichten Bogen nach Südwesten und anschließend einen Bogen nach Westen, verläuft dabei von km 222,867 (neu) bis km 222,877 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Schlinkerleitenstraße", von km 223,205 (neu) bis km 223,213 (neu) auf jener der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "C", von km 223,468 (neu) bis km 223,472 (neu) auf jener der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "D" sowie von km 223,613 (neu) bis km 223,620 (neu) auf jener der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "E" und von km 224,845 (neu) bis km 224,849 (neu) auf jener der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "F", führt hierauf in einem Bogen nach Süden, kommt in diesem Bereich von km 225,232 (neu) bis km 225,240 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "G", von km 225,253 (neu) bis km 225,267 (neu) auf je-ner der Offenhausener Straße (Landesstraße Nr. 1255), von km 225,288 (neu) bis km 225,296 (neu) auf jener der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "H", von km 225,618 (neu) bis km 225,622 (neu) auf jener der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "I", von km 225,883 (neu) bis km 225,887 (neu) auf jener der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "L", von km 225,902 (neu) bis km 225,905 (neu) auf jener der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "K", von km 225,929 (neu) bis km 225,933 (neu) auf der der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "J" zu liegen, unterführt von km 226,136 (neu) bis km 226,172 (neu) die ÖBB-Westbahnstrecke Wien-Linz-Salzburg, verläuft daran anschließend von km 226,172 (neu) bis km 226,176 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Carl von Linde-Straße", von km 226,662 (neu) bis km 226,766 (neu) auf jener der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "O", von km 226,772 (neu) bis km 226,777 (neu) auf je-ner der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "N" und von km 226,786 (neu) bis km 226,794 (neu) auf der der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "M" sowie von km 226,649 (neu) bis km 226,841 (neu) großteils auf der derzeitigen Trasse der Landesstraße B 1, Wiener Straße, und bindet bei km 226,841 wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 1, Wiener Straße, ein.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 221,849 (neu) bis km 221,869 (neu), von km 221,889 (neu) bis km 221,891 (neu), von km 222,175 (neu) bis km 222,183 (neu), von km 222,867 (neu) bis km 222,877 (neu), von km 223,205 (neu) bis km 223,213 (neu), von km 223,468 (neu) bis km 223,472 (neu), von km 223,613 (neu) bis km 223,620 (neu), von km 224,845 (neu) bis km 224,849 (neu), von km 225,232 (neu) bis km 225,240 (neu), von km 225,288 (neu) bis km 225,296 (neu), und von km 225,618 (neu) bis km 225,622 (neu) im Gebiet der Gemeinde Edt bei Lambach und von km 225,883 (neu) bis km 225,887 (neu) im Gebiet der Marktgemeinde Lambach, von km 225,902 (neu) bis km 225,905 (neu) im Gebiet der Marktgemeinde Lambach und der Gemeinde Neukirchen bei Lambach, von km 225,929 (neu) bis km 225,933 (neu) im Gebiet der Marktgemeinde Lambach und der Gemeinde Edt bei Lambach und Neukirchen bei Lambach und von km 226,172 (neu) bis km 226,176 (neu) sowie von km 226,662 (neu) bis km 226,766 (neu) und von km 226,772 (neu) bis km 226,777 (neu) im Gebiet der Marktgemeinde Lambach und von km 226,786 (neu) bis km 226,794 (neu) im Gebiet der Gemeinde Neukirchen bei Lambach wird mit der mit Verordnung des jeweiligen Gemeinderats der Marktgemeinde Lambach und der Gemeinden Edt bei Lambach und Neukirchen bei Lam-bach erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße wirksam.
(3) Der Abschnitt der Offenhausener Straße (Landesstraße Nr. 1255 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 1,544 (alt) bis km 1,684 (alt) im Gebiet der Gemeinde Edt bei Lambach wird in einen Abschnitt der Landesstraße B 1, Wiener Straße (von neu-km 225,253 bis neu-km 225,267), umbenannt.
(4) Die Umbenennung (Abs. 3) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 1, Wiener Straße (Abs. 1), dem Verkehr übergeben wird und die mit der jeweiligen Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Lambach und der Gemeinden Edt bei Lambach und Neukirchen bei Lambach zu erlassende Aufhebung der Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte der Gemeindestraßen als solche wirksam werden.
(5) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 1, Wiener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :
2.500 zu ersehen.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße
B 1, Wiener Straße, von km 224,671 (alt) bis km 226,335 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Lambach als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinde-rats der Marktgemeinde Lambach über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Der zwischen km 221,675 (alt) und km 221,868 (alt) im Gebiet der Gemeinde Edt bei Lambach gelegene bis-herige Abschnitt der Landesstraße B 1, Wiener Straße, wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 4
(1) Der bei Doppel-km 2,901 (neu; das ist beim neu zu errichtenden Kreisverkehr der neuen Landesstraße B 1, Wiener Straße, bei deren neu-km 221,771) beginnende, nach Südwesten verlaufende, dabei von Doppel-km 2,775 (neu) bis Doppel-km 2,531 (neu) großteils auf der derzeitigen Trasse der Landesstraße B 1, Wiener Straße, sowie von Doppel-km 2,630 (neu) bis Doppel-km 2,652 (neu) auf jener der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "A" und von Doppel-km 2,618 (neu) bis Doppel-km 2,620 (neu) auf der der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "B" zu liegen kommende und bei Doppel-km 2,531 (neu) in die derzeitige Trasse der Landesstraße B 1, Wiener Straße, bei deren km 222,120 (alt) einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 144, Gmundener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Edt bei Lambach wird - soweit er nicht bereits Landesstraße ist und nicht auf den derzeitigen Gemeindestraßen verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und - soweit er nicht bereits Landesstraße ist - als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von Doppel-km 2,630 (neu) bis Doppel-km 2,652 (neu) und von Doppel-km 2,618 (neu) bis Doppel-km 2,620 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Edt bei Lambach erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße wirksam.
(3) Der Abschnitt der Landesstraße B 1, Wiener Straße, von km 221,868 (alt) bis km 224,671 (alt) im Ge-biet der Marktgemeinde Lambach und der Gemeinde Edt bei Lambach wird in Abschnitt der Landesstraße B 144, Gmundener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von Doppel-neu-km 0,000 bis Doppelneu-km 2,775), umbenannt.
(4) Die Umbenennung (Abs. 3) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 144, Gmundener Straße (Abs. 1), dem Verkehr übergeben wird und die mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Edt bei Lambach zu erlassende Aufhebung der Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts der Gemeindestraße als solche wirksam wird.
(5) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 144, Gmundener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.500 zu ersehen.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§§ 1 Abs. 5 und 4 Abs. 5) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Lambach, Edt bei Lambach und Neukirchen bei Lambach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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