Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Gebäuden, Räumen und sonstigen Kinderbetreuungsliegenschaften (Bau- und Einrichtungsverordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen)
LGBL_OB_20071030_93Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Gebäuden, Räumen und sonstigen Kinderbetreuungsliegenschaften (Bau- und Einrichtungsverordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/2007 93. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 93
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Gebäuden, Räumen und sonstigen Kinderbetreuungsliegenschaften
(Bau- und Einrichtungsverordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen)
Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Allgemeine Anforderungen an die Liegenschaft einer Kinderbetreuungseinrichtung
§ 1
Liegenschaft einer Kinderbetreuungseinrichtung
(1) Zur Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung gehören:
(2) Bei der Wahl der Liegenschaft einer Kinderbetreuungseinrichtung, bei der Errichtung des Gebäudes der Kinderbetreuungseinrichtung und bei der Einrichtung und Ausstattung der Räume der Kinderbetreuungseinrichtung sowie bei der Gestaltung des zugehörigen Spielplatzes sind in erster Linie die Interessen der Kinder, insbesondere ihre körperliche und geistige Gesundheit und Entwicklung bestmöglich zu wahren und zu fördern. Des weiteren ist
(3) An den Spielplatz sind folgende Anforderungen zu stellen:
(4) Die für die Integration von Kindern mit Beeinträchtigung notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen.
§ 2
Raumerfordernis für Kinderbetreuungs-einrichtungen
(1) Das Raumerfordernis für Kindergärten umfasst:
(2) Das Raumerfordernis für Horte umfasst:
(3) In Kindergärten und Horten sind über die Erfor-dernisse nach Abs. 1 und 2 hinaus vorzusehen:
(4) Das Raumerfordernis für Krabbelstuben umfasst neben den Erfordernissen nach Abs. 1 Z. 1:
(1) In alterserweiterten Gruppen muss die Einrichtung und Ausstattung der Kindergartenräume den pädagogi-schen Erfordernissen angepasst und mit altersspezifi-schem Spiel- und Beschäftigungsmaterial ergänzt werden.
(2) Das Raumerfordernis in alterserweiterten Gruppen mit unter 3- jährigen Kindern umfasst neben den Erfor-dernissen nach § 2 Abs. 1 einen Ruhe- und Rückzugsraum in unmittelbarer Nähe zum Gruppenraum.
(3) Steht kein eigener Ruhe- und Rückzugsraum zur Verfügung, ist ein geeigneter Ruhe- und Rückzugsbe-reich zu schaffen.
(4) Das Raumerfordernis in alterserweiterten Gruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter umfasst neben den Erfordernissen nach § 2 Abs. 1 einen Lernraum und einen Mehrzweckbereich.
(5) Steht kein eigener Lernraum und Mehrzweckbe-reich zur Verfügung, ist die Möglichkeit der Mitbenützung eines nahegelegenen, geeigneten Raums bzw. Bereichs sicherzustellen.
(6) Werden sowohl unter 3-jährige Kinder als auch Kinder im volksschulpflichtigen Alter in alterserweiterte Gruppen aufgenommen, sind die Erfordernisse nach Abs. 2 bis 5 zu erfüllen.
(7) Bei der Ausgestaltung des Spielplatzes ist auf die Altersstruktur der Kinder in alterserweiterten Gruppen Bedacht zu nehmen.
(8) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 7 ist im pädagogischen Konzept zu erbringen.
§ 4
Gruppenraum
(1) Der Gruppenraum hat eine Bodenfläche von mindestens 60 m2 und eine Raumhöhe von 3,00 m aufzu-weisen. Gruppenräume für Krabbelstuben müssen mindestens 38 m2 aufweisen.
(2) An die Gruppenräume eines Kindergartens und
einer Krabbelstube sind folgende Anforderungen zu stellen:
(3) Die Gruppenräume eines Hortes sind so einzurich-ten, dass alle Kinder ungestört der Erfüllung ihrer schuli-schen Aufgaben nachkommen können.
(4) Die Gruppenräume sind so zu situieren, dass sie unter Berücksichtigung der Betriebszeiten günstig natürlich belichtet sind.
§ 5
Bewegungs(Ruhe)raum
(1) Der Bewegungs(Ruhe)raum eines Kindergartens oder Hortes hat eine Bodenfläche von mindestens
60 m2 aufzuweisen. Die Raumhöhe hat 3,00 m zu betragen. Eine Abstellmöglichkeit für Turn- und Spielgeräte ist vorzusehen.
(2) Der Bewegungsraum ist mit entsprechenden Geräten und bei Verwendung als Ruheraum auch mit
gut lüftbaren Unterbringungsmöglichkeiten für Liegebetten und Bettzeug auszustatten.
§ 6
Leiter/innenzimmer - Personalraum
(1) Das Leiter(innen)zimmer hat etwa 15 m2 aufzu-weisen und ist mit einem Telefon und Internetanschluss samt erforderlicher EDV-Ausstattung auszustatten.
(2) Die Größe des Personalraums ist nach der Anzahl der Personen, für die er bestimmt ist, zu bemessen und auszustatten. Ein versperrbares Schrankabteil für jede Person ist vorzusehen.
(3) Für die vorübergehende Isolierung eines kranken Kindes aus dem Gruppenverband sind im Leiter/innen-zimmer oder im Personalraum eine geeignete Liege-möglichkeit mit einer abwaschbaren Auflage und Bettwäsche sowie ein Handwaschbecken vorzusehen.
§ 7
(Tee)Küche
Die Größe, Einrichtung und Ausstattung der (Tee)Küche sowie eines
allenfalls erforderlichen Vorrats-raums sind dem Betriebsumfang
anzupassen.
§ 8
Sanitäre Anlagen
(1) Je Gruppe eines Kindergartens sind zwei klein-kindgerechte WC-Sitze (Sitzhöhe ca. 37 cm) und zwei Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss (max. 40 Grad Wassertemperatur an der Entnahmestelle, Verkeimung ist im gesamten Leitungsnetz hintan zu halten, Beckenrandhöhe ca. 65 cm) vorzusehen (keine Geschlechtertrennung).
(2) Für jeweils bis zu zwei Hortgruppen ist eine Toilette für Mädchen sowie eine Toilette samt Pissoir für Knaben jeweils mit einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warm-wasseranschluss vorzusehen (Geschlechtertrennung).
(3) Je Gruppe einer Krabbelstube sind ein klein-kindgerechter WC-Sitz (Sitzhöhe ca. 27 cm) und ein Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss (max. 40 Grad Wassertemperatur an der Entnahmestelle, Verkeimung ist im gesamten Leitungsnetz hintan zu halten, Beckenrandhöhe ca. 60 cm) vorzusehen.
(4) Bei der Gestaltung der Sanitäranlagen in Kinder-gärten, Krabbelstuben und Horten ist Folgendes zu be-achten:
(1) Die Garderoben sind mit gut lüftbaren Einrichtungen zur Ablage der Überbekleidung und Kopfbedeckungen sowie zum Abstellen der Schuhe auszustatten.
(2) In Garderoben von Kindergärten und Krabbelstuben ist überdies vorzusehen:
(3) In Garderoben von Horten ist eine geeignete Ablage für die Schultaschen vorzusehen.
§ 10
Abstellräume - Putzräume
Die Größe der Gruppenabstellräume bzw. -flächen beträgt etwa 4 m2 je Gruppe. Das Raumausmaß der allgemeinen Abstellräume hat dem Bedarf zu entsprechen. Putzräume sowie Abstellräume für Reinigungsmittel sind mit einer Heißwasserentnahmestelle und einem Ausgussbecken auszustatten und müssen versperrbar sowie belüftbar sein.
II. ABSCHNITT
Ausstattung und Ausführung
§ 11
Gänge und Stiegen; Fluchtwege
(1) Gänge und Stiegen sind wie folgt auszuführen:
(2) Die Länge des Fluchtwegs von jedem Ort in der Kinderbetreuungseinrichtung bis zum nächsten Ausgang bzw. zur Hauptstiege darf max. 30 m nicht überschreiten.
§ 12
Fußböden
Die Fußböden müssen im Bereich der Hauptstiegen und Sanitäranlagen
rutschhemmend sein.
§ 13
Verglasungen
Aus Sicherheitsglas herzustellen bzw. unfallsicher abzuschirmen
sind:
(1) Die natürliche Belichtungsfläche eines Gruppenraums hat zu betragen:
(2) In den Aufenthaltsräumen ist eine ausreichende Frischluftzufuhr vorwiegend über öffenbare Fenster zu gewährleisten.
(3) An den sonnenbestrahlten Seiten sind die Fenster erforderlichenfalls mit Sonnenschutzeinrichtungen zu ver-sehen.
(4) Ausreichende künstliche Beleuchtung ist sicher-zustellen.
(5) Die Beleuchtungskörper in den Bewegungs(Ru-he)räumen sind ballwurfsicher auszuführen.
(6) Der Reflexionsgrad der Decken in den Gruppenräumen soll etwa 60 bis 70 % betragen.
(7) Durch geeignete Maßnahmen ist in den Räumen der Kinderbetreuungseinrichtung eine für Kinder ver-trägliche Raumakustik zu gewährleisten.
§ 16
Heizung
(1) Durch richtige Dimensionierung der Heizungsanlage ist zu gewährleisten:
(2) Scharfkantige Heizkörper sind abzusichern.
§ 17
Elektrische Anlagen
(1) Alle für Kinder erreichbaren Steckdosen haben einen integrierten Kinderschutz aufzuweisen.
(2) Elektrogeräte, von denen eine Sicherheitsgefährdung für die Kinder ausgehen könnte (Elektroherde, Kochplatten, Geräte zur Warmwasseraufbereitung, etc.), sind so aufzustellen und abzusichern, dass keine Verletzungsgefahr für Kinder besteht.
§ 18
Nebeneinrichtungen
(1) Im Eingangsbereich der Kinderbetreuungseinrichtung sind vorzusehen:
(2) Die Fluchtwege dürfen nicht versperrt werden.
(3) Die Eingangssituation einer Kinderbetreuungseinrichtung ist so zu gestalten, dass das unbemerkte Betreten des Gebäudes bzw. der Liegenschaft durch betriebsfremde Personen und das unbeaufsichtigte Verlassen des Gebäudes durch Kinder verhindert wird.
(4) Ein als solcher gekennzeichneter und entsprechend ausgestatteter, versperrbarer Erste-Hilfe-Kasten (ÖNORM Z 1020) ist an gut sichtbarer und erreichbarer Stelle in der Kinderbetreuungseinrichtung bereit zu halten.
(5) Das Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung ist außen an sichtbarer Stelle als Krabbelstube, Kindergarten oder Hort zu bezeichnen.
III. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 19
Ausnahmen und Erleichterungen
(1) Die nach §§ 20 bzw. 21 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei der Errichtung von Krabbelstuben, Kindergärten und Horten in bestehenden Bauten, Ausnahmen und Erleichterungen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes zugrunde lie-gen, wenn ein den Grundsätzen der Sicherheit, Hygiene und Pädagogik entsprechender Betrieb gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Behörde die zur Wahrung dieser Grundsätze notwendigen technischen und perso-nellen Vorkehrungen vorzuschreiben bzw. die Bewilligung nach §§ 20 bzw. 21 des Gesetzes zeitlich zu befristen.
(2) Bei einer unvermeidlichen Unterschreitung der Gruppenraumgröße nach § 3 Abs. 1 bis zu einem Mindestausmaß von 40 m2 für Kindergärten und Horte bzw. 24 m² für Krabbelstuben ist von der Behörde die zulässige Höchstzahl der Kinder in dieser Gruppe in Relation zur vorhandenen Bodenfläche zu reduzieren.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 ist in zeitlich befristet bewilligten Kinderbetreuungseinrichtungen ein den Be-stimmungen dieser Verordnung entsprechender Zustand nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zumutbarkeit so bald als möglich herzustellen.
(4) Gebäude und Räumlichkeiten für Sonderformen müssen im Innenraum mindestens 5 m² bespielbare Fläche je Kind aufweisen. Darüber hinaus haben sie den baurechtlichen und bautechnischen Anforderungen, insbesondere den Sicherheitsvorschriften zu entsprechen, wobei das Alter und der Entwicklungsstand der Kinder zu berücksichtigen ist.
§ 20
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindergarten(Hort)bau- und -einrichtungsverordnung, LGBl. Nr. 23/1997, i.d.F. LGBl. Nr. 82/2005 außer Kraft.
(2) Krabbelstuben, Kindergärten und Horte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine Be-triebsbewilligung bzw. eine Bauplan- und/oder Verwendungsbewilligung aufweisen, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligt.
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