Verordnung der Oö. Landesregierung über Voranschlag und Rechnungsabschluss der Fondskrankenanstalten
LGBL_OB_20070927_89Verordnung der Oö. Landesregierung über Voranschlag und Rechnungsabschluss der FondskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.09.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/2007 89. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 89
Verordnung der Oö. Landesregierung über Voranschlag und Rechnungsabschluss der Fondskrankenanstalten
Auf Grund der §§ 30 und 31 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 122/2006, wird verordnet:
§ 1
Voranschlag, Rechnungsabschluss
(1) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten haben
(2) Vom Antragsteller sind auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Datenmeldung (Eingabemaske)
(3) Der Voranschlag bzw. der Rechnungsabschluss wird seitens der Behörde unter Verwendung der Anlage 4 und unter Anschluss des Berichtslayouts GV genehmigt.
(4) Anlagen 1 bis 4 der Datenmeldung (Eingabemaske) umfassen folgende Beilagen:
Anlage 1:
"Deckblatt" zur Eingabemaske, Kontenverzeichnis, GV-Eingabemaske RA, GV-Eingabemaske VA, Berichtslayout GV, Summen der GV, Personalerhebung nach Fachhauptbereichen, Personalerhebung nach Hilfs- und Nebenkostenstellenbereichen, Leistungsparameter nach Fachhauptbereichen, Pflegetage, pharmazeutische Spe-zialitäten, Personalleistungen, Zinsaufwand/-ertrag, be-triebsabgangswirksame Erneuerungen und Ersatzanschaffungen, nicht betriebsabgangswirksame Anlagenzugänge, Erlöse aus Anlagenverkäufen, Kürzungen/Hinzurechnungen, Auslagerungen, Bilanz Aktiva, Bilanz Passiva.
Anlage 2:
"Deckblatt" zum Antrag RA, "Deckblatt" zum Antrag VA.
Anlage 3:
Personalerhebung gesamt nach Fachhauptbereichen, Personalerhebung gesamt nach Hilfs- und Nebenkostenstellenbereichen, Summe Personal, Summe Leistungsparameter, Anlagenzugänge gesamt, Summe diverser VA/RA-Positionen, Summe Auslagerungen, Bilanzdarstellung.
Anlage 4:
"Deckblatt" zur Genehmigung RA, "Deckblatt" zur Genehmigung VA.
(5) Aufwendungen und Erträge der Voranschläge
sind in der Spalte "eingereichter Betriebsabgang gem. Oö. KAG" auszuweisen und nur insoweit aufzunehmen, als diese den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 bis 4 Oö. KAG 1997 entsprechen.
(6) Aufwendungen und Erträge der Rechnungsabschlüsse sind in der Spalte "GV" auszuweisen und in der Spalte "Überleitungsrechnung" insofern zu bereinigen, dass in der Spalte "eingereichter Betriebsabgang gem. Oö. KAG" nur jene Aufwendungen und Erträge aufscheinen, die den Grundsätzen der §§ 30 Abs. 2 und 31 Abs. 1 Oö. KAG 1997 entsprechen.
§ 2
In-Kraft-Treten, Kundmachung
(1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Der Voranschlag 2007 ist in der im § 1 angeführten Form ohne Anlagen, ausgenommen die Beilagen GV-Eingabemaske, Summen der GV und Berichtslayout GV, bis 1.10.2007 zu übermitteln. Die Voranschläge ab dem Jahr 2008 und die Rechnungsabschlüsse ab dem Jahr 2007 sind jeweils samt Anlagen zur Gänze in der im § 1 angeführten Form vorzulegen.
(2) Die Anlagen 1 bis 4 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1998, verlautbart. Diese sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Voranschlag und Rechnungsabschluss der Fondskrankenanstalten, LGBl. Nr. 48/1998, außer Kraft.
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