Datum der Kundmachung
31.08.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2007 77. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 77
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Polizeistrafgesetz 1979
geändert wird
(Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2007)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird wie folgt geändert:
(1) Die Durchführung von Live- oder Video-Peep-Shows bedarf der Bewilligung der Gemeinde. Die Bewilligung ist auf Antrag des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn
(2) Die Bewilligung ist befristet und erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der öffentlichen Interessen gemäß Abs. 1 Z. 1 erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.
(3) § 2 Abs. 2 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Die Gemeinde hat Bewilligungen gemäß Abs. 1 sowie den Widerruf einer Bewilligung der Wirtschaftskammer und der Strafbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(6) Die Organe der Strafbehörde sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der für den Betrieb einer Live- oder Video-Peep-Show maßgeblichen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck die für Live- oder Video-Peep-Shows verwendeten Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Den Organen sind auch die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; auf ihr Verlangen ist der Bewilligungsbescheid vorzulegen. Zur Durchsetzung dieser Zutritts- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig."
3.§ 10 Abs. 1 lautet:
"(1) Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 1, 2
Abs. 3, 2a Abs. 5 und 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach
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