Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung sowie Umbenennung einer Landesstraße
LGBL_OB_20070816_75Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung sowie Umbenennung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.08.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2007 75. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 75
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung sowie Umbenennung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 42,202 (neu) von der bestehenden Trasse nach Norden abzweigende, sodann bis km 42,279 (alt) großteils auf der bestehenden Trasse der Landesstraße B 127, Rohrbacher Straße, führende, hierauf einen leichten Bogen nach Nordwesten beschreibende, dabei von km 42,475 (neu) bis km 42,486 (neu) auf der Trasse des derzeitigen Güterweges "Humenberg" füh-rende und in weiterer Folge in einem leichten Bogen nach Norden verlaufende, dabei von km 43,298 (neu) bis km 43,302 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße mit der Parzellennummer 3025 liegende und bei km 43,373 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 127, Rohrbacher Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Arnreit wird – soweit er nicht bereits Landesstraße ist und nicht auf dem derzeitigen Güterweg und der derzeitigen Gemeindestraße verläuft – dem Gemeingebrauch gewidmet und – soweit er nicht bereits Landesstraße ist – als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 42,475 (neu) bis km 42,486 (neu) und von km 43,298 (neu) bis km 43,302 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Arnreit erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Güterweg bzw. Gemeindestraße wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
B 127, Rohrbacher Straße, von km 42,279 (alt) bis km 42,432 (alt) sowie von km 42,444 (alt) bis km 43,094 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinde-rats der Gemeinde Arnreit über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Güterweg bzw. Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrs-übergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Der zwischen km 43,094 (alt) und km 43,377 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße B 127, Rohrbacher Straße, wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 4
(1) Der Abschnitt der Landesstraße B 127, Rohrba-cher Straße, von km 42,432 (alt) bis km 42,444 (alt) wird in Iglmühl Straße (Landesstraße Nr. 1526 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von alt-km 0,000 bis neu-km -0,013) umbenannt.
(2) Die Umbenennung (Abs. 1) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 127, Rohrbacher Straße (§ 1 Abs. 1), dem Verkehr übergeben wird.
§ 5
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Landesstraße B 127, Rohrbacher Straße, und der neuen Trasse der Iglmühl Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Arnreit aufliegt.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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