Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20070816_69Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.08.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2007 69. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 69
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Hagenau Straße (Landesstraße Nr. 1100 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde St. Peter am Hart wird – soweit er nicht bereits Landesstraße ist und nicht auf den derzeitigen Gemeindestraßen verläuft – dem Gemeingebrauch gewidmet und – soweit er nicht bereits Landesstraße ist – als Landesstraße eingereiht:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 5,450 (alt=neu) von der bestehenden Trasse nach Osten ab, verläuft dabei bis km 5,526 (alt) teilweise auf der derzeitigen Trasse der Hagenau Straße, beschreibt sodann einen Bogen nach Nordosten, führt dabei von km 5,540 (neu) bis km 5,553 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Hagenau Straße, verläuft hierauf in einem Bogen nach Südosten, führt dabei von km 5,630 (neu) bis km 5,635 (neu) auf der Trasse der derzeitigen Gemeindestraße "Wohlgruber" und überführt von km 5,673 (neu) bis km 5,700 (neu) die Bahnstrecke Neumarkt – Ried i. I. – Braunau und verläuft in weiterer Folge von km 5,796 (neu) bis km 5,810 (neu) auf der Trasse der derzeitigen Gemeindestraße mit der Parzellennummer 1760/2 und bindet bei km 5,880 (neu) wieder in die bestehende Trasse der Hagenau Straße ein.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 5,630 (neu) bis km 5,635 (neu) und von km 5,796 (neu) bis km 5,810 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde St. Peter am Hart erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße wirksam.
§ 2
(1) Die zwischen km 5,453 (alt) und km 5,526 (alt) – dieser Abschnitt jedoch nur insoweit, als er nicht für die neue Trasse der Hagenau Straße benötigt wird – weiters zwischen km 5,560 (alt) und km 5,590 (alt) sowie zwischen km 5,599 (alt) und km 5,625 (alt) im Gebiet der Gemeinde St. Peter am Hart gelegenen bisherigen Abschnitte der Hagenau Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung der Abschnitte von km 5,590 (alt) bis km 5,599 (alt) und von km 5,625 (alt) bis km 5,820 (alt) im Gebiet der Gemeinde St. Peter am Hart sowie von km 5,833 (alt) bis km 5,849 (alt) im Gebiet der Gemeinden St. Peter am Hart und Mining wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde St. Peter am Hart bzw. mit der des Gemeinderats der Gemeinde Mining über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Hagenau Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und bei den Gemeindeämtern St. Peter am Hart und Mining aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.