Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Unterhimmel" in der Stadtgemeinde Steyr als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_20070725_61Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Unterhimmel" in der Stadtgemeinde Steyr als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2007 61. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 61 Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Unterhimmel" in der Stadtgemeinde Steyr als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschafts-schutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der "Unterhimmel" in der Stadtgemeinde Steyr ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Landschafts-schutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt.
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Magistrat Steyr sowie bei der für die Voll-ziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
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