Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes- Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Pensionsgesetz 2006, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, das Oö. Mutterschutzgesetz und das Oö. Statutargemeinden- Beamtengesetz 2002 geändert werden (Oö. Landes- und Gemeinde- Dienstrechtsänderungsgesetz 2007)
LGBL_OB_20070725_56Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes- Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Pensionsgesetz 2006, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, das Oö. Mutterschutzgesetz und das Oö. Statutargemeinden- Beamtengesetz 2002 geändert werden (Oö. Landes- und Gemeinde- Dienstrechtsänderungsgesetz 2007)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2007 56. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 56
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Pensionsgesetz 2006, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, das Oö. Mutterschutzgesetz und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden
(Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz
LGBl. Nr. 143/2005, wird wie folgt geändert:
"(4a) Die Dienstposten sind für alle dem Oö. LBG oder dem Oö. LVBG unterliegenden Beamtinnen oder Beamten und Vertragsbediensteten (ausgenommen für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer im Sinn des 2. Abschnitts des Oö. LVBG) nach Funktionsgruppen auszuweisen, wobei jeweils fünf Funktionslaufbahnen (LD) eine Funktionsgruppe bilden."
4.§ 14 Abs. 5 lautet:
"(5) Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Land im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 2 bis 7 sowie bei einem Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
"(7) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter pragmatisiert, so gelten die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass
"(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m.
Art. 13 und nach Art. 3 Abs. 3 gleichgestellte Nachweise der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(4) Die Dienstbehörde hat auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers (Abs. 1) um eine Inländerinnen und Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Betreffenden zu erlassen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Ausgleichsmaßnahmen nach Abs. 4 entfallen, sofern auf Grundlage einer gemeinsamen Plattform im Sinn des Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG die Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen
nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt
wurde."
"(1) Die Beamtin oder der Beamte hat sich einer Untersuchung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt oder Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt der Dienstbehörde zu unterziehen:
"(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht."
"(2) Landesbedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel II
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den
nachstehenden Bestimmungen:
"§ 3aAnerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 62aSonderbestimmungen für ab dem 12. September 2005
eingetretene Lehrkräfte an Musikschulen
§ 64Entlohnungsschemata und Entlohnungsgruppen
§ 67Auszahlung der Jahresentlohnung der Entlohnungsschemata II L
§ 69Ansprüche bei Dienstverhinderung der Vertragslehrer der
Entlohnungsschemata II L
§ 71Kündigung der Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L
§ 80Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-
Dienstrechtsänderungsgesetz 2007"
2.Die Überschrift des § 3a lautet:
"§ 3a
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen"
3.Im § 3a Abs. 1 wird nach der Wortfolge "europäischen
Integration" die Wortfolge "und davon abgeleitetem Recht" eingefügt.
4.Im § 3a Abs. 2 wird die Wortfolge "Diplom, das" durch die
Wortfolge "Ausbildungsnachweis, der" ersetzt.
5.§ 3a Abs. 3, 4 und 5 lauten:
"(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m.
Art. 13 und nach Art. 3 Abs. 3 gleichgestellte Nachweise der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers (Abs. 1) um eine Inländerinnen und Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Ausgleichsmaßnahmen nach Abs. 4 entfallen, sofern auf Grundlage einer gemeinsamen Plattform im Sinn des Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG die Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt
wurde."
"(9) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die oder der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber zu melden:
"(2) Landesbedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
(3) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 können genehmigt werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist."
9.Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Lautet die Dienstbeurteilung auf "nicht entsprechend", ist der Monatsbezug der oder des Vertragsbediensten gemäß Abs. 1a mit Ausnahme der Kinderbeihilfe um 10 % zu kürzen, wobei der Entfall der Leistungszulage einzurechnen ist. Die Kürzung tritt mit dem der Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf "entsprechend" lautenden Dienstbeurteilung folgt."
"(6) Die Überweisung wiederkehrender Geldleis-tungen im Sinn des Abs. 1a und 2 auf ein Konto außerhalb Österreichs ist nur innerhalb des EWR zulässig und setzt voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete allein über das Konto verfügungsberechtigt ist und auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts (samt beglaubigter Übersetzung, falls die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgegeben wird) mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die Geldleistungen, die auf das Konto der oder des (ehemaligen) Vertragsbediensteten innerhalb der letzten
30 Kalendertage vom Land überwiesen wurden, dem Land zu ersetzen, wenn der Dienstgeber gegenüber dem Kreditinstitut erklärt, dass diese Geldleistungen zu Unrecht überwiesen wurden. Die Anweisung der Geldleistungen durch den Dienstgeber hat abweichend vom Abs. 5 zum selben Termin zu erfolgen wie die Anweisung an ein Kreditinstitut im Inland."
"(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn
"(5) Das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten endet mit Vollendung ihres oder seines 780. Lebensmonats, es sei denn, dass spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt eine Fortsetzung aus wichtigem dienstlichem Interesse auf eine bestimmte, zwölf Monate nicht übersteigende Zeit vereinbart wurde. Wiederholte Verlängerungen von jeweils maximal zwölf Monaten sind - sofern an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses ein wichtiges dienstliches Interesse besteht - bis längstens zur Vollendung des
(1) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch Kündigung oder durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt) sowie im Fall eines Abbruchs der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren zu ersetzen. Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete ist bereits vor Antritt der Ausbildung schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.
(2) Abs. 1 gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge das Dreifache des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bzw. das Dreifache des Wertes gemäß § 32 Abs. 3 Z. 2 Oö. GG 2001 übersteigen. Eine Einrechnung der Bezüge erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.
(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Scheidet die oder der Vertragsbedienstete nach Ablauf von 60 Kalendermonaten aus dem Dienstverhältnis aus, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze.
(4) Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn
(5) Keine Ausbildungskosten sind:
(6) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 2 sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen.
(7) Mit Sondervertrag (§ 57) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Abs. 1 bis 5 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:
(8) Wenn der Ersatz der Ausbildungskosten für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten eine unbillige Härte darstellt, kann der Dienstgeber den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen."
30.§ 61 Abs. 1 lautet:
"(1) Dieser Abschnitt gilt für Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer des Landes. Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer im Sinn dieses Abschnitts sind Vertragsbedienstete, die als Lehrerinnen oder Lehrer
"(6a) Dienstverträge von Vertragslehrerinnen und Vertragslehrern der Entlohnungsschemata II L für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen."
33.Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
"§ 62a
Sonderbestimmungen für ab dem 12. September 2005 eingetretene Lehrkräfte
an Musikschulen
(1) Abweichend vom § 62 Abs. 1 beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrerin oder eines vollbeschäftigten Vertragslehrers an einer Landesmusikschule, deren Dienstverhältnis als Lehrkraft an einer Musikschule ab dem 12. September 2005 begründet wird, ungeachtet der Bestimmungen des § 62 Abs. 3
26 Wochenstunden.
(2) Abweichend vom § 62 Abs. 5 werden Verwaltungstätigkeiten gemäß einer vollbeschäftigten Vertragslehrerin oder eines vollbeschäftigten Vertragslehrers an einer Landesmusikschule, deren Dienstverhältnis als Lehrkraft an einer Musikschule ab dem 12. September 2005 begründet wird, mit 0,65 Wert-einheiten je tatsächlicher Verwaltungsstunde auf die festgelegte Lehrverpflichtung angerechnet."
34.§ 64 lautet:
"§ 64
Entlohnungsschemata und Entlohnungsgruppen
(1) Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und
l 3. Das Entlohnungsschema I L umfasst 19 Entlohnungsstufen.
(2) In den Entlohnungsschemata II L erfolgt die Entlohnung nach Jahreswochenstunden. Es sind zwei Entlohnungsschemata II L (II L und II L msl) festzulegen, wobei sich das Entlohnungsschema II L nach den Bezugsansätzen des Abs. 1 bestimmt und die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3 umfasst, das Entlohnungsschema II L msl sich nach den Bezugssätzen (§ 64a Abs. 5) und nach der erhöhten Lehrverpflichtung von 26 Wochenstunden bestimmt. Das Entlohnungsschema II L msl umfasst die Entlohnungsgruppen msl 1, msl 2, msl 3, msl 4 und msl 5.
(3) Die Berechnung der Jahresentlohnung für jede Jahreswochenstunde des Entlohnungsschemas II L msl erfolgt nach den Beträgen der Entlohnungsstufe 2 der jeweiligen Entlohnungsgruppe msl des Entlohnungsschemas I L (§ 64a) auf Basis von
26 Wochenstunden. Der Betrag der Jahreswochenstunde berechnet sich wie folgt: Der Betrag des Monatsentgelts der Entlohnungsstufe 2 wird durch
26 geteilt und mit zwölf multipliziert und das Ergebnis so kaufmännisch gerundet, dass eine Nachkommastelle ohne Rest durch zwölf teilbar ist. Die so ermittelten Beträge sind in einer Verordnung nach § 18 Abs. 1a festzusetzen; allfällige Erhöhungen der Beträge im Sinn des § 64a Abs. 6 sind nach dieser Berechnungsweise vorzunehmen."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Weist eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 32 Abs. 2 Z. 9 auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf einen bis zum Ablauf des 30. September 2010 gestellten Antrag der Vor-rückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(2) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Der Dienstgeber hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leis-tungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen.
(3) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 1 und 2 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse oder zur Pensionskasse maßgebend.
Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz gelten sinngemäß.
(4) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat die oder der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25- , 35- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist diese in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(5) Weist eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 32 Abs. 2 Z. 4 lit. i auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.
(6) § 59 Oö. LVBG in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 ist erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2007 beginnen. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, ist § 59 Oö. LVBG in der Fassung LGBl. Nr. 49/2005 weiterhin anzuwenden.
(7) § 15 Abs. 4 ist auf Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 oder innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten eine auf "nicht entsprechend" lautende Dienstbeurteilung aufweisen, erstmals mit Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden."
Artikel III
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 143/2005, wird wie folgt geändert:
"(4) Die Überweisung wiederkehrender Geldleis-tungen im Sinn des Abs. 3 auf ein Konto außerhalb Österreichs ist nur innerhalb des EWR zulässig und setzt voraus, dass die oder der Landesbedienstete allein über das Konto verfügungsberechtigt ist und auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts (samt beglaubigter Übersetzung, falls die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgegeben wird) mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die Geldleistungen, die auf das Konto der oder des (ehemaligen) Landesbediensteten innerhalb der letzten 30 Kalendertage vom Land überwiesen wurden, dem Land zu ersetzen, wenn die Dienstbehörde bzw. der Dienstgeber gegenüber dem Kreditinstitut erklärt, dass diese Geldleistungen zu Unrecht überwiesen wurden. Die Anweisung der Geldleistungen durch die Dienstbehörde bzw. den Dienstgeber hat zum selben Termin zu erfolgen wie die Anweisung an ein Kreditinstitut im Inland."
"(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn die oder der Vertretene nicht unter das Oö. GG 2001 fällt."
(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 64 Abs. 3 Oö. LBG oder nach § 23 Abs. 3 Oö. LVBG entstanden sind und nicht unter §§ 34 bis 36 fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,
(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall des § 115 Abs. 1 Z. 4 Oö. LBG oder bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt."
"(2) Die Treueabgeltung beträgt nach einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100 % und erhöht sich für jedes zusätzliche Dienstjahr um weitere 10 % des Monatsbezugs, der der Beamtin oder dem Beamten im letzten vollen Kalendermonat vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand gebührt hat. Abweichend davon tritt an die Stelle des letzten Monatsbezugs der letzte nach § 4 Abs. 1 Z. 2 Oö. L-PG aufgewertete Monatsbezug im vollen Beschäftigungsausmaß, wenn das für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Weist eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 9 auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 können nur bis zum Ablauf des 30. September 2010 gestellt werden.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Der Dienstgeber hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leis-tungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen.
(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse bzw. zur Pensionskasse maßgebend. Abs. 2 und 3 letzter Satz gelten sinngemäß.
(5) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat die oder der Landesbedienstete aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(6) Weist eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 9 Abs. 2 Z. 4 lit. i auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß."
Artikel IV
Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 143/2005, wird wie folgt geändert:
1.§ 6 Abs. 3 lautet:
"(3) Änderungen des Monatsbezugs werden mit dem maßgebenden Tag wirksam. Maßgebend ist, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintritts der Rechtskraft des Bescheids."
"(5) Die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 4 auf ein Konto außerhalb Österreichs ist nur innerhalb des EWR zulässig und setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist und auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts (samt beglaubigter Übersetzung, falls die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgegeben wird) mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die Geldleistungen, die auf das Konto der (ehemaligen) Beamtin bzw. des (ehemaligen) Beamten innerhalb der letzten 30 Kalendertage vom Land überwiesen wurden, dem Land zu ersetzen, wenn die Dienstbehörde gegenüber dem Kreditinstitut erklärt, dass diese Geldleistungen zu Unrecht überwiesen wurden. Die Anweisung der Geldleistungen durch die Dienstbehörde hat abweichend vom Abs. 4 zum selben Termin zu erfolgen wie die Anweisung an ein Kredit-institut im Inland."
"(14) Lautet die Dienstbeurteilung auf "nicht zufriedenstellend", ist der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten gemäß § 3 Abs. 2 i. V.m. Abs. 10 mit Ausnahme der Kinderbeihilfe um 10 % zu kürzen, wobei der Entfall der Leistungszulage einzurechnen ist. Die Kürzung tritt abweichend vom § 6 mit dem auf die Rechtskraft der Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf "sehr zufriedenstellend" oder "zufriedenstellend" oder "wenig zufriedenstellend" lautenden Dienstbeurteilung folgt. Der Rechtskraft der Festsetzung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten."
(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 64 Abs. 3 Oö. LBG entstanden sind und nicht unter §§ 16 bis 17c fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,
(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall des § 115 Abs. 1 Z. 4 Oö. LBG."
14.§ 20d Abs. 2 lautet:
"(2) Die Treueabgeltung beträgt nach einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100 % und erhöht sich für jedes zusätzliche Dienstjahr um weitere 10 % des Monatsbezugs, der der Beamtin oder dem Beamten im letzten vollen Kalendermonat vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand gebührt hat. Abweichend davon tritt an die Stelle des letzten Monatsbezugs der letzte nach § 4 Abs. 1 Z. 2 Oö. L-PG aufgewertete Monatsbezug im vollen Beschäftigungsausmaß, wenn das für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist."
(10) Weist eine Beamtin oder ein Beamter Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 9 auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einer vom ersten Satz erfassten Beamtin oder Beamten, einer ehemaligen Beamtin oder einem ehemaligen Beamten zusteht.
(11) Anträge gemäß Abs. 10 können nur bis zum Ablauf des 30. September 2010 gestellt werden.
(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Das Land hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leistungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen.
(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 10 bis 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen, Beiträgen zur Pensionskasse oder von Pensionsleistungen maßgebend. Abs. 11 und Abs. 12 letzter Satz gelten sinngemäß.
(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 10
bis 12 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat die Beamtin oder der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(15) Weist eine Beamtin oder ein Beamter Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. i auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 10 bis 14 gelten sinngemäß."
Änderung des Oö. Pensionsgesetzes 2006
Das Oö. Pensionsgesetz 2006, LGBl. Nr. 143/2005, wird wie folgt
geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen in den
nachstehenden Bestimmungen:
"§ 41a Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Dienstgeber;
Meldepflicht
ABSCHNITT IX
RÜCKZAHLUNG DES ZUSÄTZLICHEN
BEZUGSANTEILS
§ 61entfallen
§ 62entfallen
§ 63entfallen
§ 64entfallen
§ 65entfallen"
2.§ 5 Abs. 5 lautet:
"(5) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z. 3 Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z. 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach § 81a Abs. 1 Z. 2 Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst."
3.§ 15 Abs. 1 lautet:
"(1) Berechnungsgrundlage der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin oder des überlebenden
oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 2 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Beamtin oder des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage der oder des Verstorbenen das Einkommen nach Abs. 2 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod der Beamtin oder des Beamten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbstständige oder unselbstständige Erwerbs-tätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist."
(1) Geldleistungen sind den Anspruchsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertretern nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zu überweisen. Sie können auf Verlangen der oder des Anspruchsberechtigten oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.
(2) Bezieherinnen und Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto, über das sie verfügungsberechtigt sind, überwiesen werden können.
(3) Die Gebühren für die Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto die Empfängerin oder der Empfänger.
(4) Das Kreditinstitut muss sich verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren oder dessen Konto überwiesen worden sind. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstituts hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.
(5) Soll die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 4 auf ein Konto im EWR außerhalb Österreichs erfolgen, so setzt dies voraus, dass die oder der Anspruchsberechtigte der Dienstbehörde eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleis-tungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren oder dessen Konto überwiesen worden sind.
(6) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weitere zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(7) Anspruchsberechtigte haben auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen."
9.Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
"§ 41a
Übergang von Schadenersatzansprüchen
auf den Dienstgeber; Meldepflicht
(1) Können die dauernd dienstunfähig gewordene Beamtin oder der dauernd dienstunfähig gewordene Beamte sowie im Fall ihres oder seines Ablebens ihre oder seine Hinterbliebenen, denen nach diesem Landesgesetz Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der der Beamtin oder dem Beamten infolge der dauernden Dienstunfähigkeit oder den Hinterbliebenen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den Dienstgeber insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen nicht auf den Dienstgeber über.
(2) Der Dienstgeber hat Ersatzbeträge, die die oder der Ersatzpflichtige der dauernd dienstunfähig gewordenen Beamtin oder dem dauernd dienstunfähig gewordenen Beamten oder den Hinterbliebenen in Unkenntnis des Übergangs des Anspruchs gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Landesgesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt der nach Abs. 1 auf den Dienstgeber übergegangene Ersatzanspruch gegen die Ersatzpflichtige oder den Ersatz-pflichtigen.
(3) Trifft ein Ersatzanspruch des Dienstgebers mit Ersatzansprüchen anderer Träger von öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben Anlassfall zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, sind sie aus dieser - unbeschadet der weiteren Haftung der oder des Ersatzpflichtigen - im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzensgeldanspruch geht hierbei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Rang vor.
(4) Wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene haben bei sonstigem Verlust der Ansprüche nach diesem Landesgesetz den Dienstgeber vom Umstand, auf Grund dessen sie Anspruch auf Schadenersatz nach anderen Rechtsvorschriften haben, unverzüglich zu verständigen und ihm weiterhin alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Wahrnehmung der im Abs. 1 bis 3 genannten Ansprüche nötig sind."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
Artikel VI
Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 143/2005, wird wie folgt geändert:
"(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z. 3 Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z. 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach § 81a Abs. 1 Z. 2 Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst."
2.§ 15 Abs. 1 lautet:
"(1) Berechnungsgrundlage der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin oder des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 2 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Beamtin oder des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage der oder des Verstorbenen das Einkommen nach Abs. 2 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod der Beamtin oder des Beamten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist."
(1) Geldleistungen sind den Anspruchsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertretern nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zu überweisen. Sie können auf Verlangen der oder des Anspruchsberechtigten oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet des EWR überwiesen werden.
(2) Bezieherinnen und Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto, über das sie verfügungsberechtigt sind, überwiesen werden können.
(3) Die Gebühren für die Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto die Empfängerin oder der Empfänger.
(4) Das Kreditinstitut muss sich verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren oder dessen Konto überwiesen worden sind. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstituts hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.
(5) Soll die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 4 auf ein Konto im EWR außerhalb Österreichs erfolgen, so setzt dies voraus, dass die oder der Anspruchsberechtigte der Dienstbehörde eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleis-tungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren oder dessen Konto überwiesen worden sind.
(6) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(7) Anspruchsberechtigte haben auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen."
8.Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
"§ 39a
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf
den Dienstgeber; Meldepflicht
(1) Können die dauernd dienstunfähig gewordene Beamtin oder der dauernd dienstunfähig gewordene Beamte sowie im Fall ihres oder seines Ablebens ihre oder seine Hinterbliebenen, denen nach diesem Landesgesetz Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der der Beamtin oder dem Beamten infolge der dauernden Dienstunfähigkeit oder den Hinterbliebenen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den Dienstgeber insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen nicht auf den Dienstgeber über.
(2) Der Dienstgeber hat Ersatzbeträge, die die oder der Ersatzpflichtige der dauernd dienstunfähig gewordenen Beamtin oder dem dauernd dienstunfähig gewordenen Beamten oder den Hinterbliebenen in Unkenntnis des Übergangs des Anspruchs gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Landesgesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt der nach Abs. 1 auf den Dienstgeber übergegangene Ersatzanspruch gegen die Ersatzpflichtige oder den Ersatz-pflichtigen.
(3) Trifft ein Ersatzanspruch des Dienstgebers mit Ersatzansprüchen anderer Träger von öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben
Anlassfall zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, sind sie aus dieser - unbeschadet der weiteren Haftung der oder des Ersatzpflichtigen - im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzensgeldanspruch geht hierbei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Rang vor.
(4) Wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene haben bei sonstigem Verlust der Ansprüche nach diesem Landesgesetz den Dienstgeber vom Umstand, auf Grund dessen sie Anspruch auf Schadenersatz nach anderen Rechtsvorschriften haben, unverzüglich zu verständigen und ihm weiterhin alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Wahrnehmung der im Abs. 1 bis 3 genannten Ansprüche nötig sind."
Ausnahmen von der Unfallfürsorge
Von der Unfallfürsorge sind ausgenommen:
"(4) Endet bei den im § 2 Z. 1, 4 und 5 genannten Personen das Dienstverhältnis während des Bezugs von Wochengeld oder während des Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 MSchG oder während der Karenz nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG, bleibt die Krankenfürsorge auch nach Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses für die Zeit des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld weiterbestehen."
"(7) Für Angehörige bleibt für die Dauer deren Bezugs von Kinderbetreuungsgeld der Leistungsanspruch nach Abs. 1 Z. 2 aufrecht, wenn die KFL im Zeitpunkt der Geburt des Kindes für den oder die jeweilige Angehörige leistungszuständig ist."
"(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen nach § 2 Z. 4, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 2 Z. 4 und 5 richtet sich nach § 45 ASVG."
"(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Personen nach § 2 Z. 6."
Vertragsbedienstete bzw. -lehrerinnen
oder -lehrer
Für Personen nach § 2 Z. 4, 5 und 6 gelten die §§ 30a, 30b, 84 und 85 B-KUVG sinngemäß."
"(7) Änderungen nach Abs. 1, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten, führen zu keiner Neufestsetzung der Versehrtenrente."
(1) Die Mitglieder sowie die Zahlungs- oder Leis-tungsempfänger haben der KFL alle für die Anspruchsberechtigung sowie die für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach § 56 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen zu melden oder wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der KFL alle für Anfall und Einstellung der Zusatzbeiträge für Angehörige maßgebenden Umstände zu melden, sowie die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen."
22.§ 47 Abs. 5 lautet:
"(5) Für Personen nach § 2 Z. 4, 5 und 6 gelten die Abs. 2 und 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte."
23.§ 51 Abs. 1 lautet:
"(1) Die KFL ist berechtigt, auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen unverjährte Forderungen gegen das Mitglied in Bezug auf Leistungen, die dieses oder dessen Angehörige (§ 8) von der KFL erhalten haben, aufzurechnen. Die Aufrechnung kann nur zwischen Forderung und Gegenforderung innerhalb der Krankenfürsorge oder innerhalb der Unfallfürsorge vorgenommen werden."
"(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats - ausgenommen der Direktor - und die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gegenüber dem Land Oberösterreich Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Pauschalentschädigung. Diese stellt eine Entschädigung für Nebentätigkeiten im Sinn des § 44 Oö. GG 2001 oder § 24 Oö. LGG dar und ist dem Land Oberösterreich von der KFL rückzuerstatten."
27.§ 65 Abs. 7 lautet:
"(7) Für Personen nach § 2 Z. 4, 5 und 6 gelten die Abs. 1 bis 4 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte."
28.§ 78 Abs. 2 lautet:
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 Z. 5 aus der Krankenversicherung gelten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes als Leistungsansprüche an die KFL.
(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- oder Wochengeldansprüche.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes beim Krankenversicherungsträger anhängige Verfahren in Bezug auf Personen nach Abs. 1 sind von der KFL zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide des Krankenversicherungsträgers bleibt unberührt.
(4) § 2 Z. 6 kommt nur für jene Personen zur Anwendung, bei denen die Pension bzw. das Übergangsgeld erstmals nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anfällt.
(5) § 37 Abs. 7 gilt erstmals für Personen, die nach dem 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollenden."
Artikel VIII
Änderung des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes
Das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 143/2005, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 letzter Satz lautet:
"Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 gekürzte oder erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen oder zu erhöhen, das dem Verhältnis der gekürzten oder erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht."
Artikel IX
Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998
Das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 13, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:
Artikel X
Änderung des Oö. Mutterschutzgesetzes
Das Oö. Mutterschutzgesetz, LGBl. Nr. 122/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide
Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 11 Abs. 2 nicht zulässig."
Artikel XI
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:
Musikschulen
Die Bestimmungen über Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer an Landesmusikschulen gelten sinngemäß für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer an Musikschulen der Städte mit eigenem Statut mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung das entsprechende Organ der Stadt tritt."
Artikel XII
In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen
Es treten in Kraft:
Programmgesteuerter Zugriff
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