Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20070725_54Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2007 54. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 54
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 0,346 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Westen abzweigende, sodann ca. 75 m nach Westen weiterführende, hierauf einen Bogen nach
Norden beschreibende, dabei von km 0,431 (neu) bis km 0,462 (neu) die ÖBB-Westbahnstrecke Wien – Salzburg unterführende und bei km 0,519 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Ungenacher Straße (Landesstraße Nr. 1270 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Timelkam wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Ungenacher Straße von km 0,376 (alt) bis km 0,522 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Timelkam über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühes-tens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Ungenacher Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Timelkam aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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