Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2007)
LGBL_OB_20070629_52Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2007)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2007 52. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 52
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird
(Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2007)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 80/2006, wird wie folgt geändert:
(1) Sind zur schulischen Ausbildung von Schülern mit Beeinträchtigungen Stützkräfte für pflegerisch-helfende Tätigkeiten erforderlich, hat diese der Schulerhalter bedarfsgerecht beizustellen. Er kann sich dabei auch Dritter, insbesondere der Einrichtungen der Behindertenhilfe oder einschlägiger Organisationen, bedienen.
(2) Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes der Stützkräfte (Anzahl der Helferstunden) an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Bezirksschulrats zum sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 des Schulpflichtgesetzes 1985) und der hiefür gegebenen personellen Voraussetzungen (verfügbare Helferstunden im Sinn des Abs. 3). Auf einen zweckmäßigen und wirksamen Einsatz von Stützkräften ist zu achten.
(3) Das Land ersetzt den Aufwand für die an den einzelnen Schulen anfallenden Helferstunden im Rahmen der budgetären Möglichkeiten. Der Kostenersatz für eine Helferstunde beträgt maximal 1/1776 vom jährlichen Personalaufwand für einen Gemeindebediensteten der Funktionslaufbahn GD 22, Gehaltsstufe 5. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen.
(4) Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40 % der vom Land den schulerhaltenden Gemeinden nach Abs. 3 zu ersetzenden Kosten zu übernehmen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Statistik Austria festgestellten Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung zu erfolgen.
(5) Für die Beistellung von Stützkräften an Berufsschulen gelten Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle des Bezirksschulrats der Landesschulrat (Landesschulinspektor) tritt."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.