Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags
LGBL_OB_20070614_50Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des ElternbeitragsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.06.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2007 50. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 50
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags
(Elternbeitragsverordnung 2007)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, wird verordnet:
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Bewertung des Einkommens
(1) Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat.
(2) Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.
(3) Das Familieneinkommen beinhaltet:
(4) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 140 ff ABGB bzw. § 66 Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.
(5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z.B.
(6) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.
(7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind im Haushalt 200 Euro abzuziehen.
(8) Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).
§ 2
Elternbeitrag
(1) Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) sollen möglichst alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt werden. Der Elternbeitrag umfasst nicht die allenfalls verabreichte Verpflegung und einen möglichen Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Kindergartentransport.
(2) Der vom Rechtsträger einzuhebende Elternbeitrag ist für jeden Monat zu berechnen, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, versteht sich inklusive einer allenfalls zu zahlenden Umsatzsteuer und ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.
(3) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zu dem vom Rechtsträger in der Tarifordnung festzulegenden Zeitpunkt nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.
§ 3
Mindestbeitrag
Der Mindestbeitrag in Kindergärten und Horten (§§ 7 und 8) beträgt 36 Euro; der Mindestbeitrag in Krabbelstuben 43 Euro (§ 9).
§ 4
Höchstbeitrag
Der Höchstbeitrag ist vom Rechtsträger nach Maßgabe der §§ 7, 8 und 9 festzulegen und darf maximal kostendeckend sein.
§ 5
Zuschläge und Abschläge
(1) Alle Zu- und Abschläge sind von 100 % des Elternbeitrags zu berechnen.
(2) Werden vom Rechtsträger Randzeiten im Sinn des § 9 Abs. 4 Oö. Kinderbetreuungsgesetz festgelegt, ist ein Zuschlag von mindestens 5 % für die Inanspruchnahme je Randzeit festzusetzen.
(3) Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite oder weitere Kind(er) je ein Abschlag von maximal 20 % festzusetzen.
§ 6
Index
Der Mindest- und der Höchstbeitrag gemäß §§ 3 und 4 sowie die Elternbeiträge gemäß § 10 ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des Jahres 2006. Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden.
II. Abschnitt
Berechnung des Elternbeitrags
§ 7
Kindergärten
(1) Der Rechtsträger hat den Höchstbeitrag für halbtägige Betreuung (7.30 Uhr bis 12.30 Uhr oder eine andere in etwa gleich lange Öffnungszeit) mit mindestens 90 Euro festzulegen.
(2) Der Elternbeitrag beträgt für
(3) Wird eine Kindergartengruppe als alterserweiterte Gruppe mit Kindern unter 3 Jahren geführt (§ 7 Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz), ist für die unter 3-jährigen Kinder § 9 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 8
Horte
(1) Der § 7 gilt für Horte sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(2) Der Horttarif ist grundsätzlich für 5 Besuchstage pro Woche festzusetzen. Ermöglicht der Rechtsträger einen Besuch von weniger als 5 Tagen, so darf darüber hinaus
(1) Der § 7 gilt für Krabbelstuben sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Elternbeitrag für die halbtägige Inanspruchnahme 3,6 % der Berechnungsgrundlage, jedoch mindestens 43 Euro beträgt und der Höchstbeitrag mit mindestens 150 Euro festzusetzen ist.
(2) Der Tarif für die Betreuung in einer Krabbelstube ist grundsätzlich für 5 Besuchstage pro Woche festzusetzen. Ermöglicht der Rechtsträger einen Besuch von weniger als 5 Tagen, so darf darüber hinaus ein Tarif für 2 Tage festgesetzt werden, der mindestens 50 % vom 5-Tages-Tarif betragen muss.
§ 10
Heilpädagogische Kindergärten und Horte
(1) Der Elternbeitrag für Kinder mit Pflegebedarf (Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder) in heilpädagogischen Kindergärten und Horten richtet sich abweichend von §§ 7 und 8 nach dem Pflegebedarf und beträgt für die Mindestöffnungszeit gemäß § 9 Abs. 1
Oö. Kinderbetreuungsgesetz in der
Stufe 1 - 64,17 Euro
Stufe 2 - 89,70 Euro
Stufe 3 - 138,46 Euro
Stufe 4 - 207,69 Euro
Stufe 5 - 282,09 Euro
Stufe 6 - 384,56 Euro
Stufe 7 - 512,78 Euro
und wird mit 115 % bewertet. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 8 sinngemäß.
(2) Für Kinder ohne Pflegebedarf ist der Elternbeitrag entsprechend den Bestimmungen der §§ 7 und 8 zu berechnen.
III. Abschnitt
§ 11
Tarifordnung der Rechtsträger
(1) Der Rechtsträger hat den Elternbeitrag, insbesondere den Höchstbeitrag gemäß § 4, für seine Kinderbetreuungseinrichtung(en) tarifmäßig festzulegen. Die Tarifordnung hat den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes und dieser Verordnung zu entsprechen.
(2) In der Tarifordnung ist vorzusehen, dass der Mindestbeitrag aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.
(3) In der Tarifordnung ist weiters festzulegen, ob der Elternbeitrag 10 Mal oder 11 Mal jährlich eingehoben wird.
IV. Abschnitt
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
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