Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der von der Stadtgemeinde Vöcklabruck genutzten "Diesenbachquellen" (Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck)
LGBL_OB_20070531_40Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der von der Stadtgemeinde Vöcklabruck genutzten "Diesenbachquellen" (Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2007 40. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 40
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der von der Stadtgemeinde Vöcklabruck genutzten "Diesenbachquellen" (Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der von der Stadtgemeinde Vöcklabruck genutzten Quellen im Diesenbachtal wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Schongebietsgrenze
(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der KG Wagrain, Stadtgemeinde Vöcklabruck, und der KG Oberpilsbach, Gemeinde Pilsbach. In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 10.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch einen Katasterplan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.
§ 3
Wasserschutzgebiete
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete) gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
§ 4
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebiets gemäß § 2 bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(1) Im gesamten Schongebiet gemäß § 2 ist die Ausbringung von Stickstoffdüngemitteln nur nach Maßgabe der "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, 6. Auflage, 2006, zulässig.
(2) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Stickstoffdüngung sind schlagbezogen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen haben zu enthalten: Parzellennummer der betroffenen Flächen, Schlagbezeichnung, Kulturart, Vorfrucht, ausgebrachte Pflanzenschutzmittel mit Handelsbezeichnung, Ausbringungsmenge und Ausbringungszeitpunkt, Ertrag, Anbau- und Erntezeitpunkt. Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren und der Behörde zur Verfügung zu stellen. Bei Forstgärten, Christbaumkulturen und im Wald ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen Schutzmittel vor Wildschäden) und die Stickstoffdüngung unter Angabe von Datum, Mittel, Handelsbezeichnung und betroffener Fläche aufzuzeichnen.
§ 8
Strafbestimmung
Übertretungen der §§ 4, 5, 6 und 7 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.
§ 9
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Jänner 1962, womit zum Schutze der zur Wasserversorgung der Stadt Vöcklabruck gefassten Quellen ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird, LGBl. Nr. 4/1962, außer Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Vöcklabruck und Pilsbach, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die im § 7 angeführten "Richtlinien für die sach-gerechte Düngung" können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus § 7 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, bei den Gemeindeämtern Vöcklabruck und Pilsbach und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abtei-lung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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