Verordnung der Oö. Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. VGÜ-LF)
LGBL_OB_20070430_31Verordnung der Oö. Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. VGÜ-LF)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2007 31. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 31
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Gesundheits-überwachung in der Land- und Forstwirtschaft
(Oö. VGÜ-LF)
Auf Grund des § 95 Abs. 1 und 2 Z. 8 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch
das Landesgesetz LGBl. Nr. 4/2006, wird
verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen
und Dienstnehmern, für die Untersuchungen im Sinn des § 92 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 vorgesehen sind.
§ 2
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit
in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 77 und 90a Oö. Landarbeitsordnung 1989, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorgangs kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen (§ 10 Abs. 2 Z. 1 Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft).
§ 3
Weitere Eignungs- und Folgeuntersuchungen
(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit
in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Gasrettungsdienste im Sinn des Abs. 1 Z. 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
§ 4
Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 92 Abs. 4 Oö. Landarbeitsordnung 1989
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, bei denen die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Auslösewerte für Lärm gemäß Abs. 5 überschreitet, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können.
(5) Die Auslösewerte für Lärm betragen:
(6) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 94 Abs. 2 Oö. Landarbeitsordnung 1989 entsprechen.
§ 5
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.
(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
(3) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen, bei Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen gemäß § 92 Oö. Landarbeitsordnung 1989 finden die in der Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl. II
Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2006, festgelegten Untersuchungsrichtlinien Anwendung.
(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.
(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärztinnen oder Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwa.gv.at) veröffentlichten Untersuchungsformulare zu verwenden.
§ 6
Gesundheitliche Eignung
(1) Eine Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass ihr oder sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.
§ 7
Information der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber sind verpflichtet, jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, darüber zu informieren,
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 oder gemäß § 4 Abs. 4 bei einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Zeitabstände der Untersuchungen (§ 5 Abs. 2)
Einwirkungen nach § 2 Abs. 1 Zeitabstände
Organische Phosphorverbindungen 6 Monate
oder Ende der Saison (bei zeitlich begrenzten
Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern)
Quecksilber oder seine Verbindungen6 Monate
Benzol3 Monate,
für die Blutuntersuchung 6 Monate
Toluol, Xylole6 Monate,
für die Blutuntersuchung 1 Jahr
Halogenkohlenwasserstoffe6 Monate
Pech oder Ruß (Ruß mit hohem Anteil an
polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen,
wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren 2 Jahre
ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung
bestehen könnte)
Quarzstaub (einschl. Cristobalit oder Tridymit),
Asbeststaub2 Jahre
Schweißrauch2 Jahre,
für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre
Flachsstaub1 Jahr
Einwirkungen nach § 3 Abs. 1 Zeitabstände
Den Organismus belastende Hitze2 Jahre
Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten1 Jahr
Tragen von Atemschutzgeräten1 Jahr
Lärm (bei Überschreitung des Expositionsgrenzwerts)5 Jahre
Einwirkungen nach § 4 Zeitabstände
Nachtarbeit2 Jahre,
für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach
Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn
Jahren als Nachtdienstnehmer/in 1 Jahr
Krebserzeugende Arbeitsstoffe5 Jahre
Biologische Arbeitsstoffe1 Jahr
Lärm (bei Überschreitung des Auslösewertes)5 Jahre
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen)4 Jahre
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