Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der vom "Kurbetrieb Bad Hall" genutzten Jodwassererschließungen (Grundwasserschongebietsverordnung Bad Hall)
LGBL_OB_20070430_30Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der vom "Kurbetrieb Bad Hall" genutzten Jodwassererschließungen (Grundwasserschongebietsverordnung Bad Hall)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/2007 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 30
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der vom "Kurbetrieb Bad Hall" genutzten Jodwassererschließungen (Grundwasserschongebietsverordnung Bad Hall)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 123/2006, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der vom "Kurbetrieb Bad Hall" genutzten Jodwassererschließungen wird in den Gemeinden Adlwang, Bad Hall, Kremsmünster, Pfarrkirchen bei Bad Hall und Ried im Traunkreis das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets sowie die Grenze der Kernzone durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1 :
25.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist das Schongebiet in einer parzellenscharfen Abgrenzung durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.
§ 3
Wasserschutzgebiete
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
§ 4
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Innerhalb des Schongebiets gemäß § 2 bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(2) Zeigen sich im Schongebiet bei der Durchführung von nicht nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Schürfungen aller Art Anzeichen des Auftretens von Jodwasser, so ist das Bauvorhaben sofort einzustellen und der gegebene Sachverhalt der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Eine Weiterführung des Bauvorhabens darf nur auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung erfolgen.
§ 5
Strafbestimmung
Übertretungen des § 4 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.
§ 6
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf an der Krems und Steyr-Land sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.