Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Höhe der Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren festgelegt wird (Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2007)
LGBL_OB_20070327_23Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Höhe der Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren festgelegt wird (Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2007)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.03.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2007 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 23
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Höhe der Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren festgelegt wird
(Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2007)
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Oö. Vergaberechtsschutzgesetzes 2006 -
Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130, wird verordnet:
§ 1
Gebührensätze
(1) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und Abs. 2 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt für:
(2) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr. Wird nach Zeitablauf einer einstweiligen Verfügung ein neuerlicher An-trag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichen Inhalts gestellt, so ist dieser Antrag nicht neuerlich zu vergebühren.
(3) Wird ein bereits eingebrachter Nachprüfungsantrag auf Grund eines zwischenzeitig erteilten Zuschlags oder eines zwischenzeitigen Widerrufs des Vergabeverfahrens unzulässig und stellt die Unternehmerin oder der Unternehmer, die oder der den ursprünglichen Nachprüfungsantrag gestellt hat, gemäß § 12 Abs. 4 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 einen Antrag auf Weiterführung des Verfahrens als Feststellungsverfahren, so ist dieser Feststellungsantrag nicht neuerlich zu vergebühren.
(4) Werden im Rahmen desselben Auftragsvergabeverfahrens mehrere unterschiedliche Schritte der Auftraggeberin oder des Auftraggebers von derselben Unternehmerin oder vom selben Unternehmer jeweils gesondert mit unterschiedlichen Nachprüfungsanträgen angefoch-ten, so ist nur der erste Nachprüfungsantrag gemäß Abs. 1 voll zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr.
(5) Zieht eine Antragstellerin oder ein Antragsteller einen Nachprüfungsantrag, Feststellungsantrag oder Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheids zurück, so hat sie oder er nur 50 % der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr für den zurückgezogenen Antrag zu entrichten. In diesem Fall hat die Behörde 50 % der jeweils im Abs. 1 angeführten und in dieser Höhe bereits entrichteten Gebühr an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückzuzahlen.
(6) Wird ein Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung eines Bescheids auf Grund eines zwischenzeitigen Widerrufs des Vergabeverfahrens unzulässig, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nur 50 % der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr für den unzulässig gewordenen Antrag zu entrichten. In diesem Fall hat die Behörde 50 % der jeweils im Abs. 1 angeführten und in dieser Höhe bereits entrichteten Gebühr an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückzuzahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in weiterer Folge einen Antrag auf Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren gestellt hat und deshalb gemäß Abs. 3 von der Vergebührung des Feststellungsantrags befreit ist. Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt Satz 1 und 2 sinngemäß.
§ 2
Entrichtungsart
Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrags durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch den unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 127/2003, außer Kraft.
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