Verordnung der Oö. Landesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (Oö. Schwerarbeitsverordnung)
LGBL_OB_20070327_21Verordnung der Oö. Landesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (Oö. Schwerarbeitsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.03.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2007 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 21
Verordnung
der Oö. Landesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten
(Oö. Schwerarbeitsverordnung)
Auf Grund des § 108a Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 - Oö. LBG, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 143/2005 sowie des § 105a
Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 - Oö. GBG 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2006, des § 42a Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 - Oö. GDG 2002, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2006 und des § 93a Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 - Oö. StGBG 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2006, wird verordnet:
§ 1
Besonders belastende Berufstätigkeiten
(1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte) liegen;
(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, entstanden ist.
§ 2
Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als
schwere körperliche Arbeit
Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als "energetische Schwerarbeit" nach § 1 Abs. 1 Z. 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
(1) Soweit berufliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 von einem früheren Versicherungsträger oder einer früheren Dienstbehörde als Schwerarbeitszeiten festgestellt wurden, gelten diese auch als Schwerarbeitszeiten im Sinn dieser Verordnung.
(2) Berufliche Tätigkeiten, die nach den Grundsätzen des § 2 vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger oder den zur Erfassung von Schwerarbeitszeiten nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Sozialversicherungsträgern sowie Dienstbehörden generell als schwere körperliche Arbeit anerkannt werden, gelten auch für den Bereich der oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Beamtinnen und Beamten der oö. Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände als schwere körperliche Arbeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 4.
(3) Wurden für eine Landesbeamtin oder einen Landesbeamten sowie eine Beamtin oder einen Beamten der oö. Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände Schwerarbeitsmonate nach dieser Verordnung festgestellt, dürfen im Fall des Ausscheidens Aufzeichnungen über die Dauer und zeitliche Lage dieser Schwerarbeitszeiten an den neuen Versicherungsträger oder die neue Dienstbehörde übermittelt werden.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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