Landesgesetz über die Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung (Oö. Grundversorgungsgesetz 2006)
LGBL_OB_20070216_12Landesgesetz über die Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung (Oö. Grundversorgungsgesetz 2006)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.02.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/2007 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 12
Landesgesetz
über die Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung
(Oö. Grundversorgungsgesetz 2006)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Vorübergehende Grundversorgung
(1) Die in der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 93/2004, vorgesehenen Hilfen und Maßnahmen sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ihren Hauptwohnsitz und Aufenthalt in Oberösterreich haben, vom Land zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn die Art der Hilfeleistung den Aufenthalt außerhalb von Oberösterreich erfordert.
(2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Art oder Form der Grundversorgung besteht nicht.
(3) Soweit dies nicht durch die Grundversorgungsvereinbarung ausgeschlossen ist, kann das Land humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen mit der Durchführung der Grundversorgung beauftragen. Die beauftragten Einrichtungen werden für das Land tätig. In den entsprechenden Verträgen ist vorzusehen, dass die beauftragten Einrichtungen der Landesregierung über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten haben und sie im Rahmen ihres Auftrags an die Anordnungen der Landesregierung gebunden sind. Die beauftragten Einrichtungen haben ihre in Vollziehung dieses Landesgesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Für die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen im Verfahren nach diesem Landesgesetz gilt § 16 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, sinngemäß.
§ 2
Hilfs- und Schutzbedürftigkeit
(1) Hilfsbedürftig sind Fremde, die – unter Berücksichtigung der Umstände der Lebensführung – der Grundversorgung vergleichbare Leistungen für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können, wobei eine Lebensgemeinschaft einer Ehe gleichgestellt wird. Als eigene Mittel gelten alle zur Verfügung stehenden oder zufließenden Geldbeträge einschließlich der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie sonstige Vermögenswerte, die nicht zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfs erforderlich sind.
(2) Hilfesuchende und Hilfeempfänger haben an der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken und Veränderungen sofort bekannt zu geben.
(3) Die Landesregierung hat bei Bedarf durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit (Abs. 1) zu erlassen.
(4) Schutzbedürftig sind die im Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung genannten Fremden.
§ 3
Gewährung, Verweigerung, Einschränkung und Entzug von
Grundversorgungsleistungen
(1) Die Gewährung von Grundversorgungsleistungen erfolgt durch Zuweisen einer geeigneten Unterkunft samt angemessener Verpflegung, durch Auszahlung von Geldleistungen, durch Abschluss einer Krankenversicherung, durch Ausgabe von Gutscheinen oder sonstige geeignete Maßnahmen.
(2) Grundversorgungsleistungen können nach Maßgabe des Abs. 6 verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der oder die Fremde
(3) Die notwendige Verlegung in eine andere Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 2.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Z. 1 ist über eine erneute Gewährung der Grundversorgung unter Berücksichtigung der Motive des Verlassens der Unterkunft zu entscheiden.
(5) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit gemäß Abs. 2 Z. 10 ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung, die Vorbildung und gegebenenfalls die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit sowie auf die familiären Aufgaben des oder der Fremden, insbesondere auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten Kinder, die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen (Lebensgefährten) sowie auf die Sprachkenntnisse und den Grad der Integration Bedacht zu nehmen.
(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation oder eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit (wie z.B. unbegleitete Minderjährige) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Der Entscheidung hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.
(7) Der Zugang zu medizinischer Notversorgung ist sicherzustellen.
(8) Nicht mehr in Anspruch genommene Leistungen gelten als eingestellt.
§ 4
Rechtsschutz
(1) Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, können bei Verweigerung, Einschränkung oder Entzug von Grundversorgungsleistungen binnen vier Wochen die bescheidmäßige Feststellung durch die Landesregierung verlangen.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
(3) Hat die Landesregierung eine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen, kann der unabhängige Verwaltungssenat der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
§ 5
Kostenbeitrag, Kostenersatz
(1) Verfügt der oder die hilfs- oder schutzbedürftige Fremde während der Unterbringung in einer Unterkunft über eigene Mittel, ist ein angemessener Kostenbeitrag zu leisten.
(2) Kommt nachträglich hervor, dass während des Bezugs einer Grundversorgungsleistung eigene Mittel vorhanden waren oder die Verpflichtung eines Dritten zur Erbringung gleichartiger Leistungen bestand, ist ein angemessener Kostenersatz zu leisten.
(3) Kostenbeiträge und Kostenersätze können, soweit dies möglich ist, auch durch Anrechnung auf künftige Grundversorgungsleistungen hereingebracht werden.
(4) Über den Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und den Kostenersatz gemäß Abs. 2 kann ein Vergleich geschlossen werden. Diesem Vergleich kommt, wenn er von der Landesregierung beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z. 15 Exekutionsordnung) zu. Kommt ein Vergleich nicht zustande, entscheidet die Landesregierung mit schriftlichem Bescheid.
(5) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
§ 6
Sonderbestimmungen für Vertriebene
Bei einem Massenzustrom von Vertriebenen (§ 76 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100) kann sich die Grundversorgung auf die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Sicherung der Krankenhilfe beschränken. § 4 ist nicht anzuwenden.
§ 7
Verhältnis zum Oö. Sozialhilfegesetz
(1) Fremde, die zum Personenkreis von Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung gehören, haben mit Ausnahme von Personen, denen Asyl gewährt wurde und Personen mit einem Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz.
(2) Leistungen der Grundversorgung sind zur Gänze auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz anzurechnen.
§ 8
Betreuungsinformationssystem und Datenschutz-bestimmungen
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwendet werden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand.
(2) Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verwenden.
(3) Die Landesregierung darf Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.
(4) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Landesregierung und dem unabhängigen Verwaltungssenat Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von versorgten Menschen zu erteilen.
(5) Daten nach Abs. 1 und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
§ 9
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes dem Landtag einen Bericht über den Vollzug dieses Landesgesetzes in diesem Jahr vorzulegen, der insbesondere darüber Auskunft gibt, wie oft und aus welchen Gründen Grundversorgungsleistungen gemäß § 3 verweigert, eingeschränkt oder entzogen
wurden.
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