Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung von Landesstraßen und der Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraßen sowie die Auflassung und Umbenennung von Landesstraßenabschnitten und die Widmung und Einreihung von neu herzustellenden Abschnitten als Landesstraßen
LGBL_OB_20070131_7Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung von Landesstraßen und der Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraßen sowie die Auflassung und Umbenennung von Landesstraßenabschnitten und die Widmung und Einreihung von neu herzustellenden Abschnitten als LandesstraßenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2007 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 7
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung von Landesstraßen und der Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraßen sowie die Auflassung und Umbenennung von Landesstraßenabschnitten und die Widmung und Einreihung von neu herzustellenden Abschnitten als Landesstraßen
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 309, Steyrer Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), und die drei neu herzustellenden Anschlussstellen "Hargelsberg", "Kronstorf" und "Heuberg" im Gebiet der Stadtgemeinde Enns, der Marktgemeinde Kronstorf und der Gemeinden Hargelsberg und Dietach werden – soweit sie nicht bereits Landesstraße sind und nicht auf den derzeitigen Gemeindestraßen bzw. Güterwegen verlaufen – dem Gemeingebrauch gewidmet und – soweit sie nicht bereits Landesstraße sind – als Landesstraße eingereiht:
Der neu herzustellende Abschnitt beginnt bei km 0,000 (neu; das ist beim Kreisverkehr Nord an der Anschlussstelle Enns West der A1 Westautobahn), verläuft nach Süden, führt bis km 0,140 (neu) teilweise auf der derzeitigen Trasse der Volkersdorfer Straße (Landesstraße Nr. 1403) und überführt von km 0,140 (neu) bis km 0,180 (neu) die A1 Westautobahn, verläuft sodann von km 0,424 (neu) bis km 0,441 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Johann-Hoflehner", beschreibt hierauf einen leichten Bogen nach Südosten, verläuft dabei von km 1,312 (neu) bis km 1,317 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Hochholzergut", führt anschließend in einem leichten Bogen nach Süden, liegt dabei von km 2,588 (neu) bis km 2,592 (neu), von km 3,206 (neu) bis km 3,234 (neu) und von km 3,378 (neu) bis km 3,521 (neu) jeweils auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Rabenberg", beschreibt in weiterer Folge einen leichten Bogen nach Südosten, führt dabei von km 4,162 (neu) bis km 4,166 (neu) und von km 5,039 (neu) bis km 5,042 (neu) auf der derzeitigen Trasse des Güterwegs "Retzenwinkler", beschreibt hierauf wieder einen leichten Bogen nach Süden und liegt in diesem Bereich von km 5,879 (neu) bis km 5,885 (neu) auf der derzeitigen Trasse des Güterweges "Thann" und von km 6,115 (neu) bis km 6,135 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Harr Straße (Landesstraße Nr. 1404) und führt in weiterer Folge nach Süden bis zum Heuberg, wobei sie von km 7,584 (neu) bis km 7,600 (neu) auf der derzei-tigen Trasse der Hargelsberger Straße (Landesstraße Nr. 1409), und von km 8,782 (neu) bis km 8,948 (neu) auf jener der Gemeindestraße "Kisserweg" sowie von km 9,847 (neu) bis km 9,857 (neu) auf der der Schieferegger Straße (Landesstraße Nr. 1407), von km 10,698 (neu)
bis km 10,702 (neu) auf der der Gemeindestraße "Kroiss-mayr" und von km 11,130 (neu) bis km 11,135 (neu) auf jener der Gemeindestraße "Pühringer" und von km 11,973 (neu) bis km 11,977 (neu) auf der der Gemeindestraße "Asanger" und von km 12,085 (neu) bis km 12,090 (neu) auf jener der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "öffentlicher Weg" zu liegen kommt und bindet bei km 13,054 (neu) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, ein. Die Anschlussstelle "Hargelsberg-Rampe Ost" beginnt bei km 6,751 (neu) und endet nach 0,046 km bei km 5,558 (neu) der Harr Straße (Landesstraße Nr. 1404). Die Anschlussstelle "Hargelsberg-Rampe West" beginnt bei km 6,848 (neu) und endet nach 0,175 km bei km 5,961 (neu) der Harr Straße (Landesstraße Nr. 1404). Die Anschlussstelle "Kronstorf Süd-Rampe West" beginnt bei km 10,553 (neu) und endet nach 0,176 km bei km 11,782 (neu) der Kronstorfer Straße (Landesstraße Nr. 571). Die Anschlussstelle "Kronstorf Süd-Rampe Ost" beginnt bei km 10,631 (neu) und endet nach 0,175 km bei km 11,497 (neu) der Kronstorfer Straße (Landesstraße Nr. 571). Die Anschlussstelle "Heuberg-Rampe West" beginnt bei km 12,793 (neu) und endet nach 0,143 km bei km
-0,274 (neu) der Heuberger Straße (Landesstraße Nr. 1350). Die Anschlussstelle "Heuberg-Rampe Ost" beginnt bei km 12,887 (neu) und endet nach 0,152 km bei km
-0,443 (neu) der Heuberger Straße (Landesstraße Nr. 1350).
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 0,424 (neu) bis km 0,441 (neu), von km 1,312 (neu) bis km 1,317 (neu), von km 2,588 (neu) bis km 2,592 (neu), von km 3,206 (neu) bis km 3,234 (neu) und von km 3,378 (neu) bis km 3,521 (neu) im Gebiet der Stadtgemeinde Enns und von km 4,162 (neu) bis km 4,166 (neu), von km 5,039 (neu) bis km 5,042 (neu) und von km 5,879 (neu) bis km 5,885 (neu) im Gebiet der Gemeinde Hargelsberg und von km 8,782 (neu) bis km 8,948 (neu), von km 10,698 (neu) bis km 10,702 (neu) und von km 11,130 (neu) bis km 11,135 (neu) im Gebiet der Marktgemeinde Kronstorf sowie von km 11,973 (neu) bis km 11,977 (neu) und von km 12,085 (neu) bis km 12,090 (neu) im Gebiet der Gemeinde Dietach wird mit der mit Verordnung des jeweiligen Gemeinderats der Stadtgemeinde Enns, Gemeinde Hargelsberg, Marktgemeinde Kronstorf und Gemeinde Dietach erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße bzw. Güterweg wirksam.
(3) Die Abschnitte der Volkersdorfer Straße (Landesstraße Nr. 1403 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 1,107 (alt) bis km 1,235 (alt) – soweit er für die neue Trasse der Landesstraße B 309, Steyrer Straße (Abs. 1), benötigt wird – , der Harr Straße (Landesstraße Nr. 1404) von km 5,051 (alt) bis km 5,084 (alt), der Hargelsberger Straße (Landesstraße Nr. 1409) von km 1,644 (alt) bis km 1,665 (alt) und der Schieferegger Straße (Landesstraße Nr. 1407) von km 8,468 (alt) bis km 8,505 (alt) werden jeweils in Abschnitte der Landesstraße B 309, Steyrer Straße (von neu-km 0,000 bis neu-km 0,140; von neu-km 6,115 bis neu-km 6,135; von neu-km 7,584 bis neu-km 7,600; von neu-km 9,847 bis neu-km 9,857), umbenannt.
(4) Die Umbenennung (Abs. 3) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 309, Steyrer Straße (Abs. 1), dem Verkehr übergeben wird und die mit der jeweiligen Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Enns, der Marktgemeinde Kronstorf und der Gemeinden Hargelsberg und Dietach zu erlassende Aufhebung der Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte der Gemeindestraßen und Güterwege als solche wirksam werden.
§ 2
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
B 309, Steyrer Straße, von km 10,626 (alt) bis km 11,944 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Kronstorf und von km 11,944 (alt) bis km 13,360 (alt) im Gebiet der Gemeinde Dietach als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Kronstorf bzw. mit der des Gemeinderats Dietach über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Die zwischen km 13,360 (alt) und km 13,440 (alt) sowie zwischen km 13,479 (alt) und km 13,507 (alt)
und zwischen km 13,524 (alt) und km 13,692 (alt) im Gebiet der Gemeinde Dietach gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße B 309, Steyrer Straße,
werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 4
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Volkersdorfer Straße (Landesstraße Nr. 1403 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Stadtgemeinde Enns wird – soweit er nicht bereits Landesstraße ist und nicht auf den derzeitigen Gemeindestraßen verläuft – dem Gemeingebrauch gewidmet und – soweit er nicht bereits Landesstraße ist als Landesstraße eingereiht:
Der neu herzustellende Abschnitt beginnt bei km 0,000 (neu; das ist bei alt-km 169,844 der Landesstraße B 1, Wiener Straße, bzw. bei neu-km 4,060 der Ennser Landesstraße Nr. 568) führt nach Süden, verläuft dabei von km 0,400 (neu) bis km 0,500 (neu) vollständig und von km 0,500 (neu) bis km 0,820 (neu) teilweise auf der bestehenden Trasse dieser Straße und von km 0,707 (neu) bis km 0,710 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Eckmayr", wird bei km 0,820 (neu) auf einer Länge von 0,280 km durch die neue Trasse der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, unterbrochen, beschreibt sodann einen Bogen nach Westen, führt dabei von km 0,894 (neu) bis km 0,907 (neu) und von km 0,979 (neu) bis km 0,996 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Johann-Hoflehner", unterführt bei km 1,033 (neu) die neue Trasse der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, und bindet bei km 1,100 (neu) wieder in die bestehende Trasse der Volkersdorfer Straße ein.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 0,707 (neu) bis km 0,710 (neu), von km 0,894 (neu) bis km 0,907 (neu) und von km 0,979 (neu) bis km 0,996 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Enns erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße wirksam.
(3) Der Abschnitt der Harr Straße (Landesstraße Nr. 1404 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 5,992 (alt) bis km 6,005 (alt) wird in Abschnitt Volkersdorfer Straße (Landesstraße Nr. 1403 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von neu-km 7,299 bis neu-km 7,316) umbenannt.
(4) Die Umbenennung (Abs. 3) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Volkersdorfer Straße (Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird und die mit Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Enns zu erlassende Aufhebung der Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte der Gemeindestraßen als Gemeindestraße wirksam wird.
§ 5
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Volkersdorfer Straße von km 0,000 (alt) bis km 0,690 (alt), von km 1,107 (alt) bis km 1,147 (alt) – dieser jedoch nur insoweit, als er nicht für die neue Trasse der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, benötigt wird – weiters von km 1,368 (alt) bis km 1,408 (alt) und von km 1,408 (alt) bis km 1,525 (alt) im Gebiet der Stadtgemeinde Enns als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Enns bzw. mit der des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (alt-km 1,368 bis alt-km 1,408) über die Einreihung der in Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen bzw. als A1 Westautobahn, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 4 Abs. 1) wirksam.
§ 6
(1) Die zwischen km 0,810 (alt) und km 1,107 (alt) und zwischen km 1,147 (alt) und km 1,368 (alt) im Gebiet der Stadtgemeinde Enns gelegenen bisherigen Abschnitte der Volkersdorfer Straße werden – soweit sie nicht für die neue Trasse der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, benötigt werden – als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 4 Abs. 1) wirksam.
§ 7
(1) Folgende neu herzustellende Abschnitte der Harr Straße (Landesstraße Nr. 1404 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinden Hargelsberg und Dietach werden – soweit sie nicht auf der derzeitigen Gemeindestraße bzw. auf dem Güterweg verlaufen – dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht:
Ein neu herzustellender Abschnitt zweigt bei km 3,678 (neu) von der bestehenden Trasse nach Süden ab, führt sodann weiter nach Süden, verläuft dabei von km 3,866 (neu) bis km 3,872 (neu) auf der derzeitigen Trasse des Güterwegs "Retzwinkler" und bindet bei km 4,322 (neu) wieder in die bestehende Trasse der Harr Straße ein. Ein neu herzustellender Abschnitt zweigt bei km 4,930 (neu) von der bestehenden Trasse nach Süden ab, führt sodann weiter nach Süden bis zum Kreisverkehr der Anschlussstelle Hargelsberg bei km 5,558 (neu), beschreibt sodann einen Bogen über die neue Trasse der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, nach Westen, verläuft dabei von km 6,082 (neu) bis km 6,086 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Pirchhorn" und bindet bei km 6,679 (neu) in die bestehende Trasse der Harr Straße in den neu zu errichtenden Kreisverkehr mit der Volkersdorfer und der Angersberger Straße ein. Ein neu herzustellender Abschnitt zweigt bei km 11,962 (neu) von der bestehenden Trasse nach Osten ab und bindet bei km 11,994 (neu) in die neue Trasse der Heuberger Straße (Landesstraße Nr. 1350) bei deren neu-km -0,207 ein.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 3,866 (neu) bis km 3,872 (neu) und von km 6,082 (neu) bis km 6,086 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Hargelsberg erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße bzw. Güterweg wirksam.
§ 8
(1) Die zwischen km 3,678 (alt) und km 4,411 (alt), zwischen km 5,027 (alt) und km 5,051 (alt) und zwischen km 5,084 (alt) und km 5,992 (alt) im Gebiet der Gemeinde Hargelsberg und zwischen km 12,246 (alt) und km 12,264 (alt) im Gebiet der Gemeinde Dietach gelegenen bisherigen Abschnitte der Harr Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe der neu herzustellenden Straßenabschnitte (§ 7 Abs. 1) wirksam.
§ 9
Der bei km 1,619 (neu) von der bestehenden Trasse nach Norden abzweigende, parallel zur neuen Trasse der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, nach Norden weiterführende und bei km 2,521 (neu) beim Kreisverkehr der Anschlussstelle Hargelsberg-Rampe Ost der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, bei deren km 0,046 (neu) endende, neu herzustellende Abschnitt der Hargelsberger Straße (Landesstraße Nr. 1409 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Hargelsberg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 10
(1) Die zwischen km 1,619 (alt) und km 1,644 (alt) und zwischen km 1,665 (alt) und km 2,314 (alt) im Gebiet der Gemeinde Hargelsberg gelegenen bisherigen Abschnitte der Hargelsberger Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 9) wirksam.
§ 11
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Hargelsberger Straße von km 2,314 (alt) bis km 2,911 (alt) und von km 2,918 (alt) bis km 3,232 (alt) im Gebiet der Gemeinde Hargelsberg als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Hargelsberg über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 9) wirksam.
§ 12
(1) Der bei km -0,443 (neu; das ist bei neu-km 0,152 der Rampe Ost der Anschlussstelle Heuberg der Landesstraße B 309, Steyrer Straße) beginnende, nach Westen verlaufende, dabei von km -0,368 (neu) bis km -0,353 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, führende und hierauf die neue Trasse der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, bei deren km 12,834 (neu) unterführende, sodann einen Bogen nach Süden beschreibende und bei km -0,146 (neu; das ist der Einmündungsbereich in die derzeitige Trasse der Harr Straße bei deren km 12,038) endende, neu herzustellende Abschnitt der Heuberger Straße (Landesstraße Nr. 1350 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Dietach wird – soweit er nicht bereits Landesstraße ist – dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der Abschnitt der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, von km 13,440 (alt) bis km 13,479 (alt) wird in einen Abschnitt der Heuberger Straße (Landesstraße Nr. 1350 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von neu-km -0,368 bis neu-km -0,353) und der Abschnitt der Harr Straße (Landesstraße Nr. 1404) von km 12,025 (alt) bis km 12,246 (alt) in einen Abschnitt der Heuberger Straße (von neu-km -0,146 bis alt-km 0,000), jeweils im Gebiet der Gemeinde Dietach, umbenannt.
(3) Die Umbenennung (Abs. 2) wird wirksam, wenn
der neu herzustellende Abschnitt der Heuberger Straße (Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 13
Der bei km 10,582 (neu) von der derzeitigen Trasse der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, bei deren km 10,582 (alt) nach Westen abzweigende, nach Westen bis zur Anschlussstelle Kronstorf der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, bei deren km 10,592 (neu) weiterführende und bei km 11,782 (neu; das ist km 0,176 der Rampe West der Anschlussstelle Kronstorf der Landesstraße B 309, Steyrer Straße) endende, neu herzustellende Abschnitt der Kronstorfer Straße (Landesstraße Nr. 571 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Kronstorf wird dem Gemein-gebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 14
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Schieferegger Straße (Landesstraße Nr. 1407 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 0,000 (alt) bis km 2,259 (alt) im Gebiet der Stadtgemeinde Enns sowie von km 2,259 (alt) bis km 7,789 (alt) und von km 8,743 (alt) bis km 9,420 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Kronstorf als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Stadt-gemeinde Enns bzw. mit der des Gemeinderats der Marktgemeinde Kronstorf über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch
mit der Verkehrsübergabe des neu
herzustellenden Straßenabschnitts der Landesstraße
B 309, Steyrer Straße (§ 1 Abs. 1), wirksam.
§ 15
(1) Die zwischen km 7,789 (alt) und km 8,468 (alt) und zwischen km 8,505 (alt) und km 8,743 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Kronstorf gelegenen bisherigen Abschnitte der Schieferegger Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts der Landesstraße B 309, Steyrer Straße (§ 1 Abs. 1), wirksam.
§ 16
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Staninger Straße (Landesstraße Nr. 1405 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 0,000 (alt) bis km 0,593 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Kronstorf sowie von km 0,593 (alt) bis km 1,722 (alt) im Gebiet der Gemeinde Dietach als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Kronstorf bzw. mit der des Gemeinderats der Gemeinde Dietach über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts der Landesstraße B 309, Steyrer Straße (§ 1 Abs. 1), wirksam.
§ 17
Die genaue Lage der alten und neuen Trassen der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, der Volkersdorfer Straße, der Harr Straße und der Hargelsberger Straße sowie der neuen Trassen der Heuberger Straße und der Kronstorfer Straße und der alten Trassen der Schiefer-egger Straße und der Staninger Straße ist aus dem Verordnungsplan (6-teilig) im Maßstab 1 : 5.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung, beim Stadtamt Enns, beim Marktgemeindeamt Kronstorf und bei den Gemeindeämtern Hargelsberg und Dietach aufliegt.
§ 18
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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