Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird
LGBL_OB_20070103_2Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.01.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2007 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 2
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird
Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 14 Abs. 1 Z. 2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 in Verbindung mit § 9a Abs. 9 Immissionsschutzgesetz-Luft
(IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 wird verordnet:
§ 1
Ziel der Verordnung
Die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxid-emissionen entlang der A1 Westautobahn im Bereich der Städte Ansfelden, Linz und Enns sowie der Marktgemeinden Asten und St. Florian sollen verringert und somit die Luftqualität verbessert werden. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Die Ge-schwindigkeitsbeschränkung nach § 3 soll zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Um eine zielgerichtete Maßnahme zu gewährleisten soll die starre Geschwindigkeitsbeschränkung lediglich bis zur Inbetriebnahme einer immissionsgesteuerten Verkehrsbeeinflussungsanlage in Geltung stehen.
§ 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 IG-L wird die Teilstrecke der
A1 Westautobahn zwischen der Anschlussstelle Enns - Steyr bei km 154,966 und dem Knoten Haid bei km 175,574 festgelegt.
§ 3
Geschwindigkeitsbeschränkung
(1) Im Sanierungsgebiet gilt
(2) Die im Abs. 1 enthaltene Beschränkung wirkt direkt, sie bedarf keiner bescheidmäßigen Anordnung durch die Behörde.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 98/2006, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Anschober
Landesrat
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