Landesgesetz, mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz geändert wird (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2006)
LGBL_OB_20061229_149Landesgesetz, mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz geändert wird (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2006)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 149/2006 149. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 149
Landesgesetz, mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz geändert wird
(Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2006)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986, LGBl. Nr. 18, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 101/2005, wird wie folgt geändert:
1.Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von der Landesregierung Bedienstete des Amtes der Landesregierung, welche entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmer- bzw. Bediens-tetenschutzes besitzen, als Kontrollorgane in erforderlicher Anzahl zu bestellen.
(3) Hinsichtlich der den Kontrollorganen zukommenden Aufgaben und Befugnisse gelten die nach § 112 LDG 1984 für anwendbar erklärten Bestimmungen des 8. Abschnitts des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes."
2.Das "VII. Hauptstück" erhält die Bezeichnung "VIII.
Hauptstück"; folgendes neues VII. Hauptstück wird eingefügt:
"VII. HAUPTSTÜCK
SCHLICHTUNG
§ 20b
Schlichtungsverfahren
(1) Bei der beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichteten Antidiskriminierungsstelle sind in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt (§§ 7b bis 7q Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005) Schlichtungsverfahren durchzuführen.
(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, ist anzuwenden.
§ 20c
Mediation
(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher
Förderungen nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.
(2) Der Einsatz von Mediation durch eine Person, die eine Qualifikation im Sinn des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, hat, kann angeboten werden.
§ 20d
Kosten der Schlichtung
(1) Die Kosten für eine allfällige Mediation sowie für die allfällige Beiziehung von Sachverständigen und sonstigen Fachleuten trägt das Land.
(2) Personen, die einer Einladung der Antidiskriminierungsstelle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachgekommen sind, haben Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren im Sinn des § 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2004, gegenüber dem Land."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
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