Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgelds für Hausbesorger (Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2007)
LGBL_OB_20061229_147Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgelds für Hausbesorger (Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2007)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 147/2006 147. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 147
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgelds für Hausbesorger
(Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2007)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie § 8 und § 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Die Höhe des monatlichen Entgelts für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:
1.für Wohnungen und andere Räumlichkeiten (Ge-schäftslokale,
Magazine, Garagen, Büroräume, Ordinationen, Werkstätten und dgl.):
je m² Nutzfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0,1981
Euro
je m² der zu reinigenden Flächen . . . . . . . 0,3584 Euro
(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Abs. 1 Z. 1 um 20 %.
(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 Z. 1) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.
§ 2
Materialkostenersatz
Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlags zu leistende Vergütung wird mit 15 % des nach § 1 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 ermittelten Entgelts festgesetzt.
§ 3
Ermittlung des Endbetrags
Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zusammen einen Betrag, der nicht durch volle Eurobeträge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 0,05 Euro zu vernachlässigen und Restbeträge von 0,05 Euro und darüber auf einen vollen Zehntel-Eurobetrag zu ergänzen.
§ 4
Sperrgeld
Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 2,6946 Euro, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in An-spruch genommen werden, mit 3,0870 Euro festgesetzt.
§ 5
Ausmaß der Erhöhung des Entgelts
Das Ausmaß der Erhöhung beträgt gegenüber dem in der Verordnung LGBl. Nr. 133/2005 festgesetzten Ent-gelt für die unter § 1 Abs. 1 Z. 1 genannten Leistungen
2,01 % und für die unter § 1 Abs. 1 Z. 2 genannten Leis-tungen 2,02
%.
§ 6
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2006, LGBl. Nr. 133/2005, außer Kraft, soweit nicht im Abs. 2 anderes bestimmt ist.
(2) Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 2007 erbracht wurden, ist die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2006, LGBl. Nr. 133/2005, weiterhin anzuwenden.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Kepplinger
Landesrat
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