Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20061229_144Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 144/2006 144. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 144
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 8,313 (neu) von der bestehenden Trasse nach Süden abzweigende, sodann bis km 8,341 (alt) großteils auf der derzeitigen Trasse verlaufende, hierauf von km 8,363 (neu) bis km 8,367 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße mit der Parzellennummer 1402 führende, in weiterer Folge einen Bogen nach Südwesten beschreibende, dabei von km 8,806 (neu) bis km 8,811 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße mit der Parzellennummer 1250/8 führende und bei km 9,355 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 134, Wallerner Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Scharten und der Marktgemeinde Wallern an der Trattnach wird – soweit er nicht bereits Landesstraße ist und nicht auf den derzeitigen Gemeindestraßen verläuft – dem Gemeingebrauch gewidmet und – soweit er nicht bereits Landesstraße ist – als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 8,363 (neu) bis km 8,367 (neu) und von km 8,806 (neu) bis km 8,811 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Wallern an der Trattnach erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
B 134, Wallerner Straße, von km 8,341 (alt) bis km 8,551 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz und von km 8,551 (alt) bis km 9,145 (alt) im Gebiet der Marktgemeinde Wallern an der Trattnach als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz bzw. mit der des Gemeinderats der Marktgemeinde Wallern an der Trattnach über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Der zwischen km 9,145 (alt) und km 9,250 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße B 134, Wallerner Straße, wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Landesstraße B 134, Wallerner Straße, ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung, bei den Marktgemeindeämtern Wallern an der Trattnach und St. Marienkirchen an der Polsenz und beim Gemeindeamt Scharten aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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