Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Gebiete in den Gemeinden Schörfling am Attersee, Weyregg am Attersee, Steinbach am Attersee, Unterach am Attersee, Seewalchen am Attersee, Attersee, Nußdorf am Attersee, Berg im Attergau, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz und Innerschwand als "Europaschutzgebiet Mond- und Attersee" bezeichnet werden
LGBL_OB_20061220_131Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Gebiete in den Gemeinden Schörfling am Attersee, Weyregg am Attersee, Steinbach am Attersee, Unterach am Attersee, Seewalchen am Attersee, Attersee, Nußdorf am Attersee, Berg im Attergau, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz und Innerschwand als "Europaschutzgebiet Mond- und Attersee" bezeichnet werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 131/2006 131. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 131
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der Gebiete in den Gemeinden Schörfling
am Attersee,
Weyregg am Attersee, Steinbach am Attersee, Unterach am Attersee, Seewalchen am Attersee, Attersee, Nußdorf am Attersee, Berg im Attergau, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz und Innerschwand als "Europaschutzgebiet Mond- und Attersee" bezeichnet werden
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung
Der Mondsee und der Attersee, die Seeache sowie Teile des Weißenbaches, der Fuschler Ache und der Zeller Ache sind Teil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 5 Z. 1), welches mit der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2003 (§ 5 Z. 2) ausgewiesen wurde und werden als "Europaschutzgebiet Mond- und Attersee" bezeichnet.
§ 2
Grenzen
Die Grenzen des "Europaschutzgebiets Mond- und Attersee" sind in den Teilplänen (Anlage 1 bis 4) im Maßstab 1 : 10.000 dargestellt.
§ 3
Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebiets ist die Erhaltung
oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 2:
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art 1139
Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri)
1141
Seelaube (Chalcalburnus chalcoides mento, Mairenke)
§ 4
Erlaubte Eingriffe
Keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks
des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
führen insbesondere
folgende Maßnahmen:
§ 6
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Schörfling am Attersee, Weyregg am Attersee, Steinbach am Attersee, Unterach am Attersee, Seewalchen am Attersee, Attersee, Nußdorf am Attersee, Berg im Attergau, Tiefgraben, Mondsee,
St. Lorenz und Innerschwand, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter
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