Kundmachung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass eine bestimmte Wortfolge des § 5 Abs. 2 erster Satz des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, verfassungswidrig war
LGBL_OB_20061130_126Kundmachung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass eine bestimmte Wortfolge des § 5 Abs. 2 erster Satz des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, verfassungswidrig warGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 126/2006 126. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 126
Kundmachung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass eine bestimmte Wortfolge des § 5 Abs. 2 erster Satz des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, verfassungswidrig war
Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 21. No-vember 2006 zugestellten Erkenntnis vom 26. September 2006, G 123/06-6, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge "sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag," in § 5 Abs. 2 erster Satz des Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann:
Dr. Pühringer
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