Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung sowie Umbenennung einer Landesstraße
LGBL_OB_20061123_120Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung sowie Umbenennung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.11.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 120/2006 120. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 120
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung sowie Umbenennung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung
mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 55,859 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Norden
abzweigende, sodann weiter nach Norden führende, dabei von km 56,245
(neu) bis km 56,253 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Landesstraße B 127, Rohrbacher Straße, führende, anschließend einen Bogen nach Nordosten beschrei-bende, dabei von km 56,345 (neu) bis km 56,380
(neu) die "Große Mühl" überführende und bei km 56,644 (neu) in einem Kreisverkehr mit der Dreisesselberg Straße (Landesstraße Nr. 589) bei deren km 0,220 (neu) endende, neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 127, Rohrbacher Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Schlägl und der Marktgemeinde Aigen im Mühlkreis
wird – soweit er nicht bereits Landesstraße ist –
dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Der zwischen km 55,859 (alt) und km 55,957 (alt) im Gebiet der Gemeinde Schlägl gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße B 127, Rohrbacher Straße, wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe
des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße
B 127, Rohrbacher Straße, von km 55,957 (alt) bis km 56,297 (alt) und von km 56,332 (alt) bis km 56,693 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Schlägl über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
(1) Der Abschnitt der Landesstraße B 127, Rohrbacher Straße, von km 56,693 (alt) bis km 56,739 (alt) wird in Schlägler Straße (Landesstraße Nr. 1546 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von alt-km 0,000 bis neu-km -0,043) umbenannt.
(2) Die Umbenennung (Abs. 1) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 127, Rohrbacher Straße (§ 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 5
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Landesstraße B 127, Rohrbacher Straße, und der neuen Trasse der Schlägler Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der
Oö. Landesregierung, beim Gemeindeamt Schlägl und beim
Marktgemeindeamt Aigen im Mühlkreis aufliegt.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages Ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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