Verordnung der Oö. Landesregierung über Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme)
LGBL_OB_20061018_111Verordnung der Oö. Landesregierung über Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 111/2006 111. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 111
Verordnung der Oö. Landesregierung über Raumordnungs-programme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungs-programme)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 115/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind im Sinn des § 13 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994 einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete
(§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheblich zu beeinträchtigen.
(2) Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiets ist dann anzunehmen und das Raumordnungsprogramm oder eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 oder deren Änderungen einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch das Raumordnungsprogramm oder durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 Flächenwidmungs-akte ermöglicht werden,
(1) Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach § 13 Abs. 1 Z. 1
und 2 Oö. ROG 1994 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie keinem der im Abs. 2 und 3 angeführten Planungsfälle zuzuordnen sind.
(2) Folgende Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind keiner Umweltprüfung zu unterziehen:
(3) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6
Oö. ROG 1994 sind keiner Umweltprüfung zu unterziehen. Als geringfügig gelten Änderungen, die die fest-gelegten Planungsziele oder Planungsmaßnahmen nicht wesentlich ändern.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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