Verordnung der Oö. Landesregierung über Flächenwidmungspläne, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne)
LGBL_OB_20061018_110Verordnung der Oö. Landesregierung über Flächenwidmungspläne, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 110/2006 110. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 110
Verordnung der Oö. Landesregierung über Flächenwidmungspläne, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne)
Auf Grund des § 33 Abs. 7 Z. 2 und Abs. 8
Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 115/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Flächenwidmungspläne und Flächenwidmungsplanänderungen sind im Sinn des § 33 Abs. 7 Z. 2
Oö. ROG 1994 einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheblich zu beeinträchtigen.
(2) Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiets ist dann anzunehmen, wenn die neu zu widmende Fläche
(3) Bei der Ermittlung des Flächenausmaßes gemäß Abs. 2 Z. 2 sind gleichartige Widmungen, die innerhalb der letzten fünf Jahre Rechtswirksamkeit erlangt haben und mit der Widmungsfläche räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.
§ 2
(1) Flächenwidmungspläne und Flächenwidmungsplanänderungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach § 33 Abs. 7 Z. 1 und 2 Oö. ROG 1994 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
(2) Auf der Grundlage der Kriterien des § 13 Abs. 2 Z. 1 bis 6 Oö. ROG 1994 sind im Sinn des § 33 Abs. 8 Oö. ROG 1994 erhebliche Umweltauswirkungen durch eine Flächenwidmung voraussichtlich zu erwarten und die Widmungsänderung einer Umweltprüfung zu unterziehen bei einer Widmung als
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