Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20061018_109Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 109/2006 109. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 109
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 9,476 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Südwesten abzweigende, sodann bis km 9,616 (neu) großteils auf der bestehenden Trasse verlaufende, hierauf in einem leichten Bogen nach Süden weiterführende, dabei von km 9,952 (neu) bis km 9,957 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Hartleitner", von km 10,066 (neu) bis km 10,069 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Garten" sowie von km 10,316 (neu) bis km 10,319 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße "Springer" führende und bei km 10,572 (neu) in den – im Zuge der Herstellung der Autobahnabfahrt Eberstalzell – neu zu errichtenden Kreisverkehr an der Großendorfer Straße (Landesstraße Nr. 1244) bei deren km 5,378 (alt) einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Eberstalzeller Straße (Landesstraße Nr. 1242 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Eberstalzell wird – soweit er nicht bereits Landesstraße ist und nicht auf den derzeitigen Gemeindestraßen verläuft – dem Gemeingebrauch gewidmet und – soweit er nicht bereits Landesstraße ist – als Landesstraße
eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 9,952 (neu) bis km 9,957 (neu), von km 10,066 (neu) bis km 10,069 (neu) sowie von km 10,316 (neu) bis km 10,319 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Eberstalzell erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße wirksam.
§ 2
(1) Der zwischen km 9,616 (alt) und km 9,787 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Eberstalzeller Straße wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe
des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung des zwischen km 9,787 (alt) und km 10,622 (alt) gelegenen Abschnitts der Eberstalzeller Straße als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Eberstalzell über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Eberstalzeller Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :
2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim
Gemeindeamt Eberstalzell aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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