Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Brunnenanlagen der Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs in den Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen (Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken)
LGBL_OB_20060913_103Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Brunnenanlagen der Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs in den Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen (Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.09.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 103/2006 103. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 103
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Brunnenanlagen der Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs in den Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen (Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen der Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs dieser beiden Gemeinden wird in den Gemeinden Alberndorf, Engerwitzdorf, Gallneukirchen und Katsdorf das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets sowie die Abgrenzung zwischen dem gemäß § 34 Abs. 2 (Kernzone) und dem gemäß § 35 WRG 1959 (Randzone) ausgewiesenen Gebiet durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1 :
35.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.
(3) Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des gesamten Schongebiets (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, unabhängig von einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Alberndorf, Engerwitzdorf, Gallneukirchen und Katsdorf, bei den Bezirkshauptmannschaften Urfahr-Umgebung und Perg sowie bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für den Landeshauptmann:
Anschober
Landesrat
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