Datum der Kundmachung
30.08.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2006 97. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 97
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird
(Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2006)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 103/1998, 60/2001 und 114/2002 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 3 lautet:
"(3) Dieses Landesgesetz gilt – mit Ausnahme des VI. Hauptstücks – nur insoweit, als auch die Oö. Bauordnung 1994 gilt."
(1) Beim Neubau von Gebäuden, ausgenommen Kleinhausbauten, sind ebenerdig geeignete und überdachte Abstellplätze für Fahrräder unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäudes und der dabei durchschnittlich benötigten Fahrrad-Abstellplätze in ausreichender Anzahl vorzusehen.
(2) Soweit auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück die erforderlichen Fahrrad-Abstellplätze nicht errichtet werden können, ist der Verpflichtung nach Abs. 1 entsprochen, wenn eine Abstellmöglichkeit außerhalb des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstücks, jedoch innerhalb einer angemessenen, 100 m nicht überschreitenden Wegentfernung vorhanden ist und auf Dauer privatrechtlich sichergestellt wird."
"Dies gilt auch bei nachträglicher Änderung der Eigentumsverhältnisse, soweit dadurch bestehende Gebäude in einem Abstand von weniger als 1 m zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu liegen kommen."
(1) Im 30-jährlichen und im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich sind Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden hochwassergeschützt zu planen und auszuführen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
(3) Unter hochwassergeschützter Gestaltung ist eine Ausführung zu verstehen, durch die ein ausreichender Hochwasserschutz der geplanten Bebauung, soweit sie unter dem Niveau des Hochwasserabflussbereichs (Abs. 1) liegt, gegeben ist. Erforderlichenfalls ist dies auch durch Auflagen oder Bedingungen (§ 35 Abs. 2 bzw. § 25a Abs. 1a Oö. Bauordnung 1994) sicherzustellen. Entsprechende Bestimmungen können auch in einem Bebauungsplan festgelegt werden.
(4) Unter hochwassergeschützter Gestaltung im Sinn des Abs. 3 ist insbesondere zu verstehen, dass
"(2) Gebäude mit Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen sind im Fall des Neubaus möglichst so zu planen und zu situieren, dass ihre Energieversorgung so weit wie möglich durch Ausnutzung der Sonnenenergie erfolgen kann."
"Der Landesregierung kommt in Vollziehung dieses Gesetzes
gegenüber einer solchen Stelle das Recht auf Information, Akteneinsicht und Weisung zu."
"Die Baustoffliste ÖA ist in den 'Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik' kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung hinzuweisen."
"Die Baustoffliste ÖE ist in den 'Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik' kundzumachen. Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung hinzuweisen."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(3) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
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