Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die Irrsee- Moore in den Gemeinden Oberhofen, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden, geändert wird
LGBL_OB_20060830_94Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die Irrsee- Moore in den Gemeinden Oberhofen, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 94/2006 94. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 94
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die Irrsee-Moore in den Gemeinden Oberhofen, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden, geändert wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Irrsee-Moore in den Gemeinden Oberhofen, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 41/2002, wird wie folgt geändert:
1."§ 1 Abs. 2 lautet:
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in
der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2006 durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt."
2.Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2002 wird durch die gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemachte Anlage dieser Verordnung ersetzt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im Artikel I genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Oberhofen, Tiefgraben und Zell am Moos, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter
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