Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz-Novelle 2006)
LGBL_OB_20060731_92Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz-Novelle 2006)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 92/2006 92. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 92
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz-Novelle 2006)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 75/2005, wird wie folgt geändert:
"(3) Für Personen, die im Rahmen einer integra-tiven Berufsausbildung gemäß § 18b Abs. 1 bis 3 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß § 18d des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. § 18 Abs. 2 findet nicht Anwendung."
"(1a) Auf Ansuchen des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder eines Lehrabschluss-, Meisterprüfungs- oder Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat."
"(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflicht-gegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Ein-beziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen."
8.Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 4 haben ausschließlich Informationscharakter."
9.§ 37 Abs. 6 und 7 lauten:
"(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden, denen die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe nicht zuerkannt wird oder die die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abschließen.
Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 41) sind ebenso wie die gleichzeitig zu treffende Feststellung über die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 40) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 42) spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekannt zu geben.
(7) Bei dieser Klassenkonferenz hat auch eine Beratung über die Leistungsbeurteilung der nicht von den unter Abs. 6 genannten Entscheidungen betroffenen Schüler stattzufinden. Die Klassenkonferenz hat hiebei die gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 lit. c und Z. 7 in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Feststellungen zu treffen."
"Die Festlegung der Tage, an welchen die Wiederholungsprüfungen durchzuführen sind, erfolgt durch den Schulleiter. Dabei ist zu beachten, dass es durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen zu keinem Unterrichtsentfall kommt und der Beginn des lehrpla
nmäßigen Unterrichts nicht verzögert wird."
"(1) An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgesehen."
(1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
(2) Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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