Datum der Kundmachung
31.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/2006 86. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 86
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz, LGBl. Nr. 46/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2000 wird wie folgt geändert:
2.Es wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
"INHALTSVERZEICHNIS
AUSKUNFTSPFLICHT
§ 1Auskunftspflicht
§ 2Recht auf Auskunft
§ 3Nichterteilung einer Auskunft
§ 4Auskunftserteilung
§ 5Bescheiderlassung
§ 6Rechtsschutz
§ 7Besondere Auskunftspflichten
DATENSCHUTZ
§ 8Schutz manuell geführter Daten
§ 9Anwendung des Datenschutzgesetzes 2000
INFORMATIONSWEITERVERWENDUNG
§ 10Ziel; Geltungsbereich
§ 11Begriffsbestimmungen
§ 12Weiterverwendungsbegehren; Anforderungen
und Bearbeitung
§ 13Verfügbare Formate
§ 14Entgelte
§ 15Bedingungen
§ 16Transparenz und praktische Vorkehrungen
§ 17Nichtdiskriminierung
§ 18Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 19Rechtsschutz bei ablehnender Mitteilung
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 20Eigener Wirkungsbereich
§ 21Abgabenbefreiung"
3.Die §§ 1 bis 9 erhalten jeweils die im Inhaltsverzeichnis angeführte Überschrift.
4.§ 6 lautet:
"§ 6
Rechtsschutz
(1) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 ist zuständig:
1.wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan ist, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
2.wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines Gemeindeverbands ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,
3.wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpers ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,
4.wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Agrarbezirksbehörde ist, diese Behörde,
5.wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein sonstiges dem Land organisatorisch zugeordnetes Organ ist, die Landesregierung, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle der unabhängige Verwaltungssenat ist, ist dieser zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 in erster und letzter Instanz zuständig.
(3) Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Vorstellung an die Aufsichtsbehörde im Sinn der jeweils maßgeblichen or-ganisationsrechtlichen Bestimmungen erhoben werden.
(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 5 erlassen wurden, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."
"3. ABSCHNITT
INFORMATIONSWEITERVERWENDUNG
§ 10
Ziel; Geltungsbereich
(1) Ziel dieses Abschnitts ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
(2) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(3) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen), datenschutzrechtliche Bestimmungen und ge-setzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(4) Dieser Abschnitt – ausgenommen die §§ 11, 12
und 19 – gilt nicht für Dokumente,
§ 11
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Abschnitts bedeutet:
§ 12
Weiterverwendungsbegehren;
Anforderungen und Bearbeitung
(1) Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das begehrte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle kundgemacht hat oder zu deren Empfang sie andernfalls in der Lage ist.
(2) Geht aus dem Begehren im Sinn des Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle die Einschreiterin oder den Einschreiter unverzüglich aufzufordern, das Begehren innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die Einschreiterin oder der Einschreiter der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt das Begehren als nicht eingebracht.
(3) Die öffentliche Stelle hat das Begehren in
der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens zu bearbeiten und
(4) Wird einem Begehren im Sinn des Abs. 1 zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen (Abs. 3 Z. 2 und 4), insbesondere, weil die begehrten Dokumente gemäß § 10 Abs. 4 nicht diesem Abschnitt unterliegen oder weil sie nicht zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, hat die öffentliche Stelle in ihrer ablehnenden Mitteilung die Einschreiterin oder den Einschreiter auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 19 hinzuweisen.
(5) Stützt sich die ablehnende Mitteilung darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, hat die öffentliche Stelle auch auf die ihr bekannte Inhaberin oder den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige oder denjenigen zu verweisen, von der oder dem sie das betreffende Material erhalten hat.
(6) Bei umfangreichen und komplexen Begehren verlängert sich die im Abs. 3 genannte Frist um weitere vier Wochen, wenn die öffentliche Stelle die Einschreiterin oder den Einschreiter innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Begehrens in Kenntnis setzt, dass für dessen Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.
(7) Für die Bearbeitung von Begehren auf Weiterverwendung und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.
§ 13
Verfügbare Formate
(1) Soweit öffentliche Stellen die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente genehmigen, haben sie diese in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form bereitzustellen. Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Landesgesetzes nicht verpflichtet, Dokumente im Hinblick auf deren Weiterverwendung neu zu erstellen, anzupassen oder weiterzuentwickeln.
(2) Werden Auszüge aus Dokumenten begehrt, so müssen diese dann nicht bereitgestellt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Handhabung hinausgeht.
(3) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Landesgesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.
§ 14
Entgelte
(1) Sofern öffentliche Stellen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten oder der Genehmigung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Wartung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.
(2) Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraums zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
(3) Bei der Berechnung von Entgelten ist insbesondere der wirtschaftliche Wert der Dokumente zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, ob die Dokumente für eine kommerzielle oder nicht kommerzielle Weiterverwendung vorgesehen sind.
§ 15
Bedingungen
(1) Öffentliche Stellen können Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente in einem Vertrag festlegen, in welchem die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung geregelt werden.
(2) Die Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.
§ 16
Transparenz und praktische Vorkehrungen
(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardbedingungen und Standardentgelte sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet – zu veröffentlichen.
(2) Auf Anfrage haben die öffentlichen Stellen die Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Entgelte sowie die Faktoren anzugeben, die bei der Berechnung der Entgelte in atypischen Fällen berücksichtigt werden.
(3) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zugangs hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, indem sie insbesondere
(1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend zu sein.
(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzerinnen und Nutzer.
(3) Sind im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Dokumente zur Weiterverwendung verfügbar, hat diese allen potenziellen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern offen zu stehen, selbst wenn diese Dokumente bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmerinnen oder Marktteilnehmern als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden.
§ 18
Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
(1) Verträge oder sonstige Vereinbarungen
zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechts erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet – öffentlich bekannt zu machen.
(3) Bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des Abs. 2 erster Satz fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätes-tens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 als aufgelöst.
§ 19
Rechtsschutz
(1) Auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einschreiterin oder des Einschreiters, in welchem das Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten nochmals darzulegen ist, ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, wenn
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist – außer im Fall der Säumnis – binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung oder des endgültigen Vertragsangebots einzubringen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Abweichung anzuwenden, dass der Bescheid spätes-tens acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu erlassen ist.
(3) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 ist zuständig
(4) Wenn die öffentliche Stelle der unabhängige
Verwaltungssenat ist, ist dieser zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 in erster und letzter Instanz zuständig.
(5) Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Vorstellung an die Aufsichtsbehörde im Sinn der jeweils maßgeblichen or-ganisationsrechtlichen Bestimmungen erhoben werden.
(6) Über Berufungen gegen Bescheide, die gemäß Abs. 3 Z. 3 bis 6 erlassen wurden, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
(7) In Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Rechtsmittel zu ergreifen sowie Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 20
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde und den Gemeindeverbänden und ihren Organen nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 21
Abgabenbefreiung
Die durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Landes-Verwaltungsabgaben befreit."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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