Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsaus-bildungsgesetz-Novelle 2006)
LGBL_OB_20060731_85Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsaus-bildungsgesetz-Novelle 2006)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/2006 85. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 85
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsaus-bildungsgesetz-Novelle 2006)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 95, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird wie folgt geändert:
(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989 führen und denen gemäß § 9 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
(2) Lehrbetriebe sind land- oder forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989, die gemäß § 9 als Lehrbetriebe anerkannt wurden.
(3) Ausbilder sind in einem Lehrbetrieb vom Lehrberechtigten mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Dienstnehmer oder sonstige geeignete im Lehrbetrieb tätige Personen.
(4) Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen gemäß § 9a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde.
(5) Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrags zur Erlernung eines im § 6 angeführten Lehrberufs
(6) Eine Anschlusslehre ist eine Facharbeiterausbildung durch Lehre im Anschluss an eine Lehre nach diesem Landesgesetz oder die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung in einem verwandten Lehrberuf.
(7) Verwandte (Lehr)Berufe sind solche (Lehr) Berufe innerhalb oder außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähn-liche Arbeitsvorgänge erfordern."
3.§ 3a lautet:
"§ 3a
Berufsausbildung im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern
(1) Unbeschadet des § 3 wird eine
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag binnen vier Monaten einer im Abs. 1 genannten Person seine im Gebiet einer Vertragspartei erfolgte land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung als mit der nach diesem Landesgesetz verlangten Berufsausbildung gleichwertig festzustellen. Bei festgestellter Gleichwertigkeit ist die entsprechende Berufsbezeichnung "Meister" oder "Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsgebiets (§ 31 Abs. 2 oder 4) zuzuerkennen.
(3) Ist die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinn des Abs. 2 anzusehen, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Decken diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht ab, ist nach Maßgabe des Abs. 4 die Gleichwertigkeit sowie die Zuerkennung der entsprechenden Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller – nach ihrer oder seiner Wahl – entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 7. September 2005, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nachzuweisen ist.
(4) Wenn
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge durch Verordnung zu erlassen, in der sicherzustellen ist, dass der Antragsteller die fehlenden Qualifikationen erlangen kann. Darin ist insbesondere die Art der Bewertung festzulegen und zu bestimmen, wer als qualifizierter Berufsangehöriger, unter dessen Verantwortung die Ausübung des jeweiligen Berufs erfolgen soll, fachlich befähigt ist.
(6) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag Bescheinigungen über eine Ausbildung nach diesem Landesgesetz auszustellen.
(7) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Vorschriften im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung in den Vertragsparteien festlegen. Dabei kann sie insbesondere vorsehen, dass die erfolgreiche Ablegung einer bestimmten Prüfung im Gebiet einer Vertragspartei eine gleichwertige Prüfung oder Ausbildung darstellt. Weiters kann die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bezugnahme auf bestimmte Prüfungen und Ausbildungen den Inhalt und die Dauer der abzulegenden Eignungsprüfungen und der zu absolvierenden Anpassungslehrgänge festlegen."
4.§ 8 Abs. 3 und 4 lauten:
"(3) Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbetrieb von einem oder einer anerkannten Lehrberechtigten oder in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung (§ 2 Abs. 4) ausgebildet werden. Unter dieser Voraussetzung kann der Lehrling auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden (Heimlehre).
(4) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat."
5.Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
"§ 9a
Besondere selbständige Ausbildungs-einrichtungen
(1) Die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebs geführt werden, kann durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf schriftliches Ansuchen bewilligt werden.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erteilen, wenn
(3) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann kann die Bewilligung unbefristet erteilt werden. § 9 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Die integrative Berufsausbildung (Hauptstück IV) in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Abs. 2 Z. 1 bis 4 sowie § 9 Abs. 7 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall einer Ausbildung gemäß § 18b die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen gewährleistet ist.
(5) Die erstmalige Bewilligung nach Abs. 4 ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 18a unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe und unter Zugrundelegung der Verlängerung der Lehrzeitdauer auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 18b ist die erstmalige Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe, von welchen Teilqualifikationen vermittelt werden, auf die Dauer des längsten der betreffenden Lehrberufe zu erteilen. Sodann kann die Bewilligung unbefristet erteilt werden.
(6) Wenn die im Abs. 2 Z. 1 bis 4 und Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzugs oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen.
(7) Auf die Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 mit Ausnahme der §§ 132 und 136 anzuwenden."
"(3) Die in einem nicht verwandt gestellten (Lehr)Beruf zurückgelegte Ausbildungszeit, der Besuch eines Lehrgangs gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998, oder der Besuch einer Schule nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sind unter Bedachtnahme auf die Dauer des vorangegangenen Ausbildungsverhältnisses, des Lehrgangs gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder der Schulzeit und auf die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Ausbildungsverhältnis, im Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder in der Schule vermittelten Kenntnisse für die Ausbildung im betreffenden Lehrberuf auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf oder als Ersatz für den Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses anzurechnen."
9.Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b samt Überschriften eingefügt:
"§ 13a
Teilprüfungen
(1) In den einzelnen Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 13 Abs. 2 oder 3 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb oder der besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder eines Fachkurses abgeschlossen wurde.
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 13 Abs. 1 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach § 13 Abs. 1 als abgelegt. Für die Zulassung zur letzten Teilprüfung gelten § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
§ 13b
Ausbildungsversuche
(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufs in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuchs vorsehen.
(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:
(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuchs sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 6 gleichzuhalten.
(4) Die oder der Lehrberechtigte oder die besondere selbständige Ausbildungseinrichtung hat
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuchs jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuchs vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(6) Werden die den Gegenstand des Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuchs als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 6 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 13."
"IV. HAUPTSTÜCK
INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG
§ 18a
Verlängerte Lehrzeit
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 8 Abs. 1 sowie gegenüber § 130 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 längere Lehrzeit vereinbart werden.
(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 18b
Teilqualifikation
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufs, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(3) Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen.
(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 18d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
(5) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 18c
Personenkreis
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 8 dieses Landesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der
folgenden Voraussetzungen zutrifft:
§ 18d
Ausbildungsinhalte
Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungsziels und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen sowie die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht oder einen Fachkurs gemäß § 11 Abs. 2 dieses Landesgesetzes unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der die integrative Berufsausbildung anstrebenden Person festzulegen.
§ 18e
Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn
§ 18f
Berufsausbildungsassistenz
(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 18a und 18b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.
(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.
(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 18d) sowie an Abschlussprüfungen gemäß § 18g mitzuwirken.
(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.
§ 18g
Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
(1) Zur Feststellung der in einer Ausbildung nach § 18b erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der letzten zwölf Wochen der Ausbildung eine Abschluss-prüfung durchgeführt werden. Diese ist von einer oder einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Expertin oder Experten des betreffenden Berufsbereichs (Prüfungskommissärin oder Prüfungskommissär gemäß § 28 Abs. 1), die oder der den Vorsitz führt, und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen. Für die Mitglieder dieser Prüfungskommission ist § 28 Abs. 3 und 5 bis 7 anzuwenden.
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Ab-schlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufs erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll ist. § 30 ist nicht anzuwenden.
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses ist entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. § 29 Abs. 2, 4, 5 erster Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.
(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 13a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint.
§ 18h
Wechsel der Ausbildung
(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 8, einem Lehrverhältnis nach § 18a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 18b ist auf Grund einer Vereinbarung zwischen der oder dem Lehrberechtigten oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling oder der oder dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig.
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrags oder Ausbildungsvertrags, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 8 und einem Lehrverhältnis nach § 18a auch durch Änderung des Lehrvertrags zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie erforderlichenfalls unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 130 Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von Neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 18b sowohl das Ausbildungsziel nach § 18g im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 8 oder § 18a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht eine Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
§ 18i
Anwendung von Rechtsvorschriften
Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 18b ausgebildet werden, kommen, soweit in die-sem Hauptstück nichts anderes bestimmt wird, die übrigen Hauptstücke dieses Landesgesetzes sowie Abschnitt 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zur Anwendung."
"(3) Im Fall des Abs. 2 Z. 1 kann die Meisterprüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden, wenn in der Prüfungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufs vorgesehen ist, dass Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im Abs. 2 Z. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Facharbeiterin oder der Facharbeiter die Ausbildung im Rahmen des Lehrgangs in diesem Teil des Berufsbildes bereits erfolgreich abgeschlossen und sie oder er in diesem Teilbereich – soweit erforderlich – im Rahmen ihrer oder seiner Verwendung als Facharbeiterin oder Facharbeiter eine ausreichende praktische Erfahrung erlangt hat. Darüber hinaus ist zur letzten Teilprüfung nur zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiterin oder Facharbeiter zurückgelegt hat.
(4) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Abs. 1 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach Abs. 1 als abgelegt."
"(1) Abgesehen von den Prüfungen gemäß § 18g ist für jede der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen (Facharbeiterprüfungen, Meisterprüfungen, Zusatzprüfungen) von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine Prüfungsordnung zu erlassen."
18.§ 26 Abs. 3 lautet:
"(3) In der Prüfungsordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit Noten einzelner Prüfungsgegenstände unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit des Inhalts aus Abschlussprüfungen (Teilprüfungen) anderer Berufe, aus Abschlussprüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen eines Ausbildungsversuchs nach § 13b, aus Abschlussprüfungen gemäß § 18g oder aus Abschlusszeugnissen einschlägiger Schulen anerkannt werden können. Die Anerkennung kann jedoch nur mit Zustimmung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten erfolgen."
"(6) Die §§ 9a Abs. 5 sowie 18a bis 18i und 33
Abs. 1 Z. 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Ausbildungen können nach diesen Bestimmungen abgeschlossen werden.
(7) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die zu den §§ 18a bis 18i und 33 Abs. 1 Z. 13 getroffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen, deren Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln ist. Ein Vorschlag gemäß § 22 Abs. 4 Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2005, ist zu beachten."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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