Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraßen
LGBL_OB_20060720_82Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als LandesstraßenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/2006 82. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 82
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung und Aufhebung der Einreihung von Straßen als Landesstraßen
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Abschnitt der derzeitigen "Wachtberg" Gemeindestraße, der beim derzeitigen Ende der Reichholz Straße (Landesstraße Nr. 1286) bei deren km 1,000 beginnt, sodann weiter nach Osten führt, nach ca. 100 m einen Bogen nach Süden beschreibt und bei km 1,130 (neu) in die Trasse der "Wachtberg" Gemeindestraße einbindet, wird als Abschnitt der Reichholz Straße (Landesstraße Nr. 1286 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Weyregg am Attersee eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Weyregg am Attersee erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung der Peterhof Straße (Landesstraße Nr. 1288 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 0,000 bis km 0,105 als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Weyregg am Attersee über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Straße als Gemeindestraße wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der neuen Trasse der Reichholz Straße und der alten Trasse der Peterhof Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Weyregg am Attersee aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.