Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2006)
LGBL_OB_20060720_80Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2006)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2006 80. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 80
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird
(Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2006)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 102/2005, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Bezeichnung einer Schule wird vom gesetzlichen Schulerhalter nach Anhörung des Bezirksschulrats festgelegt. Sie hat jedenfalls die Schulart zu enthalten. Neben eigennamenähnlichen Zusätzen sind auch Zusätze, die auf allfällige schulautonome Schwerpunkte hinweisen, zulässig. Namensgebungen und Zusätze, die der Aufgabe der österreichischen Schule zuwiderlaufen, unberechtigt gewählt wurden oder nicht (mehr) zutreffen, können von der Landesregierung untersagt werden."
"(4) Die Bewilligung nach § 37 Abs. 3 verpflichtet den gesetzlichen Schulerhalter zur Führung der Pflichtschule als ganztägige Schule, sofern für die Tagesbetreuung mindestens 15 Schüler zu Beginn eines Schuljahres angemeldet sind und die personellen Voraussetzungen (Lehrer oder Erzieher) hiefür gegeben sind. Sinkt die Zahl der teilnehmenden Schüler während des Schuljahres auf unter 15, darf die ganztägige Führung beibehalten bleiben, sofern die Zahl der teilnehmenden Schüler zehn nicht unterschreitet und die personellen Voraussetzungen (Lehrer oder Erzieher) weiterhin gegeben sind.
(5) Sind zu Beginn eines Schuljahres für die Tagesbetreuung weniger als 15 aber mindestens zehn Schüler am vorgesehenen Standort gemeldet, kann die Pflichtschule in diesem Schuljahr als ganztägige Schule geführt werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrer oder Erzieher) hiefür gegeben sind.
(6) Sinkt die Zahl der an der Tagesbetreuung teilnehmenden Schüler während des Schuljahres auf weniger als zehn Schüler, ist die Tagesbetreuung jedenfalls für dieses Schuljahr einzustellen."
"(6) Die Beistellung der für die öffentlichen Pflichtschulen erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Hiedurch werden Regelungen auf dem Gebiet der Tragung des Personalaufwands und besoldungsrechtliche Vorschriften nicht berührt."
8.Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:
"§ 11b
Sprachförderkurse für außerordentliche Schüler
(1) Für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen Sprachförderkurse eingerichtet werden. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter im Einvernehmen mit dem Bezirksschulrat.
(2) Die Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können jedenfalls ab acht in Betracht kommenden Schülern angeboten werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind. Eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Führung der Sprachförderkurse ist zulässig."
9.§ 37 lautet:
"§ 37
Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule
(1) Die Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule durch den Schulerhalter (§ 4 Abs. 4 Z. 2) bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Erteilung der Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter schriftlich zu beantragen, wenn
(2) Im Antrag sind bekannt zu geben:
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(4) Vor Erteilung der Bewilligung sind der Landesschulrat (Kollegium) sowie die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.
(5) Für das Verfahren zur Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule gelten Abs. 1 und 4 sinngemäß. Die Bewilligung ist über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn hiefür kein Bedarf mehr gegeben ist.
(6) § 58 Abs. 3 wird nicht berührt."
10.§ 48 Abs. 5 lautet:
"(5) Der Schulerhalter hat bei ganztägigen Schulformen für die Verpflegung der Schüler und – sofern hiefür nicht seitens des Landes Lehrer beigestellt werden können – für die Beistellung der für den Betreuungsteil erforderlichen Erzieher zu sorgen. Der Schulerhalter hat dem Land den Personalaufwand (einschließlich der anteiligen Dienstgeberbeiträge) für die im Freizeitbereich des Betreuungsteils tätigen Lehrer zu ersetzen. Gleiches gilt für Lehrer, die gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 zum Leiter des Betreuungsteils bestellt werden."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(2) Dienstverhältnisse zwischen Schulerhaltern und Erziehern im Rahmen ganztägiger Schulformen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehen, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(3) Vor dem 1. September 2006 erteilte Bewilligungen der Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule bleiben aufrecht.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.