Landesgesetz, mit dem das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 geändert wird (Oö. Bürgermeisterbezügegesetz-Novelle 2006)
LGBL_OB_20060630_75Landesgesetz, mit dem das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 geändert wird (Oö. Bürgermeisterbezügegesetz-Novelle 2006)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2006 75. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 75
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 geändert wird
(Oö. Bürgermeisterbezügegesetz-Novelle 2006)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz, LGBl. Nr. 89/1992, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 8/1998, 90/2001, 45/2003 und 102/2003 wird wie folgt geändert:
§ 22 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Verbandsversammlung hat je nach Bedarf zusammenzutreten. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind unter Angabe des Tages, der Stunde des Beginns, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung durch eine Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung wenigstens zwei Wochen vor dem Sitzungstag einzuberufen. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem Obmann. Die Verbandsversammlung ist beschluss-fähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Ist nicht wenigstens ein Fünftel der Mitglieder zur Sitzung erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Anzahl der Anwesenden unter ein Fünftel der Mitglieder, ist die Verbandsversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Verbandsversammlung § 45 Abs. 2, § 46, § 49 Abs. 1 bis 3, § 51, § 53 Abs. 4 sowie § 54 Abs. 1 bis 5 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß, § 45 Abs. 2 erster Satz, § 46 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 letzter Satz jedoch überdies mit der Maßgabe, dass zur Stellung des Verlangens lediglich ein Sechstel erforderlich ist."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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