Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20060630_68Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2006 68. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 68
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Subener Straße (Landesstraße Nr. 1145 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding wird – soweit er nicht auf dem derzeitigen Güterweg und auf der
derzeitigen Gemeindestraße verläuft – dem Gemein-gebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße
eingereiht: Der neu herzustellende Abschnitt beginnt bei km 0,000 (neu; das ist km 7,120 der Landesstraße B 149, Subener Straße), verläuft nach Nordosten, führt dabei
bis km 0,262 (neu) auf der Trasse des derzeitigen Güterwegs „Andiesen", kreuzt in weiterer Folge die Bahnlinie Attnang-Puchheim– Schärding, verläuft sodann von km 0,468 (neu) bis km 0,473 (neu) auf der Trasse der derzeitigen Gemeindestraße „Stocketweg", beschreibt hierauf einen Bogen nach Südosten, führt dabei von km 0,626 (neu) bis km 1,065 (neu) wiederum auf der Trasse des derzeitigen Güterwegs „Andiesen" und bindet bei km 1,096 (neu) wieder in die bestehende Trasse der Subener Straße ein.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 0,000 (neu) bis km 0,262 (neu) und von km 0,468 (neu) bis km 0,473 (neu) sowie von km 0,626 (neu) bis km 1,065 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Güterweg bzw. Gemeindestraße wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung der Abschnitte der Subener Straße von km 0,000 (alt) bis km 1,196 (alt) im Gebiet der Gemeinde Suben und von km 1,196 (alt) bis km 1,288 (alt) im Gebiet der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Suben bzw. mit der des Gemeinderates der Gemeinde
St. Marienkirchen bei Schärding über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.
§ 3
(1) Der zwischen km 1,288 (alt) und km 1,321 (alt) im Gebiet der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding gelegene bisherige Abschnitt der Subener Straße wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe
des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Subener Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu
ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und bei den Gemeindeämtern St. Marienkirchen bei Schärding und Suben aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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